Autor: Dr. Michael Kroll (Geschäftsführer, LeaSoft GmbH / Richtig-Leasen.de)
Quiz-Zusammenfassung
0 von 20 Fragen beantwortet
Fragen:
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Informationen
Dies ist ein Quiz mit allgemeinen Fragen zum Kommunal-Leasing. Dabei konzentrieren sich die Fragen auf kommunal-leasingspezifische Gesichtspunkte. Allgemeine Fragen zum Thema Leasing finden Sie im Quiz Mobilien-Leasing.
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Vielen Dank für die Durchführung des Quiz!
Weitere Informationen zu den einzelnen Themenbereichen des Tests finden Sie in unseren zahlreichen Blogs, dem Special: Kommunal-Leasing sowie in unseren Seminaren Kommunal-Leasing und Mobilien-Leasing.
Mit unseren Softwareprodukten KOMMULEAS , LEASZINS und LEASRECH können Sie Leasingangebote auf deren Wirtschaftlichkeit untersuchen.
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Frage 1 von 20
1. Frage
Was ist Leasing?
Richtig
Leasing ist eine Sonderform der Miete oder genauer gesagt eine „Nutzungsüberlassung auf Zeit gegen Entgelt“. Da Leasing keine Finanzierung ist, wird das Leasingobjekt auch nicht beim Leasingnehmer bilanziert. Vielmehr darf dieser seine Leasingraten als Betriebsausgabe in seiner Gewinn- und Verlustrechnung bzw. Einnahmenüberschussrechnung als Aufwand steuerlich geltend machen. Zur genaueren Definition und Abgrenzung des Leasing – z.B. auch gegenüber dem Mietkauf – finden Sie weitere Informationen u.a. in den Blogs Was ist Leasing? bzw. Leasing oder Mietkauf?
Falsch
Leasing ist eine Sonderform der Miete oder genauer gesagt eine „Nutzungsüberlassung auf Zeit gegen Entgelt“. Da Leasing keine Finanzierung ist, wird das Leasingobjekt auch nicht beim Leasingnehmer bilanziert. Vielmehr darf dieser seine Leasingraten als Betriebsausgabe in seiner Gewinn- und Verlustrechnung bzw. Einnahmenüberschussrechnung als Aufwand steuerlich geltend machen. Zur genaueren Definition und Abgrenzung des Leasing – z.B. auch gegenüber dem Mietkauf – finden Sie weitere Informationen u.a. in den Blogs Was ist Leasing? bzw. Leasing oder Mietkauf?
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Frage 2 von 20
2. Frage
Schreiben Sie die Begriffe „Leasing“ und „Mietkauf“ in die richtigen Textlücken:
- Beim (Leasing) zahlt ein Investor monatliche Raten und kann das Objekt am Ende der Laufzeit käuflich erwerben (je nach Vertragsvariante). Beim (Mietkauf) zahlt ein Investor monatliche Raten und erwirbt das Objekt am Ende der Laufzeit mit Zahlung der letzten Rate automatisch.
Richtig
Beim Mietkauf erwirbt der Mietkaufnehmer das Objekt mit Zahlung der letzten Rate automatisch. Er hat kein Wahlrecht zwischen Objektkauf und Objektrückgabe. Daher wird ein Mietkaufvertrag steuerlich als Finanzierungsgeschäft eingestuft und nicht als Miete. Deswegen muss ein Mietkaufnehmer das Objekt auch bereits von Anfang an bilanzieren und abschreiben. Die Mietkaufraten sind in einen Zins- und Tilgungsanteil aufzuspalten. Nur der Zinsanteil stellt neben der Abschreibung eine Betriebsausgabe dar. Weitere Informationen zum Mietkauf bzw. zum Unterschied zwischen Leasing und Mietkauf finden Sie u.a. in den Blogs Was ist Leasing? bzw. Leasing oder Mietkauf?
Falsch
Beim Mietkauf erwirbt der Mietkaufnehmer das Objekt mit Zahlung der letzten Rate automatisch. Er hat kein Wahlrecht zwischen Objektkauf und Objektrückgabe. Daher wird ein Mietkaufvertrag steuerlich als Finanzierungsgeschäft eingestuft und nicht als Miete. Deswegen muss ein Mietkaufnehmer das Objekt auch bereits von Anfang an bilanzieren und abschreiben. Die Mietkaufraten sind in einen Zins- und Tilgungsanteil aufzuspalten. Nur der Zinsanteil stellt neben der Abschreibung eine Betriebsausgabe dar. Weitere Informationen zum Mietkauf bzw. zum Unterschied zwischen Leasing und Mietkauf finden Sie u.a. in den Blogs Was ist Leasing? bzw. Leasing oder Mietkauf?
