Vertragsende: Kein Ende mit Schrecken!

Autor: Dr. Michael Kroll (Geschäftsführer, LeaSoft GmbH / Richtig-Leasen.de)

 

 

Leasing kann Investoren eine Reihe an Vorteilen bieten wie wir nicht zuletzt im Blog Leasingmotive und Vorteile ausführlich darstellen. Und fast 2 Millionen neue Leasingverträge jedes Jahr in Deutschland mit einem Investitionsvolumen von knapp 60 Milliarden Euro sprechen eine deutliche Sprache, wenn es um die Vorzüge des Leasing geht.

Nichtsdestotrotz gibt es auch immer wieder Vorbehalte gegenüber dem Leasing. Und es gibt durchaus auch Investoren, die mit Leasing bereits schlechte Erfahrungen gemacht haben. Häufig rühren die Vorbehalte bzw. negativen Erfahrungen aus dem Vertragsende eines Leasingvertrags. Dabei lassen sich diese möglichen negativen Aspekte durchaus vermeiden und in den Griff bekommen. Viele Leasingentscheidungen werden in der Praxis getroffen

  • unter großem Zeitdruck,
  • bei ausschließlicher Betrachtung der Höhe der Leasingraten bei der Wahl des Leasingpartners sowie
  • teilweise gravierenden Wissenslücken was das Thema Leasing betrifft.

Deshalb sollten sich potenzielle Leasingnehmer angesichts von Investitionssummen, die teilweise im Millionenbereich liegen, wenigstens

  • etwas Zeit nehmen,
  • sich zumindest grundlegend über die vertraglichen Besonderheiten aber auch (vielfach verpasste) Chancen informieren sowie vor allem auch
  • Kostenkomponenten außerhalb der eigentlichen Leasingraten im Blick haben.

 

Vertragliche Bestimmungen zum Ende der Grundmietzeit

Und da geht es vor allem auch um die vertraglichen Bestimmungen zum Vertragsende, die genau beachtet werden sollten.

  • Vertragslaufzeit: Handelt es sich um eine feste Vertragslaufzeit (z.B. 36 Monate) – oder muss der Leasingvertrag zur Beendigung zuvor vom Leasingnehmer gekündigt werden? Wenn eine Kündigung erforderlich ist:
    • Ohne Kündigung läuft der Verträg unter Umständen ewig!
    • Mit welcher Kündigungsfrist muss gekündigt werden?
    • Welcher ist der frühest mögliche Kündigungszeitpunkt?
    • Ist am Vertragsende bei der Objektrückgabe eine Schlusszahlung zu leisten? In welcher Höhe? Hinweis: Die Schlusszahlung muss der Leasingnehmer zum Vertragsende bei Objektrückgabe bezahlen. Er hat damit das Objekt nicht gekauft! Gegen Zahlung der Schlusszahlung wird der Vertrag nur beendet. Für einen eventuellen Kauf durch den Leasingnehmer ist regelmäßig eine zusätzliche Zahlung nötig.
  • Möchte ein Leasingnehmer das Objekt am Ende sicher kaufen können (bzw. den Vertrag eventuell verlängern wollen), sollte er sich unbedingt eine Kaufoption (bzw. Mietverlängerungsoption) einräumen lassen und den Kaufpreis (bzw. die Höhe der Verlängerungsraten) heute schon im Vertrag vereinbaren. Die gilt auch bei Verträgen mit Kündigungsklausel.
  • Bei Verträgen mit Andienungsrecht hat ein Leasingnehmer kein Recht auf den Kauf des Objektes am Vertragsende. Im Gegenteil: Er muss sich der Entscheidung der Leasinggesellschaft beugen (wahlweise Objektrücknahme oder Andienung (Verkauf an den Leasingnehmer) zum Restwert). Eine Andienung kann und darf zu Vertragsbeginn nicht versprochen werden. Möchte der Leasingnehmer am Vertragsende kaufen, so hat er keinen Anspruch darauf. Er muss vielmehr mit der Leasinggesellschaft am Vertragsende verhandeln und gegebenenfalls als Kaufpreis den Marktpreis bezahlen.
  • Gibt es Bestimmungen zum Nutzungsumfang (Kilometer, Maschinenstunden etc.)? Müssen Nachzahlungen bei Überschreitung geleistet werden? Wenn ja in welcher Höhe? Gibt es Rückvergütungen für Unterschreitungen? Gibt es Toleranzgrenzen? Gibt es die Möglichkeit bei einem Rahmenvertrag für mehrere Objekte Überschreitungen mit Unterschreitungen zu verrechnen?
  • Bestehen Nachzahlungsverpflichtungen bei außerordentlichen Wertminderungsschäden, z.B. Kratzer im Autolack, Kratzern oder Sprüngen in PC-Monitorgehäusen? In welcher Höhe? Wer legt im Streitfall fest, was ein außerordentlicher Wertminderungsschaden ist: Ein Gutachter? Wer bestimmt den Gutachter? Wer bezahlt den Gutachter?
  • Welche Rückgabemodalitäten sieht der Vertrag vor? Innerhalb welcher Frist muss das Objekt zurückgegeben werden? Wie muss die Rücksendung erfolgen? Im Originalkarton? Auf welchem Weg? Wer trägt die Rücksendekosten? In welchem Zustand muss das Objekt sein? Müssen z.B. Daten gelöscht sein? Mit zertifizierter Datenlöschung? Wie hoch sind eventuelle Vertragsstrafen?

Vor der Unterschrift sollten Leasingnehmer unbedingt prüfen, ob die vereinbarten Teilaspekte auch wirklich in der beabsichtigten Form im Vertrag zu finden sind. Es zeigt sich, dass Leasing auch ein Stück weit Vertrauenssache gegenüber seinem Leasingpartner ist und man den guten Leasingvertrag häufig erst am Vertragsende erkennt. Es bietet sich vor allem an, bei der Wahl des Leasingpartners nicht nur auf die Höhe der Leasingrate zu schauen.

Im Blog Vielfältige Möglichkeiten der Vertragsgestaltung gehen wir ausführlich auf zulässige Vertragsgestaltungsmöglichkeiten und andere der zuvor beschriebenen Fragestellungen ein.

Wir bieten mit unseren Seminaren Mobilien-Leasing sowie Richtig Leasen! zwei Veranstaltungen an, die ganz gezielt auch helfen, böse Überraschungen zum Vertragsende zu vermeiden.