Autor: Dr. Michael Kroll (Geschäftsführer, LeaSoft GmbH / www.Richtig-Leasen.de)
Seminare zum Thema: | Mobilien-Leasing (2-Tages-Intensiv-Seminar (Präsenzveranstaltung)) |
Einführung in das Mobilien-Leasing (1-Tages-Online-Seminar) | |
Individuelle Leasing-Vertragsgestaltung: Bilanzierung und Zurechnung – Aktuelle Möglichkeiten, Fragen, Probleme (1-Tages-Online-Seminar) | |
Immobilien-Leasing (2-Tages-Intensiv-Seminar (Präsenzveranstaltung)) | |
Leasingquiz: | Testen Sie Ihr Leasingwissen mit unseren drei Quizzen! |
Leasing bietet eine Vielzahl an individuellen und optimalen Vertragsgestaltungsmöglichkeiten. Diese zu erkennen, richtig abzufragen/auszuschreiben und zu verhandeln ist aber nicht unbedingt einfach. Viele Investoren sind sich unsicher, wenn es um das Thema Leasing geht. Sie wissen häufig nicht genau
- was Leasing überhaupt ist,
- welche Möglichkeiten es im Einzelnen gibt,
- was rechtlich geht und was nicht geht,
- was sie konkret abfragen bzw. ausschreiben sollen.
Dabei ist es für eine optimale Realisierung eines Leasingvorhabens von erheblicher Bedeutung sich vorher genau zu überlegen, was man eigentlich genau will, z. B.:
- Welche Vertragsform möchte ich haben?
- Welche Laufzeit ist optimal?
- Will ich am Ende kaufen, zurückgeben, verlängern oder austauschen? Möchte ich vielleicht sogar mehrere Möglichkeiten gleichzeitig eingeräumt bekommen?
- Macht ein kündbarer Vertrag Sinn?
- Lassen sich nutzungsorientierte Leasingraten vereinbaren?
- Möchte ich eine Anzahlung zu Vertragsbeginn leisten?
Ein Vorteil des Leasing ist es ja gerade, dass sehr viele Möglichkeiten einer individuellen Vertragsgestaltung zur Verfügung stehen. Die Schwierigkeit ist jedoch, aus der Vielzahl der Möglichkeiten genau die richtige Variante zu finden. Zusätzlich gibt das deutsche Steuerrecht noch bilanzrechtliche Rahmenbedingungen vor, die eingehalten werden müssen.
1. Rechtlicher Rahmen
Der Begriff des „Leasing“ ist im Gegensatz z. B. zur Miete nicht gesetzlich definiert – weder im Zivil- noch im Steuer- oder Handelsrecht. Insofern gibt es auch kein normiertes, allgemein gültiges Leasingvertragsmuster, das man entsprechend einfach abfragen könnte. Deshalb sollte sich jeder Investor im Vorfeld überlegen, was er eigentlich genau will und welche Bestandteile ein Vertrag im Detail enthalten soll. Ansonsten kann es passieren, dass er von verschiedenen Leasinganbietern abweichende Vertragswerke mit unterschiedlichsten Klauseln erhält, die mitunter nur sehr schwer untereinander zu vergleichen sind.
Fünf klassische Leasingvertragstypen im Mobilien-Leasing
In den letzten 60 Jahren haben sich im Mobilien-Leasing in Deutschland fünf unterschiedliche Vertragstypen herauskristallisiert, die heute zum Einsatz kommen – teilweise in ihrer Reinform, teilweise aber auch nur in Teilbereichen oder in Kombinationen. Diese fünf Vertragstypen sind:
- Vollamortisationsvertrag (häufig mit zusätzlicher Kauf- und/oder Mietverlängerungsoption für den Leasingnehmer)
- Teilamortisationsvertrag mit Andienungsrecht des Leasinggebers
- Teilamortisationsvertrag mit Aufteilung des Mehrerlöses (mit Mehr-/Mindererlösbeteiligung des Leasingnehmers)
- Kündbarer Leasingvertrag
- Teilamortisationsvertrag mit offenem Restwert (z. B. der Kilometer-Leasingvertrag)
Diese fünf Vertragstypen sind allerdings allesamt gesetzlich nicht definiert oder geregelt – weder vom Namen noch vom konkreten Inhalt her. Deshalb kann es vorkommen, dass inhaltlich abweichende Leasingverträge durchaus den gleichen Namen tragen oder umgekehrt Verträge mit unterschiedlichen Bezeichnungen identische Inhalte aufweisen.
So können z. B. Vollamortisationsverträge durchaus auch (untypischerweise) Kündigungsklauseln enthalten oder der kündbare Vertrag (untypischerweise) mit einer Kaufoption ausgestaltet sein – oder z. B. der Vertrag mit Andienungsrecht im Vertragstext konkret betitelt sein mit
- „Leasingvertrag mit Andienungsrecht“,
- „Restwertvertrag“,
- einfach nur „Leasingvertrag“,
- einfach nur „Mietvertrag“ oder
- einfach nur „Vertrag“
Der Inhalt zählt – nicht die Vertragsüberschrift!