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Frage 3 von 20
3. Frage
Leasing lohnt sich nicht für die öffentliche Hand, da diese keine steuerlichen Vorteile hat und auch der Vorteil der Bilanzneutralität bei ihr nicht greift.
Richtig
Diese Aussage stimmt nicht. Die Leasingvorteile und Motive liegen heute auch bei gewerblichen Leasingnehmern überwiegend in ganz anderen Bereichen, wie Sie in unserem Blog Leasingmotive und Vorteile ausführlich nachlesen können. Auch unser Blog Special: Kommunal-Leasing geht ausführlicher auf besondere kommunalspezifische Vorteile des Leasing ein.
Falsch
Diese Aussage stimmt nicht. Die Leasingvorteile und Motive liegen heute auch bei gewerblichen Leasingnehmern überwiegend in ganz anderen Bereichen, wie Sie in unserem Blog Leasingmotive und Vorteile ausführlich nachlesen können. Auch unser Blog Special: Kommunal-Leasing geht ausführlicher auf besondere kommunalspezifische Vorteile des Leasing ein.
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Frage 4 von 20
4. Frage
Leasing lohnt sich nicht für die öffentliche Hand, da die öffentliche Hand bei einer Darlehensfinanzierung besonders günstige Kommunalkreditkonditionen erhält, eine Leasinggesellschaft im Rahmen ihrer Refinanzierung jedoch nur teurere gewerbliche Kreditkonditionen.
Richtig
Die Antwort lautet falsch. Leasinggesellschaften refinanzieren sich häufig über das Instrument der so genannten Forfaitierung. Bei dieser gilt nach dem Kreditwesengesetz der Leasingnehmer als Kreditnehmer, so dass in diesen Fällen eine Leasingrefinanzierung zu Kommunalkreditkonditionen erfolgen kann. Zudem spielt das Argument der Kommunalkreditkondition in den heutigen Zeiten extrem niedriger Zinsen sowieso keine große Rolle mehr. Hinzu kommt, dass der Begriff Wirtschaftlichkeit ausdrücklich nicht allein auf die Kommunalkreditkondition abgestellt ist, sondern auch eine Vielzahl anderer monetärer und qualitativer Leasingaspekte umfasst. Nähere Informationen hierzu können Sie in den Blogs Special: Kommunal-Leasing sowie Vergleich: Kauf oder Leasing? nachlesen.
Falsch
Die Antwort lautet falsch. Leasinggesellschaften refinanzieren sich häufig über das Instrument der so genannten Forfaitierung. Bei dieser gilt nach dem Kreditwesengesetz der Leasingnehmer als Kreditnehmer, so dass in diesen Fällen eine Leasingrefinanzierung zu Kommunalkreditkonditionen erfolgen kann. Zudem spielt das Argument der Kommunalkreditkondition in den heutigen Zeiten extrem niedriger Zinsen sowieso keine große Rolle mehr. Hinzu kommt, dass der Begriff Wirtschaftlichkeit ausdrücklich nicht allein auf die Kommunalkreditkondition abgestellt ist, sondern auch eine Vielzahl anderer monetärer und qualitativer Leasingaspekte umfasst. Nähere Informationen hierzu können Sie in den Blogs Special: Kommunal-Leasing sowie Vergleich: Kauf oder Leasing? nachlesen.
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Frage 5 von 20
5. Frage
Für die öffentliche Hand stellt die Umsatzsteuer einen Kostenfaktor dar. Leasing lohnt sich daher für die öffentliche Hand nie, da Zinszahlungen an eine Bank nicht der Umsatzsteuer unterliegen, der Zinsanteil der Leasingraten hingegen schon (Leasingraten müssen komplett zzgl. Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt werden).
