Autor: Dr. Michael Kroll (Geschäftsführer, LeaSoft GmbH / Richtig-Leasen.de)
Quiz-Zusammenfassung
0 von 15 Fragen beantwortet
Fragen:
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Dies ist ein Quiz mit allgemeinen Fragen zum Mobilien-Leasing.
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Weitere Informationen den den einzelnen Themenbereichen des Tests finden Sie in unseren zahlreichen Blogs, Specials und Büchern bzw. erhalten diese in unseren Seminaren „Richtig leasen!“ sowie „Mobilien-Leasing“.
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Frage 1 von 15
1. Frage
Was ist Leasing?
Richtig
Leasing ist eine Sonderform der Miete oder genauer gesagt eine „Nutzungsüberlassung auf Zeit gegen Entgelt“. Da Leasing keine Finanzierung ist, wird das Leasingobjekt auch nicht beim Leasingnehmer bilanziert. Vielmehr darf dieser seine Leasingraten als Betriebsausgabe in seiner Gewinn- und Verlustrechnung bzw. Einnahmenüberschussrechnung als Aufwand steuerlich geltend machen. Zur genaueren Definition und Abgrenzung des Leasing – z.B. auch gegenüber dem Mietkauf – finden Sie weitere Informationen u.a. in den Blogs Was ist Leasing? bzw. Leasing oder Mietkauf?
Falsch
Leasing ist eine Sonderform der Miete oder genauer gesagt eine „Nutzungsüberlassung auf Zeit gegen Entgelt“. Da Leasing keine Finanzierung ist, wird das Leasingobjekt auch nicht beim Leasingnehmer bilanziert. Vielmehr darf dieser seine Leasingraten als Betriebsausgabe in seiner Gewinn- und Verlustrechnung bzw. Einnahmenüberschussrechnung als Aufwand steuerlich geltend machen. Zur genaueren Definition und Abgrenzung des Leasing – z.B. auch gegenüber dem Mietkauf – finden Sie weitere Informationen u.a. in den Blogs Was ist Leasing? bzw. Leasing oder Mietkauf?
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Frage 2 von 15
2. Frage
Welche der folgenden Gruppen kann einen Leasingvertrag abschließen (Mehrfachantworten sind möglich)?
Richtig
All diese Gruppen kommen als Leasingnehmer in Frage. Dabei können die Motive, Vorteile oder auch die vertraglichen Gestaltungsmöglichkeiten zum Teil erheblich variieren. Weitere Informationen zu den Möglichkeiten und Besonderheiten finden Sie u.a. in den Blogs Wer kann alles leasen?, Vielfältige Möglichkeiten der Vertragsgestaltung oder auch Leasingmotive und Vorteile.
Falsch
All diese Gruppen kommen als Leasingnehmer in Frage. Dabei können die Motive, Vorteile oder auch die vertraglichen Gestaltungsmöglichkeiten zum Teil erheblich variieren. Weitere Informationen zu den Möglichkeiten und Besonderheiten finden Sie u.a. in den Blogs Wer kann alles leasen?, Vielfältige Möglichkeiten der Vertragsgestaltung oder auch Leasingmotive und Vorteile.
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Frage 3 von 15
3. Frage
- Welche dieser Objekte können geleast werden (Mehrfachantworten sind möglich)?