Es kommt bei der rechtlichen oder bilanziellen Beurteilung nicht auf den Titel/die Überschrift des Vertrages an sondern ausschließlich immer nur auf den Inhalt der einzelnen vertraglichen Vereinbarungen! Jeder Leasingvertrag könnte somit auch Mietvertrag (dies kommt sogar öfters vor) oder z. B. einfach „Sonnenscheinvertrag“ oder „Phantasievertrag“ heißen.
Deshalb sollte im Rahmen einer Leasingverhandlung/Ausschreibung auch nicht nach einem bestimmten Vertragstyp oder nach Leasing bzw. Miete allgemein gefragt werden. Vielmehr sollten die inhaltlichen Einzelheiten abgefragt bzw. vorgegeben werden wie z. B. Laufzeit, Optionswünsche, Endschaftsregeln etc.
Bilanzierungsvorschriften beachten!
Dem Grundsatz der individuellen Vertragsfreiheit steht beim Leasing allerdings entgegen, dass jederzeit darauf geachtet werden muss, dass die bilanzrechtlichen Rahmenbedingungen eingehalten werden. Leasing steht immer im Spannungsverhältnis zwischen Miete, Finanzierung (z. B. Kreditkauf) und Mietkauf (vgl. hierzu auch den Blog Was ist Leasing?).
Leasing muss auch bei individueller Gestaltung immer ein Nutzungsüberlassungs-/Mietvertrag (Bilanzierung des Objektes beim Leasinggeber) bleiben und darf nicht zum versteckten Finanzierungsgeschäft umgedeutet werden (Bilanzierung des Objektes beim Leasingnehmer wie beim (Kredit-)kauf/Mietkauf). In der Fachsprache spricht man hier von der „wirtschaftlichen Zurechnung“ des Leasingobjektes zur Bilanz des Leasinggebers (dies wird immer angestrebt) oder des Leasingnehmers. Derjenige, der bilanziert, wird im Steuerrecht auch als „wirtschaftlicher Eigentümer“ bezeichnet.
Die Finanzverwaltung hat zur Frage des wirtschaftlichen Eigentümers hierzu verschiedene Abgrenzungskriterien aufgestellt (im Blog Bilanzierung im Leasing werden die einzelnen Vorschriften genauer vorgestellt und diskutiert):
- 39 Abgabenordnung (AO): In dessen praktischer Auslegung des Inhalts ist es wichtig, dass ein Leasinggeber während der gesamten Lebensdauer des Objektes einmal „wirtschaftlich ins Gewicht fallend“ tatsächliche Sachherrschaft an dem Leasingobjekt hat, z. B. Wertminderungsrisiken oder Wertsteigerungschancen am Vertragsende.
- „Leasing-Urteil“ des BFH vom 01.1970 (IV R 144/66, BStBl II 1970, 264): Hier konkretisiert der BFH die Vorschriften des § 39 AO vor allem hinsichtlich zulässiger Laufzeiten und Optionspreise für den Leasingnehmer. Ferner argumentiert der BFH, dass der Herausgabeanspruch des Leasinggebers auf das Objekt am Vertragsende wirtschaftlich ins Gewicht fallen muss.
- 4 Anwendungsschreiben der Finanzverwaltung aus den Jahren 1971, 1972, 1975 sowie 1991 (die sog. Leasingerlasse), die § 39 AO und das Leasing-Urteil des BFH für die Finanzämter praxistauglich konkretisieren mit konkreten Zeit- und Wertangaben, z. B.:
- Die Leasinglaufzeit darf nur zwischen 40 und 90 Prozent der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer liegen (laut Erlass hier identisch mit der Abschreibungsdauer der amtlichen AfA-Tabelle des BMF).
- Ein Kaufoptionspreis für den Leasingnehmer muss beim Vollamortisationsvertrag mindestens dem linearen Restbuchwert entsprechen bzw. bei Nachweis einem niedrigeren Marktwert.
- Eine Mehrerlösbeteiligung des Leasingnehmers darf beim Teilamortisationsvertrag mit Aufteilung des Mehrerlöses maximal 75 Prozent betragen.
Die Leasingerlasse sind entgegen der Meinung Vieler jedoch kein Gesetz und es darf i. S. d. des § 39 AO durchaus von den Erlassen abgewichen werden! Die Erlasse binden nur die Finanzverwaltung bei der Beurteilung von Leasingverträgen, sofern diese überhaupt unter die Erlasse fallen. Gleichwohl orientieren sich viele Leasinganbieter in der Praxis sehr stark an den Leasingerlassen.