Richtig
Diese Aussage stimmt nicht. Da eine Kommune die im Kaufpreis enthaltene Mehrwertsteuer mitfinanzieren und Zinsen darauf bezahlen muss, entsteht kein Vorteil. Die Leasinggesellschaft bekommt die Mehrwertsteuer aus dem Kaufpreis hingegen vom Finanzamt im Rahmen des Vorsteuerabzugs zurück erstattet. Man könnte auch sagen: Beim Kauf zahlt man Zinsen auf die mitfinanzierte Mehrwertsteuer, beim Leasing Mehrwertsteuer auf den Zinsanteil der Leasingrate. Weitere, sehr ausführliche Ausführungen zu diesem in der Praxis sehr wichtigen Thema finden Sie in den Blogs Special: Kommunal-Leasing sowie Leasingmotive und Vorteile.
Falsch
Diese Aussage stimmt nicht. Da eine Kommune die im Kaufpreis enthaltene Mehrwertsteuer mitfinanzieren und Zinsen darauf bezahlen muss, entsteht kein Vorteil. Die Leasinggesellschaft bekommt die Mehrwertsteuer aus dem Kaufpreis hingegen vom Finanzamt im Rahmen des Vorsteuerabzugs zurück erstattet. Man könnte auch sagen: Beim Kauf zahlt man Zinsen auf die mitfinanzierte Mehrwertsteuer, beim Leasing Mehrwertsteuer auf den Zinsanteil der Leasingrate. Weitere, sehr ausführliche Ausführungen zu diesem in der Praxis sehr wichtigen Thema finden Sie in den Blogs Special: Kommunal-Leasing sowie Leasingmotive und Vorteile.
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Frage 6 von 20
6. Frage
Welche Vertragsformen und Gestaltungsvarianten können Leasinggesellschaften u.a. anbieten (Mehrfachantworten sind möglich)?
Richtig
Leasing bietet eine große Vielzahl an individuellen Vorteilen und Motiven. Dabei geht die Aufzählung weit über die Gesichtspunkte hinaus, die oben aufgelistet wurden, wie z.B. auch unser Blog Leasingmotive und Vorteile ausführlich zeigt. Einer der zuvor genannten Aspekte ist allerdings nicht richtig: Ein vom Leasinggeber bereits bei Vertragsabschluss versprochener Verkauf zum Vertragsende ist regelmäßig nicht zulässig. Hier würde die Finanzverwaltung eine Finanzierung unterstellen (analog eines Mietkaufvertrags). Weitere Informationen zu diesem Bilanzierungsthema finden Sie in den Blogs Was ist Leasing?, Bilanzierung und Recht sowie Vielfältige Möglichkeiten der Vertragsgestaltung.
Falsch
Leasing bietet eine große Vielzahl an individuellen Vorteilen und Motiven. Dabei geht die Aufzählung weit über die Gesichtspunkte hinaus, die oben aufgelistet wurden, wie z.B. auch unser Blog Leasingmotive und Vorteile ausführlich zeigt. Einer der zuvor genannten Aspekte ist allerdings nicht richtig: Ein vom Leasinggeber bereits bei Vertragsabschluss versprochener Verkauf zum Vertragsende ist regelmäßig nicht zulässig. Hier würde die Finanzverwaltung eine Finanzierung unterstellen (analog eines Mietkaufvertrags). Weitere Informationen zu diesem Bilanzierungsthema finden Sie in den Blogs Was ist Leasing?, Bilanzierung und Recht sowie Vielfältige Möglichkeiten der Vertragsgestaltung.
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Frage 7 von 20
7. Frage
Welche der nachfolgenden Gesichtspunkte können im Einzelfall für Leasing sprechen (Mehrfachantworten sind möglich)?
Richtig
All diese Vorteile lassen sich über Leasing realisieren. Nur die dritte Antwort ist falsch. Leasing schützt nicht vor Fehlinvestitionen. Auch bei einer Fehlinvestition müssen die vertraglichen Leasingzahlungen geleistet werden. Eine Ausnahme wäre höchstens denkbar bei einem kündbaren Leasingvertrag. Aber auch hier muss ein Leasingnehmer Abschlusszahlungen leisten zum Ausgleich der noch nicht über die Leasingraten amortisieren Anschaffungskosten. Unser Blog Leasingmotive und Vorteile stellt diese und andere Gesichtspunkte pro Leasing ausführlich vor. Im Blog Vielfältige Möglichkeiten der Vertragsgestaltung finden Sie weitere Informationen zum kündbaren Leasingvertrag.