Richtig
All diese Objekte können geleast werden – mit einer Ausnahme: den Autobahnen. Säugetiere zum Beispiel sind hingegen leasingfähig. So wurden bereits Polizeipferde an Innenministerien verleast oder auch Löwen bzw. Tiger an Zoologische Gärten. Eine grundsätzliche Voraussetzung für die Leasingfähigkeit ist die so genannte Drittverwendungsfähigkeit. Damit ist gemeint, dass ein zum Vertragsende vom Leasingnehmer zurückgegebenes Objekt vom Leasinggeber noch an einen Dritten wirtschaftlich sinnvoll veräußerbar. Ansonsten spricht man vom so genannten Spezial-Leasing, das immer zu einer Bilanzierung beim Leasingnehmer führen würde. Dies wäre z.B. beim Leasing von Autobahnen der Fall. Hier kommt als Eigentümer nur der Bund in Frage. Gibt der Bund zum Ende der Vertragslaufzeit die geleaste Autobahn zurück, so gibt es keinen Dritten, der (bei wirtschaftlicher Betrachtung) mit einer an ihn veräußerten gebrauchten Autobahn etwas anfangen könnte. Weitere Informationen zu den einzelnen Leasingobjekten und zur Frage des Spezial-Leasing bzw. der Bilanzierung finden Sie u.a. in den Blogs Was kann ich alles leasen? bzw. Bilanzierung und Recht.
Falsch
All diese Objekte können geleast werden – mit einer Ausnahme: den Autobahnen. Säugetiere zum Beispiel sind hingegen leasingfähig. So wurden bereits Polizeipferde an Innenministerien verleast oder auch Löwen bzw. Tiger an Zoologische Gärten. Eine grundsätzliche Voraussetzung für die Leasingfähigkeit ist die so genannte Drittverwendungsfähigkeit. Damit ist gemeint, dass ein zum Vertragsende vom Leasingnehmer zurückgegebenes Objekt vom Leasinggeber noch an einen Dritten wirtschaftlich sinnvoll veräußerbar. Ansonsten spricht man vom so genannten Spezial-Leasing, das immer zu einer Bilanzierung beim Leasingnehmer führen würde. Dies wäre z.B. beim Leasing von Autobahnen der Fall. Hier kommt als Eigentümer nur der Bund in Frage. Gibt der Bund zum Ende der Vertragslaufzeit die geleaste Autobahn zurück, so gibt es keinen Dritten, der (bei wirtschaftlicher Betrachtung) mit einer an ihn veräußerten gebrauchten Autobahn etwas anfangen könnte. Weitere Informationen zu den einzelnen Leasingobjekten und zur Frage des Spezial-Leasing bzw. der Bilanzierung finden Sie u.a. in den Blogs Was kann ich alles leasen? bzw. Bilanzierung und Recht.
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Frage 4 von 15
4. Frage
Was versteht man unter der so genannten Grundmietzeit?
Richtig
Unter Grundmietzeit versteht man die Vertragslaufzeit eines Leasingvertrags. In der Grundmietzeit ist der Leasingvertrag in aller Regel für beide Seiten unkündbar. Eine Ausnahme stellt der so genannte „Kündbare Teilamortisationsvertrag“ dar, bei dem ein Leasingnehmer den Vertrag auch vorzeitig kündigen kann – in der Regel zu bestimmten Terminen, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist und gegen Zahlung einer (Ab-)schlusszahlung zum Ausgleich der noch nicht bezahlten Investitionskosten (unter Anrechnung des Verwertungserlöses der Leasinggesellschaft). Weitere Informationen hierzu finden Sie u.a. im Blog Vielfältige Möglichkeiten der Vertragsgestaltung.
Falsch
Unter Grundmietzeit versteht man die Vertragslaufzeit eines Leasingvertrags. In der Grundmietzeit ist der Leasingvertrag in aller Regel für beide Seiten unkündbar. Eine Ausnahme stellt der so genannte „Kündbare Teilamortisationsvertrag“ dar, bei dem ein Leasingnehmer den Vertrag auch vorzeitig kündigen kann – in der Regel zu bestimmten Terminen, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist und gegen Zahlung einer (Ab-)schlusszahlung zum Ausgleich der noch nicht bezahlten Investitionskosten (unter Anrechnung des Verwertungserlöses der Leasinggesellschaft). Weitere Informationen hierzu finden Sie u.a. im Blog Vielfältige Möglichkeiten der Vertragsgestaltung.
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Frage 5 von 15
5. Frage
Welche Vereinbarungen sind bei einem Leasingvertrag theoretisch möglich (Mehrfachantworten sind möglich)?