§ 39 AO, das Leasing-Urteil des BFH sowie die vier Leasingerlasse sind nicht immer einfach zu verstehen und anzuwenden. Zudem lassen sie sehr viel Interpretationsspielräume zu und erfassen darüber hinaus viele der heute gängigen Vertragstypen und Ausgestaltungen gar nicht mehr umfassend. Hinzu kommt, dass bestimmte Sachverhalte von verschiedenen Finanzämtern durchaus unterschiedlich gesehen werden. Insofern kann es in der Praxis durchaus vorkommen, dass bestimmte Vertragselemente einer Leasinggesellschaft (z. B. die Höhe eines bestimmten Optionspreises am Ende) von ihrem Finanzamt anerkannt werden, ein anderer Leasinganbieter dies bei seinem Finanzamt jedoch nicht schafft.
Vollends „chaotisch“ würde die Situation jetzt noch werden, wenn die Finanzämter von Leasingeber und Leasingnehmer bei bestimmten vertraglichen Vereinbarungen unterschiedliche Auffassungen hinsichtlich der Bilanzierungsfrage haben, was durchaus vorkommen kann. An dieser Stelle wurde allerdings schon in den 1990er Jahren Klarheit geschaffen, dass bei unterschiedlichen Auffassungen von Leasinggeber- und Leasingnehmer-Finanzamt immer die Auffassung des Leasinggeber-Finanzamtes ausschlaggebend ist. Insofern kann jeder Leasinganbieter, der seine Verträge mit seinem Finanzamt abgestimmt hat, seinen Leasingnehmern die Bilanzierung mit Zurechnung des Objektes zum Leasinggeber eigentlich garantieren.
Dies ist alles doch sehr kompliziert und sollte einen Leasingnehmer an dieser Stelle nicht zu sehr verwirren: Er kann im allgemeinen davon ausgehen, dass sein Leasinganbieter seine Verträge mit seinem Finanzamt abgestimmt hat und sich dies gegebenenfalls hat bestätigen lassen. Ein Leasingnehmer sollte aber zumindest wissen, dass es durchaus Verträge bzw. Vertragskomponenten gibt, die der eine Anbieter anbieten kann, ein anderer hingegen nicht.
Aufgrund der Komplexität soll an dieser Stelle auf die Problematik der wirtschaftlichen Zurechnung (Bilanzierung) sowie die Inhalte von § 39 AO, dem BFH-Urteil sowie der Leasingerlasse nicht weiter eingegangen werden. Im Blog Bilanzierung im Leasing werden die einzelnen Vorschriften genauer vorgestellt und diskutiert.
2. So finde ich den richtigen Leasingvertrag! In 6 Schritten zum richtigen Leasingvertrag
Leasingentscheidungen werden in der Praxis häufig getroffen
- unter großem Zeitdruck,
- bei ausschließlicher Betrachtung der Höhe der Leasingraten bei der Wahl des Leasingpartners sowie
- teilweise großen Wissenslücken was das Thema Leasing betrifft
Deshalb wollen wir nachfolgend den Versuch unternehmen, den Entscheidungsprozess in mehreren Schritten etwas differenzierter zu strukturieren.
Leasing bietet viele individuelle Möglichkeiten. Grundsätzlich ist diese Vertragsvielfalt für Leasingnehmer natürlich positiv zu werten, hat ein Leasingnehmer doch zahlreiche Möglichkeiten die für ihn in seiner individuellen Situation optimale Vertragsvariante nutzen zu können. Dabei können die unterschiedlichsten persönlichen Motive und Bedürfnisse mit einfließen. Diese Möglichkeiten hat er beim klassischen Kreditkauf in diesem Umfang nicht. Der Leasingnehmer kann nicht zuletzt wählen aus
- individuellen Vertragstypen,
- unterschiedlichen Laufzeiten,
- flexiblen Endschaftsregelungen (Rückgabe, Kauf, Verlängerung, Austausch),
- verschiedenen Zahlungsstrukturen (linear, degressiv, saisonal, speziell auf bestimmte Gruppen zugeschnitten (z. B. Kommunen, Landwirtschaft), nutzungskongruent („Pay-per-use“) etc.),
- unterschiedlichen Möglichkeiten für Anzahlungen, Sonderzahlungen oder vorgezogene Zahlungen,
- verschiedenen Kündigungsmöglichkeiten u. v. m.
Auf der anderen Seite macht es diese Vielfalt für so manchen Leasingnehmer schwierig, den Überblick zu behalten. Als Leasingnehmer sollte man daher immer genau darauf achten, um welchen Vertragstyp und um welche Detail-Inhalte es sich in seinem Fall konkret handelt. Manchmal entpuppt sich ein Leasingvertrag bei näherem Hinsehen als ein anderer Vertrag, als man eigentlich glaubte ursprünglich gewollt und verhandelt zu haben.