Falsch
All diese Vorteile lassen sich über Leasing realisieren. Nur die dritte Antwort ist falsch. Leasing schützt nicht vor Fehlinvestitionen. Auch bei einer Fehlinvestition müssen die vertraglichen Leasingzahlungen geleistet werden. Eine Ausnahme wäre höchstens denkbar bei einem kündbaren Leasingvertrag. Aber auch hier muss ein Leasingnehmer Abschlusszahlungen leisten zum Ausgleich der noch nicht über die Leasingraten amortisieren Anschaffungskosten. Unser Blog Leasingmotive und Vorteile stellt diese und andere Gesichtspunkte pro Leasing ausführlich vor. Im Blog Vielfältige Möglichkeiten der Vertragsgestaltung finden Sie weitere Informationen zum kündbaren Leasingvertrag.
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Frage 8 von 20
8. Frage
Bei welcher dieser Vertragsvarianten kann der Leasingnehmer am Ende der Grundmietzeit frei entscheiden, ob er das Objekt kaufen oder zurückgeben will (Mehrfachantworten sind möglich)?
Richtig
Nur bei einer Kaufoption kann ein Leasingnehmer am Ende frei entscheiden, ob er das Objekt kaufen oder zurückgeben will. Weitere Informationen zu den Begriffen Andienungsrecht, Kaufoption und Schlusszahlung finden Sie in den Blogs Vielfältige Möglichkeiten der Vertragsgestaltung sowie Bilanzierung und Recht.
Falsch
Nur bei einer Kaufoption kann ein Leasingnehmer am Ende frei entscheiden, ob er das Objekt kaufen oder zurückgeben will. Weitere Informationen zu den Begriffen Andienungsrecht, Kaufoption und Schlusszahlung finden Sie in den Blogs Vielfältige Möglichkeiten der Vertragsgestaltung sowie Bilanzierung und Recht.
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Frage 9 von 20
9. Frage
Leasing lohnt sich immer, wenn die Summe aller Leasingraten kleiner ist als die Summe der Zins- und Tilgungszahlungen an eine Bank.
Richtig
Diese Aussage ist in aller Regel falsch. Beide Zahlungen – Leasingraten sowie Zinsen und Tilgungen beim Darlehen – hängen von einer Vielzahl an Faktoren ab wie Vertragsart, Laufzeit, Darlehenshöhe, Sonderzahlungen, Restwert, Schlusszahlung, Zahlungsintervalle u.v.m. Eine allgemeine Aussage ist daher unmöglich. Weitere Informationen zur Vorteilhaftigkeit von Leasingverträgen finden Sie in den Blogs Vergleich: Kauf oder Leasing? sowie Wie teuer ist Leasing?
Falsch
Diese Aussage ist in aller Regel falsch. Beide Zahlungen – Leasingraten sowie Zinsen und Tilgungen beim Darlehen – hängen von einer Vielzahl an Faktoren ab wie Vertragsart, Laufzeit, Darlehenshöhe, Sonderzahlungen, Restwert, Schlusszahlung, Zahlungsintervalle u.v.m. Eine allgemeine Aussage ist daher unmöglich. Weitere Informationen zur Vorteilhaftigkeit von Leasingverträgen finden Sie in den Blogs Vergleich: Kauf oder Leasing? sowie Wie teuer ist Leasing?
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Frage 10 von 20
10. Frage
Gegen Zahlung der vertraglich festgelegten Schlusszahlung kann ein Leasingnehmer das Objekt bei einem kündbaren Vertrag zum Ende der Grundmietzeit kaufen.
Richtig
Diese Aussage stimmt nicht. Gegen Zahlung der Schlusszahlung kann ein Leasingnehmer den Vertrag nach erfolgter Kündigung nur beenden. Falls er das Objekt kaufen möchte oder eine Kaufoption bereits vorgesehen ist, muss der Leasingnehmer immer einen gesonderten zusätzlichen Betrag bezahlen. Vgl. zu weiteren ausführlichen Informationen die Blogs Vielfältige Möglichkeiten der Vertragsgestaltung, Vertragsende: Kein Ende mit Schrecken! sowie In 7 Schritten zum richtigen Leasingvertrag.
Falsch
Diese Aussage stimmt nicht. Gegen Zahlung der Schlusszahlung kann ein Leasingnehmer den Vertrag nach erfolgter Kündigung nur beenden. Falls er das Objekt kaufen möchte oder eine Kaufoption bereits vorgesehen ist, muss der Leasingnehmer immer einen gesonderten zusätzlichen Betrag bezahlen. Vgl. zu weiteren ausführlichen Informationen die Blogs Vielfältige Möglichkeiten der Vertragsgestaltung, Vertragsende: Kein Ende mit Schrecken! sowie In 7 Schritten zum richtigen Leasingvertrag.