Richtig
Leasing bietet eine Fülle an individuellen Vertragsformen und Vertragsgestaltungsmöglichkeiten, wie z.B. auch in unserem Blog Vielfältige Möglichkeiten der Vertragsgestaltung ausführlich dargestellt wird. Was aber nicht geht ist, dass ein Leasinggeber bereits bei Vertragsbeginn die verbindliche Zusage für einen Verkauf des Objekts an den Leasingnehmer zum Ende der Vertragslaufzeit gibt. Dies würde regelmäßig zu einer Bilanzierung beim Leasingnehmer führen. Die Steuerbehörden würden den Leasingvertrag dann – analog eines Mietkaufvertrags – als reines Finanzierungsgeschäft ansehen. Davon nicht betroffen ist jedoch z.B. eine Kaufoption des Leasingnehmers. Hier kann der Leasingnehmer ja am Vertragsende frei entscheiden was er machen will. Der Kauf durch den Leasingnehmer steht somit zum Vertragsbeginn noch nicht fest, auch wenn er eventuell bereits beabsichtigt ist. Weitere Informationen zu diesem sehr wichtigen Thema finden Sie u.a. in den Blogs Vielfältige Möglichkeiten der Vertragsgestaltung sowie Bilanzierung und Recht.
Falsch
Leasing bietet eine Fülle an individuellen Vertragsformen und Vertragsgestaltungsmöglichkeiten, wie z.B. auch in unserem Blog Vielfältige Möglichkeiten der Vertragsgestaltung ausführlich dargestellt wird. Was aber nicht geht ist, dass ein Leasinggeber bereits bei Vertragsbeginn die verbindliche Zusage für einen Verkauf des Objekts an den Leasingnehmer zum Ende der Vertragslaufzeit gibt. Dies würde regelmäßig zu einer Bilanzierung beim Leasingnehmer führen. Die Steuerbehörden würden den Leasingvertrag dann – analog eines Mietkaufvertrags – als reines Finanzierungsgeschäft ansehen. Davon nicht betroffen ist jedoch z.B. eine Kaufoption des Leasingnehmers. Hier kann der Leasingnehmer ja am Vertragsende frei entscheiden was er machen will. Der Kauf durch den Leasingnehmer steht somit zum Vertragsbeginn noch nicht fest, auch wenn er eventuell bereits beabsichtigt ist. Weitere Informationen zu diesem sehr wichtigen Thema finden Sie u.a. in den Blogs Vielfältige Möglichkeiten der Vertragsgestaltung sowie Bilanzierung und Recht.
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Frage 6 von 15
6. Frage
Was ist der Unterschied zwischen Leasing und Mietkauf (Mehrfachantworten sind möglich)?
Richtig
Beim Mietkauf erwirbt der Mietkaufnehmer das Objekt mit Zahlung der letzten Rate automatisch. Er hat kein Wahlrecht zwischen Objektkauf und Objektrückgabe. Daher wird ein Mietkaufvertrag steuerlich als Finanzierungsgeschäft eingestuft und nicht als Miete. Deswegen muss ein Mietkaufnehmer das Objekt auch bereits von Anfang an bilanzieren und abschreiben. Die Mietkaufraten sind in einen Zins- und Tilgungsanteil aufzuspalten. Nur der Zinsanteil stellt neben der Abschreibung eine Betriebsausgabe dar. Weitere Informationen zum Mietkauf bzw. zum Unterschied zwischen Leasing und Mietkauf finden Sie u.a. in den Blogs Was ist Leasing? bzw. Leasing oder Mietkauf?