Nachfolgend soll gezeigt werden, wie ein Leasingnehmer den richtigen Leasingvertrag findet und die relevanten Parameter für die spätere Verhandlung/Ausschreibung festlegt.
1. Auswahl der Vertragsform
Zunächst geht es um die Auswahl der richtigen Leasingvertragsform (die einzelnen Vertragsformen werden weiter unten noch ausführlicher besprochen). Hierbei empfiehlt es sich nach folgendem Schema vorzugehen:
Was wird zum Vertragsende beabsichtigt? – Wahlmöglichkeiten
A. Rückgabe des Objektes:
- Folgende Vertragsformen kommen in Frage (jeweils ohne Andienungsrecht):
- Vertrag mit offenem Restwert
- Kündbarer Vertrag
- Vertrag mit Aufteilung des Mehrerlöses
- Vollamortisationsvertrag
B. Entscheidung „Rückgabe oder Kauf/Verlängerung“ steht heute noch nicht fest:
- Folgende Vertragsformen kommen in Frage:
- Vertrag mit fester Vertragslaufzeit und mit Rückgabe-, Kauf- und/oder Verlängerungsoption für den Leasingnehmer
- Vertrag mit Kündigungsmöglichkeit und ggf. Kauf- und/oder Mietverlängerungsoption
C. Kauf des Objektes bzw. Mietverlängerung wird beabsichtigt
- Vertrag mit Kaufoption/Mietverlängerungsoption für den Leasingnehmer
Für den Fall einer Rückgabe des Leasingobjektes ist bei den unterschiedlichen Vertragsformen u. a. auf den Objektzustand, den Nutzungsumfang, mögliche Kündigungsfristen sowie ggf. Schlusszahlungen nach erfolgter Kündigung zu achten.
Sofern das Objekt bei Vertragsende beim Leasing gekauft oder der Vertrag verlängert werden soll, so sollten etwaige Leasingverträge mit entsprechenden Kaufoptionen bzw. Mietverlängerungsoptionen ausgestattet sein.
Ein Problem stellt häufig der in der Praxis vielfach angebotene und abgeschlossene Leasingvertrag mit Andienungsrecht des Leasinggebers dar. Bei diesem Vertragstyp entscheidet der Leasinggeber am Vertragsende, ob er den Leasingnehmer am Vertragsende zum Kauf zwingen kann oder auf die Objektrückgabe besteht. Der Leasingnehmer hat hier kein Entscheidungsrecht. Insofern garantiert diese Vertragsvariante aus eigener freier Entscheidung des Leasingnehmers heraus weder eine gesicherte Kaufmöglichkeit für das Objektes (falls der Leasingnehmer dies am Vertragsende wünscht) noch eine sichere Rückgabe (sofern diese Variante vom Leasingnehmer beabsichtigt wäre). Es gibt allerdings Fälle in der Praxis (vor allem bei Objekten mit erschwerter Wiederverwertbarkeit), in denen Leasinggesellschaften zur Absicherung ihres Wertminderungsrisikos eventuell nur Verträge mit Andienungsrecht anbieten werden. Das sollte bei einer Verhandlung/Ausschreibung bedacht werden.
In der Praxis wird eine spätere Andienung zum Vertragsende teilweise bei Vertragsabschluss schon versprochen, v. a. wenn der Leasingnehmer beabsichtigt, das Objekt zum Vertragsende zu erwerben. Dies ist steuerlich nicht zulässig und würde zu einer Umbilanzierung führen.
2. Laufzeit des Leasingvertrages
Der Leasingnehmer sollte sich im Vorfeld überlegen welche Laufzeit er anstrebt. Soll die Laufzeit fest fixiert sein (z. B. 48 Monate) oder wird ein Vertrag mit Kündigungsklauseln bevorzugt, der solange läuft, bis er vom Leasingnehmer zum einem späteren Zeitpunkt einmal gekündigt wird (Kündigungsfristen beachten!)?
Im Fall fest vereinbarter Laufzeiten muss beachtet werden, dass die Laufzeiten sich im Rahmen der zulässigen Laufzeitbeschränkungen befinden. Sie müssen in aller Regel zwischen 40 und 90 Prozent der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer/Abschreibungsdauer liegen (hierzu weiter unten mehr).
3. Bestimmungen zum Ende der Vertragslaufzeit
Die gewünschten Möglichkeiten zum Ende der Vertragslaufzeit sollten genau im Vertrag fixiert werden.
- Rückgabe des Leasingobjektes an den Leasinggeber:
- Ohne weitere Kosten?
- Mit Ausgleichszahlung für eine überhöhte Nutzung (z. B. bei Überschreitung vertraglich vereinbarter Kilometerbegrenzungen oder Maschinenstunden)?