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Frage 11 von 20
11. Frage
Beim Vertrag mit Andienungsrecht kann der Leasingnehmer am Vertragsende frei wählen, ob er das Objekt zurückgibt oder ob er es sich „andienen“ lässt, die Leasinggesellschaft das Objekt also an ihn verkaufen muss.
Richtig
Diese Aussage ist falsch. Beim Andienungsrechtvertrag hat ein Leasingnehmer kein Recht auf den Kauf des Objekts zum Vertragsende. Hierzu benötigt er z.B. eine Kaufoption. Ein Andienungsrecht ist hingegen eher so etwas wie eine Verkaufsoption des Leasinggebers. Der Leasinggeber kann am Vertragsende frei entscheiden, ob er das Objekt an den Leasingnehmer verkauft oder ob er es zurücknimmt um es anderweitig zu verwerten. Vgl. zu weiteren ausführlichen Informationen die Blogs Vielfältige Möglichkeiten der Vertragsgestaltung, Vertragsende: Kein Ende mit Schrecken! sowie In 7 Schritten zum richtigen Leasingvertrag.
Falsch
Diese Aussage ist falsch. Beim Andienungsrechtvertrag hat ein Leasingnehmer kein Recht auf den Kauf des Objekts zum Vertragsende. Hierzu benötigt er z.B. eine Kaufoption. Ein Andienungsrecht ist hingegen eher so etwas wie eine Verkaufsoption des Leasinggebers. Der Leasinggeber kann am Vertragsende frei entscheiden, ob er das Objekt an den Leasingnehmer verkauft oder ob er es zurücknimmt um es anderweitig zu verwerten. Vgl. zu weiteren ausführlichen Informationen die Blogs Vielfältige Möglichkeiten der Vertragsgestaltung, Vertragsende: Kein Ende mit Schrecken! sowie In 7 Schritten zum richtigen Leasingvertrag.
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Frage 12 von 20
12. Frage
Kaufoptionen zum Restwert sind bei Leasingverträgen steuerlich nicht zulässig und gefährden die Bilanzierung des Objektes beim Leasinggeber. Dies ist aber für die öffentliche Hand unerheblich, da sie ja keine Bilanzen erstellt. Insofern kann die öffentliche Hand auch Leasingverträge mit Kaufoptionen zum Restwert problemlos ausschreiben.
Richtig
Diese Aussage ist falsch und gefährlich. Es ist zwar richtig, dass die Bilanzierungsfrage für die öffentliche Hand zunächst einmal unbedeutend ist. Indirekt ist sie allerdings von großer Relevanz, da das Steuerrecht mit seinen Ausführungen zur Bilanzierung doch indirekt die Abgrenzung der Begriffe Kreditkauf, Mietkauf, Miete und Leasing vorgibt. Und da ist es auch für einen Investor der öffentlichen von Bedeutung zu wissen, ob es sich bei einem Vertrag letztendlich um einen Leasingvertrag (Mietvertrag) oder Mietkaufvertrag (Finanzierungsgeschäft) handelt. Dabei spielen ausschließlich die Vertragsinhalte eine Rolle und nicht die Vertragsbezeichnung! Werden hier Fehler begangen, so wird unter Umständen eine falsche Vergabeentscheidung getroffen (z.B. wurde Leasing ausgeschrieben, einem Mietkaufvertrag allerdings der Zuschlag erteilt). Ebenso können Nachzahlungen bei der Umsatzsteuer drohen bzw. es wurden Umsatzsteuerzahlungen zu spät abgeführt. Ausführliche Informationen zu dieser Problematik finden Sie in den Blogs Bilanzierung und Recht, Was ist Leasing? sowie Leasing oder Mietkauf?.