Falsch
Beim Mietkauf erwirbt der Mietkaufnehmer das Objekt mit Zahlung der letzten Rate automatisch. Er hat kein Wahlrecht zwischen Objektkauf und Objektrückgabe. Daher wird ein Mietkaufvertrag steuerlich als Finanzierungsgeschäft eingestuft und nicht als Miete. Deswegen muss ein Mietkaufnehmer das Objekt auch bereits von Anfang an bilanzieren und abschreiben. Die Mietkaufraten sind in einen Zins- und Tilgungsanteil aufzuspalten. Nur der Zinsanteil stellt neben der Abschreibung eine Betriebsausgabe dar. Weitere Informationen zum Mietkauf bzw. zum Unterschied zwischen Leasing und Mietkauf finden Sie u.a. in den Blogs Was ist Leasing? bzw. Leasing oder Mietkauf?
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Frage 7 von 15
7. Frage
- Die so genannten Leasingerlasse stellen für Leasingverträge Regeln auf, wie die Verträge ausgestaltet werden müssen, damit ein Leasingnehmer das Leasingobjekt nicht bilanzieren muss. Die Erlasse enthalten u.a. Aussagen zur zulässigen Vertragslaufzeit sowie zur zulässigen Höhe von Kaufoptionspreisen. Welche der folgenden Aussagen sind richtig (Mehrfachantworten sind möglich)?
Richtig
Leasingerlasse sind keine Gesetze sondern nur „Anwendungsschreiben“ des Bundesfinanzministeriums. Gesetzlich geregelt ist die Bilanzierungspflicht vielmehr in § 39 Abgabenordnung, konkretisiert durch ein BFH-Urteil aus dem Jahr 1970. Die Leasingerlasse binden nur die Finanzverwaltung im Rahmen deren Prüfungstätigkeit. D.h. die Erlasse bieten bei ihrer Einhaltung eine große Sicherheit hinsichtlich der Bilanzierungsfrage, z.B. im Rahmen einer Betriebsprüfung. Mit entsprechender Begründung lassen sich aber durchaus Leasingverträge außerhalb der Leasingerlasse darstellen. Dies kann für einen Leasingnehmer durchaus von großem Vorteil sein, z.B. wenn es um besondere Objekte, Nutzungsdauern, Vertragstypen oder individuelle Gegebenheiten geht. Zur wichtigen Frage der Bilanzierung finden Sie ausführliche Informationen in den Blogs Bilanzierung und Recht sowie Vielfältige Vertragsgestaltung im Leasing. In unserem Download-Center können Sie die Leasingerlasse im Wortlaut kostenlos herunterladen.
Falsch
Leasingerlasse sind keine Gesetze sondern nur „Anwendungsschreiben“ des Bundesfinanzministeriums. Gesetzlich geregelt ist die Bilanzierungspflicht vielmehr in § 39 Abgabenordnung, konkretisiert durch ein BFH-Urteil aus dem Jahr 1970. Die Leasingerlasse binden nur die Finanzverwaltung im Rahmen deren Prüfungstätigkeit. D.h. die Erlasse bieten bei ihrer Einhaltung eine große Sicherheit hinsichtlich der Bilanzierungsfrage, z.B. im Rahmen einer Betriebsprüfung. Mit entsprechender Begründung lassen sich aber durchaus Leasingverträge außerhalb der Leasingerlasse darstellen. Dies kann für einen Leasingnehmer durchaus von großem Vorteil sein, z.B. wenn es um besondere Objekte, Nutzungsdauern, Vertragstypen oder individuelle Gegebenheiten geht. Zur wichtigen Frage der Bilanzierung finden Sie ausführliche Informationen in den Blogs Bilanzierung und Recht sowie Vielfältige Vertragsgestaltung im Leasing. In unserem Download-Center können Sie die Leasingerlasse im Wortlaut kostenlos herunterladen.
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Frage 8 von 15
8. Frage
Welche der nachfolgenden Gesichtspunkte können im Einzelfall für Leasing sprechen?