- Mit Ausgleichszahlung für außerordentliche Wertminderungen (z. B. durch unsachgemäßen Gebrauch)?
- Mit Ausgleich für vom Leasingnehmer über die Leasingraten noch nicht bezahlte Anschaffungskosten für das Objekt (Vertrag mit Wertminderungsausgleich)?
- Kaufoption für den Leasingnehmer: Wahlmöglichkeit des Leasingnehmers zwischen Rückgabe und alternativ Kauf des Objektes (i. d. R. zu einem schon bei Vertragsbeginn festgelegten Kaufpreis)
- Mietverlängerungsoption für den Leasingnehmer: Wahlmöglichkeit des Leasingnehmers zwischen Rückgabe des Objektes und alternativ einer Verlängerung des Vertrags um eine bereits bei Vertragsbeginn festgelegte Dauer und zu einer i. d. R. bei Beginn bereits festgelegten Ratenhöhe
- Andienungsrecht des Leasinggebers: Hier kann der Leasinggeber frei entscheiden und alternativ zur Objektrückgabe auch den Kauf des Objektes durch den Leasingnehmer verlangen (i. d. R. zum vereinbarten Restwert). Der Leasingnehmer hat hingegen keinen Kaufanspruch/keine Wahlmöglichkeit! Bei manchen Objekten (z. B. bei schwieriger Drittverwertbarkeit) bieten Leasinggesellschaften teilweise nur diesen Vertragstyp an.
Die Ausübung von Optionsrechten durch den Leasingnehmer oder einer Andienung durch den Leasinggeber darf (bei wirtschaftlicher Betrachtung) nicht bereits bei Vertragsbeginn feststehen (z. B. durch eine so günstige Konditionenfestlegung, dass die Ausübung einer Kaufoption heute bereits als sicher anzusehen ist oder durch einen so hohen Restwert, dass die Andienung wirtschaftlich sicher ist). Andernfalls droht durch die Finanzverwaltung eine Umdeutung des Leasingvertrages vom Miet-/Nutzungsüberlassungsvertrag zum Finanzierungsvertrag (analog eines Mietkaufvertrages) mit einer Bilanzierungspflicht für das Leasingobjekt beim Leasingnehmer (hierzu näheres im Blog Bilanzierung im Leasing).
4. Besondere Aspekte bei Verträgen mit Kündigungsklausel
- Werden „Kündbare Leasingverträge“ nicht gekündigt, dann laufen sie „ewig“ – dies kann sehr teuer werden! Daher sollten die Kündigungsmöglichkeiten und -fristen beachtet, in der Verhandlung/Ausschreibung fixiert und später auch überwacht werden. Diese Verträge sollten irgendwann dann auch gekündigt werden (am besten spätestens zum Ende der kalkulatorischen Laufzeit) sowie ggf. durch neue ersetzt werden.
- In der Regel ist es vorgesehen, dass ein Leasingnehmer zum Ausgleich der bis zur Kündigung noch nicht über die Leasingraten bezahlten Objektkosten eine so genannte Schlusszahlung (Abschlusszahlung) leisten muss, auf die mögliche Verwertungserlöse des Leasinggebers nach Objektrückgabe und Verwertung ganz oder teilweise angerechnet werden.
- Achtung: Gegen Zahlung der Schlusszahlung wird der Vertrag nur beendet! Der Leasingnehmer kann das Objekt gegen diese Zahlung jedoch nicht(!) Möchte er das Objekt am Ende kaufen, so muss er immer noch einen zusätzlichen Betrag bezahlen bzw. ihm muss erst einmal überhaupt eine zusätzliche Kaufoption eingeräumt sein! Dies wird sehr häufig übersehen!
5. Weitere vertragliche Einzelheiten
Unabhängig von der einzelnen Vertragsvariante gilt es eine Reihe an weiteren Aspekten zu berücksichtigen bzw. auszuschreiben, um optimale Leasingangebote zu erhalten wie nachfolgende Auflistung zeigt:
- Sind Sonderzahlungen zu Vertragsbeginn oder während der Laufzeit erwünscht (Mietsonderzahlung/Sonderzahlung/Mietvorauszahlung/erhöhte Erstrate/Anzahlung)?
- Wie soll die Struktur der Leasingraten ausfallen (linear, degressiv, progressiv, saisonal, sonstiges)? Sollen Zahlungsaussetzungen möglich sein? Sollen nutzungsabhängige Leasingraten vereinbart werden („Pay-per-use“-Modelle)?
- Fallen Nutzungs- und Vertragsbeginn auseinander (z. B. Nutzungsbeginn: 13.01., Vertragsbeginn: 01.02.)? Sind für die zusätzlichen Nutzungstage zusätzliche Entgelte zu bezahlen (z. B. zusätzliches Nutzungsentgelt/gebrochene Erstrate/Vormiete)? Wie hoch sind diese?