Falsch
Diese Aussage ist falsch und gefährlich. Es ist zwar richtig, dass die Bilanzierungsfrage für die öffentliche Hand zunächst einmal unbedeutend ist. Indirekt ist sie allerdings von großer Relevanz, da das Steuerrecht mit seinen Ausführungen zur Bilanzierung doch indirekt die Abgrenzung der Begriffe Kreditkauf, Mietkauf, Miete und Leasing vorgibt. Und da ist es auch für einen Investor der öffentlichen von Bedeutung zu wissen, ob es sich bei einem Vertrag letztendlich um einen Leasingvertrag (Mietvertrag) oder Mietkaufvertrag (Finanzierungsgeschäft) handelt. Dabei spielen ausschließlich die Vertragsinhalte eine Rolle und nicht die Vertragsbezeichnung! Werden hier Fehler begangen, so wird unter Umständen eine falsche Vergabeentscheidung getroffen (z.B. wurde Leasing ausgeschrieben, einem Mietkaufvertrag allerdings der Zuschlag erteilt). Ebenso können Nachzahlungen bei der Umsatzsteuer drohen bzw. es wurden Umsatzsteuerzahlungen zu spät abgeführt. Ausführliche Informationen zu dieser Problematik finden Sie in den Blogs Bilanzierung und Recht, Was ist Leasing? sowie Leasing oder Mietkauf?.
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Frage 13 von 20
13. Frage
Eine Kommune möchte 100 PC’s über einen Zeitraum von 10 Jahren leasen? Ist dies möglich?
Richtig
Die ist in aller Regel nicht möglich. Da PC’s nach 10 Jahren nicht mehr einen „wirtschaftlich ins Gewicht fallenden Wert“ haben werden, bekäme eine Leasinggesellschaft am Ende wertlose Objekte zurück. Der Leasingnehmer hätte den Wert der Objekte vollständig selbst aufgezehrt. In diesen Fällen würde die Finanzverwaltung den Leasingvertrag (Miete) in einen Mietkaufvertrag (Finanzierung) umdeuten. Gegebenenfalls würde sogar eine falsche Vergabeentscheidung getroffen werden. Leasinglaufzeiten dürfen maximal so lange sein, dass das Objekt am Vertragsende noch einen gewissen Wert hat. Vgl. zu dieser Problematik ausführlicher die Blogs Special: Kommunal-Leasing, Vielfältige Möglichkeiten der Vertragsgestaltung sowie Bilanzierung und Recht.
Falsch
Die ist in aller Regel nicht möglich. Da PC’s nach 10 Jahren nicht mehr einen „wirtschaftlich ins Gewicht fallenden Wert“ haben werden, bekäme eine Leasinggesellschaft am Ende wertlose Objekte zurück. Der Leasingnehmer hätte den Wert der Objekte vollständig selbst aufgezehrt. In diesen Fällen würde die Finanzverwaltung den Leasingvertrag (Miete) in einen Mietkaufvertrag (Finanzierung) umdeuten. Gegebenenfalls würde sogar eine falsche Vergabeentscheidung getroffen werden. Leasinglaufzeiten dürfen maximal so lange sein, dass das Objekt am Vertragsende noch einen gewissen Wert hat. Vgl. zu dieser Problematik ausführlicher die Blogs Special: Kommunal-Leasing, Vielfältige Möglichkeiten der Vertragsgestaltung sowie Bilanzierung und Recht.
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Frage 14 von 20
14. Frage
Bei Verträgen mit Objektrückgabe zum Vertragsende sparen Investoren der öffentlich nachhaltig die Umsatzsteuer auf den Restwert. Dies wäre bei einem Restwert von 20 % und einem Mehrwertsteuersatz von 19 % immerhin eine Ersparnis von 3,8 % der Anschaffungskosten. Dies kann ein großer Vorteil für Leasing sein.
Richtig
Dies kann wirklich ein bedeutender Vorteil des Leasing sein. Während beim Kauf die Mehrwertsteuer auf den vollen Kaufpreis zu bezahlen ist, zahlt ein Leasingnehmer über seinen Raten hinsichtlich der Anschaffungskosten nur die Mehrwertsteuer auf die Tilgungsanteile – also die Objektkosten abzüglich Restwert. Weitere Informationen hierzu finden Sie im Blog Special: Kommunal-Leasing sowie unter dem Punkt Umsatzsteuer im Blog Leasingmotive und Vorteile.
Falsch
Dies kann wirklich ein bedeutender Vorteil des Leasing sein. Während beim Kauf die Mehrwertsteuer auf den vollen Kaufpreis zu bezahlen ist, zahlt ein Leasingnehmer über seinen Raten hinsichtlich der Anschaffungskosten nur die Mehrwertsteuer auf die Tilgungsanteile – also die Objektkosten abzüglich Restwert. Weitere Informationen hierzu finden Sie im Blog Special: Kommunal-Leasing sowie unter dem Punkt Umsatzsteuer im Blog Leasingmotive und Vorteile.