Richtig
Leasing bietet eine große Vielzahl an individuellen Vorteilen und Motiven. Dabei geht die Aufzählung weit über die Gesichtspunkte hinaus, die oben aufgelistet wurden, wie z.B. auch unser Blog Leasingmotive und Vorteile ausführlich zeigt. Zwei der zuvor genannten Aspekte sind allerdings nicht richtig. Die Einbeziehung von Leasing in GRW-Fördermittelprogramme ist nicht möglich (zumindest bei derzeitiger Gesetzeslage). Und auch der vom Leasinggeber bereits bei Vertragsabschluss versprochene Verkauf zum Vertragsende ist regelmäßig nicht zulässig. Hier würde die Finanzverwaltung eine Finanzierung unterstellen (analog eines Mietkaufvertrags). Weitere Informationen zu diesem Bilanzierungsthema finden Sie in den Blogs Was ist Leasing?, Bilanzierung und Recht sowie Vielfältige Vertragsgestaltung im Leasing.
Falsch
Leasing bietet eine große Vielzahl an individuellen Vorteilen und Motiven. Dabei geht die Aufzählung weit über die Gesichtspunkte hinaus, die oben aufgelistet wurden, wie z.B. auch unser Blog Leasingmotive und Vorteile ausführlich zeigt. Zwei der zuvor genannten Aspekte sind allerdings nicht richtig. Die Einbeziehung von Leasing in GRW-Fördermittelprogramme ist nicht möglich (zumindest bei derzeitiger Gesetzeslage). Und auch der vom Leasinggeber bereits bei Vertragsabschluss versprochene Verkauf zum Vertragsende ist regelmäßig nicht zulässig. Hier würde die Finanzverwaltung eine Finanzierung unterstellen (analog eines Mietkaufvertrags). Weitere Informationen zu diesem Bilanzierungsthema finden Sie in den Blogs Was ist Leasing?, Bilanzierung und Recht sowie Vielfältige Vertragsgestaltung im Leasing.
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Frage 9 von 15
9. Frage
Welche Aussagen zum so genannten „Kilometervertrag“ sind richtig (Mehrfachantworten sind möglich)?
Richtig
All diese Antworten sind richtig. Weitergehende Informationen zu diesem sehr verbreiteten Vertragstyp finden Sie in den Blogs Vielfältige Vertragsgestaltung im Leasing, Vertragsende: Kein Ende mit Schrecken sowie Restwert: Die zentrale Kalkulationsgröße
Falsch
All diese Antworten sind richtig. Weitergehende Informationen zu diesem sehr verbreiteten Vertragstyp finden Sie in den Blogs Vielfältige Vertragsgestaltung im Leasing, Vertragsende: Kein Ende mit Schrecken sowie Restwert: Die zentrale Kalkulationsgröße
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Frage 10 von 15
10. Frage
Was halten Sie von folgender Aussage: Leasing ist alleine schon deshalb steuerlich vorteilhaft, weil ein Unternehmer Leasingraten in voller Höhe als Betriebsausgabe steuerlich geltend machen kann. Von den Zins- und Tilgungsleistungen beim Kreditkauf kann er hingegen nur die Zinsen als Aufwand verbuchen?
Richtig
Die Aussage ist falsch. Es wird vergessen, dass der Kreditkäufer neben den Zinsen auch noch seine Abschreibung steuerlich gelten machen kann. Ob Kauf oder Leasing steuerlich günstiger ist muss deshalb in jedem Einzelfall gesondert ermittelt werden. In aller Regel sind die steuerlichen Unterschiede seit der Steuerreform 2008 jedoch minimal. Im Blog Steuerliche Effekte beim Leasing finden Sie ausführliche Informationen zu den steuerlichen Auswirkungen von Leasingverträgen.
Falsch
Die Aussage ist falsch. Es wird vergessen, dass der Kreditkäufer neben den Zinsen auch noch seine Abschreibung steuerlich gelten machen kann. Ob Kauf oder Leasing steuerlich günstiger ist muss deshalb in jedem Einzelfall gesondert ermittelt werden. In aller Regel sind die steuerlichen Unterschiede seit der Steuerreform 2008 jedoch minimal. Im Blog Steuerliche Effekte beim Leasing finden Sie ausführliche Informationen zu den steuerlichen Auswirkungen von Leasingverträgen.