- Fallen Mietnebenkosten an (welche Komponenten und Beträge?)?
- Wird eine Abschlussgebühr verlangt?
- Wird ein Nutzungsumfang vereinbart (Festlegung des Umfangs (z. B. Kilometer- bzw. Maschinenstundenfestlegungen), Mehrkostenzahlungen bei Überschreitung, Minderkostenerstattungen bei Unterschreitung)?
- Müssen außerordentliche Wertminderungen extra bezahlt werden? Wer definiert diese, wer legt das Ausmaß fest, wer schlichtet im Streit, wer trägt die Kosten?
- Entstehen Vornutzungskosten vor Nutzungsbeginn (z. B. Zinsen für Anzahlungen, Bauzeitzinsen, Bereitstellungsprovisionen oder Projektierungskosten)?
- Sollen Bonusverrechnungen für Anschlussverträge verhandelt werden (z. B. bei steuerlich notwendigen höheren Optionspreisen oder für nicht an den Leasingnehmer weiter gegebene Mehrerlösbeteiligungen des Leasinggebers)?
- Höhe des Preises für eine eventuelle Kaufoption Mietverlängerungsoption
- Höhe der (zusätzlichen) Leasingraten beim Kündbaren Leasingvertrag nach Ende der kalkulatorischen Laufzeit bei nicht erfolgter Kündigung
- Prozent-Anteil am Mehrerlös (beim Vertrag mit Aufteilung des Mehrerlöses)?
- Rückführungskosten: Fallen Zusatzkosten durch den Abbau und die Rücksendung des Objektes an (z. B. Rücksendung oder Abholung?, Fristen zur Rücksendung?, Datenlöschung (zertifiziert?)?, Verpackung (im Originalkarton?)?, Versicherung, Spedition etc.)?
- Sollen in den Leasingvertrag Servicekomponenten wie Full-Service, Verbrauchsmaterial, Wartung, Instandhaltung, Austausch, ökologische Entsorgung, Datenlöschung etc. mit einbezogen werden?
- Zusätzliche Kriterien wie Nachhaltigkeit und Einhaltung sozialer Standards
6. Spielen Dienstleistungen und Serviceangebote eine Rolle?
Viele Leasinggesellschaften bieten neben dem reinen Leasingvertrag eine Reihe an Dienstleistungs- und Serviceangeboten an wie z. B.:
- Full-Service-Leasing
- Wartungsverträge
- Flottenmanagement
- Baumanagement
- Austausch von Objekten
- Asset-Management
- Zertifizierte Datenlöschung u. v. m.
Ein Leasingnehmer sollte sich im Vorfeld erkundigen und überlegen, ob solche Nebenleistungen angeboten werden und ob er diese nutzen möchte. Dann sollte er natürlich sowohl die Preise so wie auch mögliche Unterschiede in Umfang und Qualität der Angebote genau berücksichtigen.
3. Optimale Angebotseinholung mit Hilfe der Checklist Leasing von KROLL
Zur einheitlichen Festlegung und Ausschreibung aller möglicher individueller Einzelheiten bei Leasingverträgen in Checklisten-Form hat KROLL die Checklist Leasing© (früherer Name: EVP-Leasing (Einheitliche Vertragsparameter zum Mobilien-Leasing von KROLL) entwickelt; kostenlosen Download finden Sie HIER). Diese Checkliste berücksichtigt eine Vielzahl an individuellen Parameter und Gestaltungsmöglichkeiten.
4. Die klassischen Leasingvertragsformen
Welche Vertragsvariante soll ein Leasingnehmer nun konkret anstreben, wenn er sein Wunsch-Leistungsprofil festgelegt hat? Zum besseren Verständnis der Vielzahl unterschiedlicher im Markt angebotener Leasinglösungen erscheint es sinnvoll, sich zunächst einmal die klassischen fünf Mobilien- sowie zwei Immobilien-Leasingverträge anzuschauen um eine gewisse Struktur zu erhalten.
Voll- und Teilamortisationsverträge
In der Anfangszeit des Leasing in den 1960er und 1970er Jahren wurden Leasingverträge unterschieden in Voll- und Teilamortisationsverträge. Diese Namensgebung erfolgte dabei eigentlich willkürlich aus der Leasingbranche heraus und hatte bzw. hat auch heute keine rechtliche Relevanz. Diese Begriffe müssen in ihrer Bezeichnung auch auf keinem Vertrag explizit genannt werden. Die Namensgebung war damals sicherlich auch etwas marketinggetrieben, denn der Begriff Teilamortisationsvertrag erweckt natürlich auch etwas den Eindruck, dass der Leasingnehmer die Investitionskosten hier nur zum Teil bezahlen muss. Dabei trifft das zunächst erst einmal nur die Zahlungen während der Grundmietzeit zu.