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Frage 15 von 20
15. Frage
Leasing wirkt sich in der Doppik positiv aus, weil sich im Haushalt Investitionsspitzen vermeiden lassen. Die Leasingraten führen zu einer über Jahre hinweg gleichmäßigen linearen Belastung im laufenden Haushalt – auch nach der Durchführung von Ersatzinvestitionen (Austausch von Leasingobjekten).
Richtig
Dieses Argument ist in der Praxis heutzutage mit der Hauptgrund, warum Kommunen leasen. Weitere Information finden Sie im Blog Special: Kommunal-Leasing.
Falsch
Dieses Argument ist in der Praxis heutzutage mit der Hauptgrund, warum Kommunen leasen. Weitere Information finden Sie im Blog Special: Kommunal-Leasing.
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Frage 16 von 20
16. Frage
Ein Kritikpunkt am Kommunal-Leasing ist, dass sich über Teilamortisations-Leasingverträge mit hohen Restwerten die freie Spitze im Rahmen des kameralen Verwaltungshaushalts manipulieren („schönen“) lässt. Somit kommt es zu einer nicht gewollten „verzerrten“ Darstellung im Haushalt.
Richtig
Diese Aussage ist zwar zunächst prinzipiell richtig. Sie gilt aber in dieser Form nur, wenn im Darlehensfall ein Darlehen unterstellt wird mit gleicher Laufzeit und Tilgungsstruktur wie der Leasingvertrag. Dies ist in der Realität heute aber fast nie der Fall. Im Gegenteil: Häufig werden Darlehensverträge mit wesentlich längeren Laufzeiten abgeschlossen, die zudem häufig erst endfällig getilgt werden. In diesen Fällen wird die „freie Spitze“ beim Kreditkauf in einem wesentlich höheren Maße geschönt als dies mit Leasing möglich wäre! Weitere Erläuterungen zu diesem Aspekt finden die im Blog Special: Kommunal-Leasing.
Falsch
Diese Aussage ist zwar zunächst prinzipiell richtig. Sie gilt aber in dieser Form nur, wenn im Darlehensfall ein Darlehen unterstellt wird mit gleicher Laufzeit und Tilgungsstruktur wie der Leasingvertrag. Dies ist in der Realität heute aber fast nie der Fall. Im Gegenteil: Häufig werden Darlehensverträge mit wesentlich längeren Laufzeiten abgeschlossen, die zudem häufig erst endfällig getilgt werden. In diesen Fällen wird die „freie Spitze“ beim Kreditkauf in einem wesentlich höheren Maße geschönt als dies mit Leasing möglich wäre! Weitere Erläuterungen zu diesem Aspekt finden die im Blog Special: Kommunal-Leasing.
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Frage 17 von 20
17. Frage
Leasingverträge müssen nicht ausgeschrieben werden, da es sich um keinen Objektkauf handelt.
Richtig
Diese Aussage ist falsch. Auch Leasingverträge müssen grundsätzlich ausgeschrieben werden. Vgl. hierzu ausführlich die Ausführungen zur Ausschreibung im Blog Special: Kommunal-Leasing.
Falsch
Diese Aussage ist falsch. Auch Leasingverträge müssen grundsätzlich ausgeschrieben werden. Vgl. hierzu ausführlich die Ausführungen zur Ausschreibung im Blog Special: Kommunal-Leasing.
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Frage 18 von 20
18. Frage
Beim Leasing gibt es keine kommunalen Zuschüsse.
Richtig
Diese Aussage gilt heute fast nirgendwo mehr. Während noch vor Jahren vor allem verschiedene Bundesländer kommunale Zuschüsse und Zuwendungen beim Leasing versagten, kommt dies heute – bis auf wenige Ausnahmen – kaum noch vor. Vgl. zu den Zuwendungen auch den entsprechenden Abschnitt im Blog Special: Kommunal-Leasing.
Falsch
Diese Aussage gilt heute fast nirgendwo mehr. Während noch vor Jahren vor allem verschiedene Bundesländer kommunale Zuschüsse und Zuwendungen beim Leasing versagten, kommt dies heute – bis auf wenige Ausnahmen – kaum noch vor. Vgl. zu den Zuwendungen auch den entsprechenden Abschnitt im Blog Special: Kommunal-Leasing.