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Frage 11 von 15
11. Frage
Was versteht man unter einer Mietsonderzahlung (Anzahlung, Mietvorauszahlung), z.B. in Höhe von 10 Prozent?
Richtig
Antwort 2 ist richtig.
Falsch
Antwort 2 ist richtig.
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Frage 12 von 15
12. Frage
Der Vorteil einer Mietsonderzahlung (Anzahlung) besteht u.a. darin, dass ein Unternehmer diese Zahlung zu Vertragsbeginn in vollem Umfang steuerlich als Betriebsausgabe geltend machen kann. Ist diese Aussage richtig?
Richtig
Mietsonderzahlungen können nur von Investoren mit Einnahmenüberschussrechnung sofort und in voller Höhe steuerlich als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Dabei gilt dies nur für Mietsonderzahlungen in Höhe von maximal 30 Prozent der Anschaffungskosten sowie für Laufzeiten von maximal 5 Jahren. Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie u.a. im Blog Steuerliche Effekte beim Leasing.
Falsch
Mietsonderzahlungen können nur von Investoren mit Einnahmenüberschussrechnung sofort und in voller Höhe steuerlich als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Dabei gilt dies nur für Mietsonderzahlungen in Höhe von maximal 30 Prozent der Anschaffungskosten sowie für Laufzeiten von maximal 5 Jahren. Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie u.a. im Blog Steuerliche Effekte beim Leasing.
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Frage 13 von 15
13. Frage
Kündbare Leasingverträge bzw. Leasingverträge mit Kündigungsklausen enthalten regelmäßig den Begriff Schlusszahlung bzw. Abschlusszahlung. Welche der folgenden Aussagen ist richtig?
Richtig
Bei Kündbaren Verträgen gibt ein Leasingnehmer nach erfolgter Kündigung das Objekt zurück. Er muss die (Ab-)Schlusszahlung leisten, um der Leasinggesellschaft den noch nicht amortisierten (über die Leasingraten bezahlten) Teil der Anschaffungskosten zu bezahlen (in aller Regel ganz oder teilweise reduziert um den Betrag des Verwertungserlöses (voll oder anteilig)). Gegen Zahlung der (Ab-)Schlusszahlung kann der Leasingnehmer das Objekt regelmäßig nicht erwerben! Hierzu ist in aller Regel eine zusätzliche bzw. höhere Zahlung erforderlich! Weitere Informationen zur (Ab-)Schlusszahlung finden Sie u.a. in den Blogs Vertragsende: Kein Ende mit Schrecken! sowie Vielfältige Vertragsgestaltung im Leasing.
Falsch
Bei Kündbaren Verträgen gibt ein Leasingnehmer nach erfolgter Kündigung das Objekt zurück. Er muss die (Ab-)Schlusszahlung leisten, um der Leasinggesellschaft den noch nicht amortisierten (über die Leasingraten bezahlten) Teil der Anschaffungskosten zu bezahlen (in aller Regel ganz oder teilweise reduziert um den Betrag des Verwertungserlöses (voll oder anteilig)). Gegen Zahlung der (Ab-)Schlusszahlung kann der Leasingnehmer das Objekt regelmäßig nicht erwerben! Hierzu ist in aller Regel eine zusätzliche bzw. höhere Zahlung erforderlich! Weitere Informationen zur (Ab-)Schlusszahlung finden Sie u.a. in den Blogs Vertragsende: Kein Ende mit Schrecken! sowie Vielfältige Vertragsgestaltung im Leasing.
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Frage 14 von 15
14. Frage
Was ist ein Restwert?