5. Leasingverträge in der heutigen Praxis – Abweichungen von den Leasingerlassen
Grundsätzlich ist sehr viel möglich!
Die oben beschriebenen klassischen Leasingmodelle werden auch heute noch in dieser Form angeboten. Aber es gibt mittlerweile eine Reihe weiterer individueller Vertragsgestaltungen, die vielfach auf einem der klassischen Modelle basieren. Häufig werden hier aber auch nur einzelne Bestandteile übernommen, einzelne Vertragsbestandteile abgeändert (z. B. Laufzeiten) und/oder weitere Vertragselemente hinzugefügt (z. B. generelle Kündigungsklauseln oder Kaufoptionen bei Teilamortisationsverträgen) – häufig sogar außerhalb der Regelungen der Leasingerlasse.
All dies ist zulässig, solange die einschlägigen Bilanzierungsvorschriften zum Leasing eingehalten werden (§ 39 Abgabenordnung (AO), Leasing-Urteil des BFH vom 26.01.1970 (IV R 144/66, BStBl II 1970, 264), insgesamt vier Leasingerlasse aus den Jahren 1971, 1972, 1975 sowie 1991). Ausführlich wird dies im Blog Bilanzierung im Leasing dargestellt. Einige wichtige Aspekte sollten jedoch auch in diesem Kapitel nicht unerwähnt bleiben.
Keine Rechtsverbindlichkeit der Leasingerlasse sowie der AfA-Tabellen!
Die Finanzrechtsprechung hat schon mehrfach betont, dass sich die wirtschaftliche Zurechnung (Bilanzierung des Objektes beim Leasinggeber oder beim Leasingnehmer) ergäbe „aus der konkreten Würdigung aller Umstände des Einzelfalls, bei welcher die Finanzverwaltung keiner Bindung an den Leasingerlass der Finanzverwaltung und die für den Leasingerlass maßgeblichen amtlichen AfA-Tabellen unterliegt“ (so z. B. das FG Köln vom 01.09.2016 – 15 K 44412).
Gleichwohl macht es in der Praxis durchaus Sinn, die Regelungen der Leasingerlasse (und auch der AfA-Tabellen) einzuhalten, da diese doch überwiegend von den meisten Parteien akzeptiert werden (Finanzämter bei Leasinggeber und Leasingnehmer, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Refinanzierungsbanken, Bankenaufsicht, Händler, Vertriebspartner, Mitarbeiter*innen etc.).
Trotzdem binden die Leasingerlasse rein rechtlich gesehen nur die Finanzverwaltung. Werden die Erlasse eingehalten, hat ein Steuerpflichtiger in aller Regel Anspruch auf Anerkennung. Umgekehrt heißt dies jedoch nicht, das andere Vertragsgestaltungen unzulässig sind – im Gegenteil: Sie eröffnen häufig erst zusätzliche Spielräume (vor allem im Hersteller- oder Vendor-Leasing), müssen aber ggf. gesondert mit den Finanzbehörden abgestimmt werden.
Nachfolgend sollen daher drei wichtige Vertragsbestandteile über alle Vertragsvarianten hinweg noch einmal ausführlicher allgemein diskutiert werden, insbesondere im Sinne des § 39 Abgabenordnung:
- Laufzeit des Leasingvertrages
- Kaufmöglichkeiten für den Leasingnehmer am Vertragsende
- Kündigungsklauseln auch bei Verträgen außerhalb des „reinen“ Kündbaren Leasingvertrages
6. Lassen sich Restwerte verhandeln?
Es gibt immer wieder Leasingnehmer, die Restwerte verhandeln (wollen). Die Beweggründe hierfür können unterschiedlich sein:
- Es könnte sein, dass ein Leasingnehmer aus Liquiditäts- und Kostengründen niedrige Leasingraten und somit hohe Restwerte Geht eine Leasinggesellschaft auf diesen Punkt ein, besteht für den Leasingnehmer natürlich das Risiko möglicher höherer Abschlussbelastungen (z. B. Andienung zum höheren Restwert, höhere Wertminderungsausgleichszahlungen, höhere Schlusszahlungen bei kündbaren Verträgen etc.).