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Frage 19 von 20
19. Frage
Kommunale Leasingverträge bedürfen als kreditähnliche Rechtsgeschäfte grundsätzlich einer Einzelgenehmigungspflicht durch die Kommunalaufsicht.
Richtig
Die Aussage ist zwar zunächst grundsätzlich richtig. Allerdings gibt es in fast allen Bundesländern Erleichterungsvorschriften, vor allem bei Leasingverträgen im Rahmen der so genannten „Laufenden Verwaltung“. Eine Ausnahme von der Genehmigungspflicht stellt das Land Nordrhein-Westfalen dar, in dem die Genehmigungspflicht durch eine Anzeigepflicht ersetzt wurde. Vgl. zur Genehmigungspflicht ausführlicher den entsprechenden Abschnitt im Blog Special: Kommunal-Leasing.
Falsch
Die Aussage ist zwar zunächst grundsätzlich richtig. Allerdings gibt es in fast allen Bundesländern Erleichterungsvorschriften, vor allem bei Leasingverträgen im Rahmen der so genannten „Laufenden Verwaltung“. Eine Ausnahme von der Genehmigungspflicht stellt das Land Nordrhein-Westfalen dar, in dem die Genehmigungspflicht durch eine Anzeigepflicht ersetzt wurde. Vgl. zur Genehmigungspflicht ausführlicher den entsprechenden Abschnitt im Blog Special: Kommunal-Leasing.
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Frage 20 von 20
20. Frage
Die öffentliche Hand ist verpflichtet, stets die „wirtschaftlichste“ Finanzierungsalternative zu wählen (vgl. z.B. §7 BHO bzw. diverse LHO‘s). Welche Vorschriften gibt es im Einzelnen, was versteht man unter „wirtschaftlichster Alternative“ und wie wird diese ermittelt (Mehrfachantworten sind möglich)?
Richtig
Bei Investitions- und Finanzierungsentscheidungen der öffentlichen Hand sind grundsätzlich die Alternativen Kauf, Mietkauf, Leasing und Miete zu prüfen, wie z.B. die VV zu §7 BHO vorschreiben. Dabei wird der Begriff „Wirtschaftlichkeit“ ausdrücklich so definiert, dass alle monetären und qualitativen Aspekte in den Vergleich miteinzubeziehen sind, die im konkreten Fall relevant sind. Ein reiner Vergleich von Zinskonditionen reicht nicht aus! Um die unterschiedlichen Zahlungszeitpunkte verschiedener Handlungsalternativen berücksichtigen zu können, ist zwingend ein dynamischer Finanzierungsvergleich durchzuführen, z.B. mit der Kapitalwertmethode (Barwertmethode).
Zum Nachweis der Wirtschaftlichkeit finden Sie ausführliche Informationen u.a. in den Blogs Special: Kommunal-Leasing und Vergleich: Kauf oder Leasing?
Mit unseren Softwareprodukten KOMMULEAS , LEASZINS und LEASRECH können Sie Leasingangebote auf deren Wirtschaftlichkeit untersuchen.Falsch
Bei Investitions- und Finanzierungsentscheidungen der öffentlichen Hand sind grundsätzlich die Alternativen Kauf, Mietkauf, Leasing und Miete zu prüfen, wie z.B. die VV zu §7 BHO vorschreiben. Dabei wird der Begriff „Wirtschaftlichkeit“ ausdrücklich so definiert, dass alle monetären und qualitativen Aspekte in den Vergleich miteinzubeziehen sind, die im konkreten Fall relevant sind. Ein reiner Vergleich von Zinskonditionen reicht nicht aus! Um die unterschiedlichen Zahlungszeitpunkte verschiedener Handlungsalternativen berücksichtigen zu können, ist zwingend ein dynamischer Finanzierungsvergleich durchzuführen, z.B. mit der Kapitalwertmethode (Barwertmethode).
Zum Nachweis der Wirtschaftlichkeit finden Sie ausführliche Informationen u.a. in den Blogs Special: Kommunal-Leasing und Vergleich: Kauf oder Leasing?
Mit unseren Softwareprodukten KOMMULEAS , LEASZINS und LEASRECH können Sie Leasingangebote auf deren Wirtschaftlichkeit untersuchen.