Richtig
Der Restwert ist ein Begriff aus der Leasingkalkulation und entspricht dem nicht über die Leasingraten amortisierten/getilgten/bezahlten Anteil der Anschaffungskosten. Je nach Vertragsvariante können bei manchen Leasingverträgen aus der Höhe des Restwertes teilweise zusätzliche, auch unterschiedliche hohe Abschlussbelastungen resultieren. Weitere Informationen hierzu finden Sie u.a. in den Blogs Vielfältige Vertragsgestaltung im Leasing, Restwert: Die zentrale Kalkulationsgröße sowie Vertragsende: Kein Ende mit Schrecken!
Falsch
Der Restwert ist ein Begriff aus der Leasingkalkulation und entspricht dem nicht über die Leasingraten amortisierten/getilgten/bezahlten Anteil der Anschaffungskosten. Je nach Vertragsvariante können bei manchen Leasingverträgen aus der Höhe des Restwertes teilweise zusätzliche, auch unterschiedliche hohe Abschlussbelastungen resultieren. Weitere Informationen hierzu finden Sie u.a. in den Blogs Vielfältige Vertragsgestaltung im Leasing, Restwert: Die zentrale Kalkulationsgröße sowie Vertragsende: Kein Ende mit Schrecken!
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Frage 15 von 15
15. Frage
Ein Leasingvertrag ist mit einem so genannten Andienungsrecht (zum Restwert) ausgestattet. Welche Aussagen sind richtig (Mehrfachantworten sind möglich)?
Richtig
Es ist nur die erste Antwort richtig. Ein Andienungsrecht ist eine einseitige Verkaufsoption für den Leasinggeber. Der Leasinggeber wird das Objekt bei Vertragsende dem Leasingnehmer immer dann zum Restwert „andienen“ (den Leasingnehmer zum Kauf zwingen), wenn der Marktwert unter dem Restwert liegt. Ist der Marktwert höher als der Restwert, so nimmt der Leasinggeber das Objekt zurück und verkauft es im Markt zum höheren Marktpreis. Wenn der Leasinggeber dem Leasingnehmer das Objekt zum Restwert andient, obwohl der Marktwert eigentlich (deutlich) höher ist, verzichtet der Leasinggeber auf seine Mehrerlöschance (Wertsteigerungschance). Dies ist steuerlich problematisch und könnte zu einer Bilanzierung beim Leasingnehmer führen. Ebenso problematisch ist es, wenn der Leasinggeber dem Leasingnehmer die Andienung heute bereits verspricht. In diesem Fall wäre der Vertrag regelmäßig eher als Mietkaufvertrag zu werten. Zu diesen und anderen wichtigen Fragestellungen im Zusammenhang mit dem Andienungsrecht finden Sie ausführliche Informationen u.a. in den Blogs Bilanzierung und Recht sowie Vielfältige Vertragsgestaltung im Leasing.
Falsch
Es ist nur die erste Antwort richtig. Ein Andienungsrecht ist eine einseitige Verkaufsoption für den Leasinggeber. Der Leasinggeber wird das Objekt bei Vertragsende dem Leasingnehmer immer dann zum Restwert „andienen“ (den Leasingnehmer zum Kauf zwingen), wenn der Marktwert unter dem Restwert liegt. Ist der Marktwert höher als der Restwert, so nimmt der Leasinggeber das Objekt zurück und verkauft es im Markt zum höheren Marktpreis. Wenn der Leasinggeber dem Leasingnehmer das Objekt zum Restwert andient, obwohl der Marktwert eigentlich (deutlich) höher ist, verzichtet der Leasinggeber auf seine Mehrerlöschance (Wertsteigerungschance). Dies ist steuerlich problematisch und könnte zu einer Bilanzierung beim Leasingnehmer führen. Ebenso problematisch ist es, wenn der Leasinggeber dem Leasingnehmer die Andienung heute bereits verspricht. In diesem Fall wäre der Vertrag regelmäßig eher als Mietkaufvertrag zu werten. Zu diesen und anderen wichtigen Fragestellungen im Zusammenhang mit dem Andienungsrecht finden Sie ausführliche Informationen u.a. in den Blogs Bilanzierung und Recht sowie Vielfältige Vertragsgestaltung im Leasing.