- Im anderen Fall wäre es denkbar, dass ein Leasingnehmer hohe Leasingraten anstrebt und versucht einen niedrigeren Restwert zu verhandeln. Hohe Raten bringen einem Leasingnehmer einen höheren Aufwand in seiner Gewinn- und Verlustrechnung und somit Steuerersparnisse durch den nun niedrigeren Gewinn. Dies alleine kann allerdings nicht das Ziel des Leasingnehmers sein. Die meisten Leasingnehmer denken, dass sie bei hohen Leasingraten und niedrigen Restwerten das Leasingobjekt am Ende auch zu diesem niedrigen Restwert (meist deutlich unter Marktwert) kaufen können oder angedient bekommen. Dies ist aber eigentlich unzulässig und dürfte normalerweise im Markt auch nicht vorkommen. Ein Bespiel wäre z. B. eine (relativ kurze) Grundmietzeit von 5 Jahren bei einer AfA-Dauer von 10 Jahren mit einem nach unten verhandelten Restwert von z. B. 10 Prozent. Könnte der Leasingnehmer nun das Objekt für 10 Prozent kaufen bei einem Marktwert von eigentlich z. B. 50 Prozent, so gibt die Leasinggesellschaft die Wertsteigerungschance aus der Hand, was regelmäßig zu einer Umbilanzierung führen müsste. Gleiches gilt bei einer Andienung in Höhe von 10 Prozent.
Zusammenfassend kann man sagen, dass sich der Restwert wie weiter oben ausgeführt in etwa immer am Marktwert zum Vertragsende orientieren sollte, damit solche Gefahren gar nicht erst entstehen.
7. Weitere Praxis-Tipps zum Abschluss von Leasingverträgen
Zum Abschluss der Ausführungen zu den vertraglichen Möglichkeiten im Leasing noch einige Praxis-Tipps für Leasingnehmer:
- Sprechen Sie rechtzeitig mit der Leasinggesellschaft: Viele Leasingnehmer verschenken Einsparpotenziale, weil sie zu spät mit der Leasinggesellschaft Kontakt aufnehmen. Vielfach schließen sie bereits einen Kaufvertrag ab, in den die Leasinggesellschaft später erst eintritt. Leasinganbieter verfügen häufig über sehr gute Produkt- und Branchenkenntnisse und können deswegen vielleicht sogar schon bei der Objektauswahl behilflich sein und dem Kunden ein „besseres“ Objekt empfehlen (z. B. hinsichtlich des Wiederverkaufspreises oder auch der Folgekosten (Energieverbrauch etc.)). Zudem können Leasinganbieter aufgrund ihrer Einkaufsmacht bisweilen günstigere Anschaffungskosten erzielen.
- Lassen Sie sich bei Angebotseinholung auch ein Muster der Vertragsbedingungen und AGB’s aushändigen, um ggf. vertragliche Feinheiten besser und frühzeitig erkennen zu können.
- Überprüfen Sie, ob sich Ihre Gesprächs-/Verhandlungsergebnisse auch exakt im Angebot und vor allem im Vertrag den AGB’s wiederfinden. Nicht dass vielleicht ein Leasingvertrag mit Kaufoption vereinbart wurde, zur Unterschrift aber ein Vertrag mit Andienungsrecht vorgelegt wird – oder ein Vertrag Kündigungsklauseln enthält obwohl eine feste Grundmietzeit vereinbart war.
- Lesen Sie zumindest die Seite des Vertrages (mit allen Eckdaten, Zahlungsangaben, Laufzeiten, Zeitpunkten) genau durch sowie die vier AGB-Klauseln zum Vertragsbeginn, zum Vertragsende, zu eventuellen Kündigungsmodalitäten (Zeitpunkte, Fristen, Schlusszahlungen etc.) sowie zu eventuellen Rückgabemodalitäten (Zustand, Fristen, Kosten, Abwicklung etc.).
- Überwachen Sie Ihre laufenden Leasingverträge! Verpassen Sie keine Kündigungszeitpunkte, Rückgabefristen usw. Überprüfen Sie, ob eventuelle Anpassungsklausen (z. B. für Zinsveränderungen) korrekt berechnet und weitergegeben wurden. Führen Sie z. B. in großen Unternehmen oder Behörden eine Zentralstelle ein, bei der alle Leasingverträge gemeldet und erfasst werden. Dabei reicht häufig eine einfache Tabelle, in der die wichtigsten Parameter für jeden Vertrag hinterlegt werden (z. B. Laufzeitende, Kündigungszeitpunkte und -fristen, Rückgabefristen). Führen Sie eine Art Frühwarnsystem ein und informieren Sie die dezentralen Stellen, in denen die Leasingentscheidungen häufig gefällt werden (Einkauf, Fuhrpark, IT, Controlling etc.), rechtzeitig über bevorstehende Termine, die nicht verpasst werden dürfen oder auch das rechtzeitige Anstoßen eventuell notwendiger Ersatzbeschaffungen.
- Und zu guter Letzt: Führen Sie für Ihre Leasingverträge eine Nachkalkulation So bekommen Sie einen Überblick über die Gesamtkosten Ihrer Verträge – mit der entsprechenden Möglichkeit es, falls nötig, in der Zukunft vielleicht noch besser zu machen.
Copyright: LeaSoft GmbH / www.Richtig-Leasen.de
Quelle: https://www.richtig-leasen.de/vertragsgestaltung/
Letzte Aktualisierung dieses Blogs: 17.07.2025