Special: Kommunal-Leasing

Autor: Dr. Michael Kroll (Geschäftsführer, LeaSoft GmbH / www.Richtig-Leasen.de)

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Mobilien-Leasing (2-Tages-Intensiv-Seminar (Präsenz- oder Online-Veranstaltung, Zielgruppe: Auch die öffentliche Hand als Leasingnehmer))
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Hinweis: Dieses Special versteht sich als in sich abgeschlossenes Kompendium zum Thema Kommunal-Leasing. Deshalb enthält es an einigen Stellen exakte Textwiederholungen aus anderen Blogs von Richtig-Leasen.de

Einleitung

Leasing hat sich mittlerweile auch für Investoren der öffentlichen Hand zu einer äußerst sinnvollen und wirtschaftlichen Alternative entwickelt, wenn es um die Finanzierung öffentlicher Investitionen geht. Nicht wenige Experten sehen Leasing als vielversprechenden Lösungsansatz zur Überwindung des Investitionsstaus, vor allem in den Bereichen Digitalisierung, Modernisierung von Bildungseinrichtungen oder auch der ökologischen Erneuerung der Verwaltung. Nicht zuletzt die Corona-Krise dürfte dieser positiven Entwicklung noch einen weiteren Schub verleihen – auch weil die öffentliche Hand aufgrund sinkender Steuereinnahmen finanziell wieder stärker unter Druck geraten wird.

Dabei ist Leasing jedoch kein automatisches Erfolgsrezept. Zahlreichen Möglichkeiten und Vorteilen stehen auch Nachteile sowie mangelnde Praxiserfahrung in der Umsetzung gegenüber.

Daher soll dieses „Special Kommunal-Leasing“ etwas mehr „Licht ins Dunkel“ bringen. Dabei wollen wir die Informationen zweigleisig zur Verfügung stellen: Das erste Kapitel dient dem schnellen Überblick über alle wesentlichen Aspekte des Kommunal-Leasing. Die nachfolgenden Kapitel greifen dann die einzelnen Aspekte noch einmal auf und vertiefen diese mit ausführlicheren Zusatzinformationen, Gesetzesgrundlagen, Erläuterungen, Beispielen etc.

1. Das Wichtigste zum Kommunal-Leasing im Überblick – Zusammenfassung der Kapitel

Hinweis: Die nachfolgende Nummerierung beginnt mit der Ziffer 2, so dass die Ziffern der einzelnen Aspekte identisch sind mit der späteren Kapitelnummerierung.

2. Was ist Leasing?

Unter Leasing versteht man die Nutzungsüberlassung an einem Objekt über eine bestimmte Zeit (meist Grundmietzeit genannt) gegen Entgelt. Am Ende der Laufzeit gibt der Leasingnehmer das Objekt zurück. Es gibt aber auch Verträge, bei denen er das Objekt kaufen kann (Kaufoption des Leasingnehmers), kaufen muss (Andienungsrecht des Leasinggebers) oder der Leasingnehmer den Vertrag verlängern kann (Mietverlängerungsoption). Manche Verträge laufen auch unbefristet, bis sie zu einem späteren Zeitpunkt gekündigt werden.

Abgrenzung zur Miete und zum Mietkauf

Miete: Die klassische Miete ist stark mit dem Leasing verwandt. Typischerweise sind Mietverträge allerdings eher kurzfristigerer Natur und ohne Erwerbsanspruch oder -pflicht des Leasingnehmers zum Vertragsende ausgestattet. Hinzu kommt, dass bei der Miete das klassische Vermieterrisiko der Sach- und Preisgefahr (zufälliger Untergang etc.) sowie Wartungs- und Instandhaltungsverpflichtungen regelmäßig beim Vermieter liegen, während diese Gefahren und Verpflichtungen beim Leasing regelmäßig auf den Leasingnehmer abgewälzt werden.

Mietkauf: Der Mietkauf hat eigentlich mit der Miete gar nichts zu tun sondern ist eher als Finanzierungsgeschäft zu einzuordnen. Beim Mietkauf nutzt der Mietkäufer (Mietkaufnehmer) das Objekt gegen Zahlung seiner Raten über einen bestimmten Zeitraum. Mit Zahlung der letzten Rate geht das Eigentum dann automatisch an den Mietkäufer über. Dieser hat keine Möglichkeit der Rückgabe oder ein Wahlrecht zwischen Kauf und Rückgabe.

3. Vorteile und Motive des Kommunal-Leasing

Die Vorteile und Motive des Kommunal-Leasing sind so vielfältig wie die Individualität der unterschiedlichen Leasinganbieter, Leasingvertragsformen und deren konkreter Ausgestaltungsmöglichkeiten. Hinzu kommt eine ganze Palette an unterschiedlichen Service- und Dienstleistungsangeboten. Nachfolgend eine Auswahl denkbarer Kommunal-Leasingvorteile, die im Hauptkapitel weiter unten ausführlicher besprochen werden:

  • Modernität: Leasingobjekte sind häufig moderner, z. B. durch bessere Produktkenntnisse und Objekt­auswahl der Leasinganbieter, kürzere Objektbindungsdauern, bessere Austausch- und Verwertungsmöglichkeiten sowie professionelle Service- und Dienstleistungsangebote. Dies kann zu einer Vielzahl positiver Effekte führen wie
    • Niedrigere Folgekosten (z. B. Energieverbrauch, Wartung, Instandhaltung etc.)
    • Vermeidung teurer Stillstandskosten durch häufiger defekte Objekte
    • Höhere Verwertungserlöse bei vielfach niedrigeren internen Verwertungskosten
    • Erhöhter Arbeitsschutz (z. B. bessere Unfallverhütung, höherer Strahlenschutz, geringer Lärm etc.)
    • Bessere Einhaltung von Datenschutz-Bestimmungen
    • Modernerer Digitalisierungsgrad
    • Höhere Mitarbeiter*innen-Motivation durch Nutzung modernster Technik
  • Verbesserte Nachhaltigkeit und Energieeffizienz vor allem durch die tendenziell modernen Objekte (Energieverbrauch, CO²-Ausstoß, Schadstoffemissionen etc.).
  • Erbringung umfangreicher Full-Service-Leistungen
  • Einbindung eines Projektmanagements, z. B. bei IT
  • Nutzung optimaler Asset-Managementsysteme vor allem bei Rahmenverträgen über eine Vielzahl kleinerer Objekte und Komponenten (Verwaltung, Beschaffung, Service, Austausch, Rückgabe, Verwertung, Kostenzurechnung auf Kostenträger/-stellen)
  • Entlastung der öffentlichen Verwaltung durch Outsourcing an eine Leasinggesellschaft
  • Optimierung bei der Objektauswahl
  • Niedrigere Anschaffungskosten
  • Austausch der Objekte zum optimalen Ersatzzeitpunkt, beim (Kredit-)Kauf werden Objekte hingegen häufig viel zu lange genutzt. Dabei sind die Gründe für die regelmäßig zu lange Nutzung sehr vielschichtig, z. B. die
    • Angst, dass die Funktionsfähigkeit nach der Ersatzinvestition nicht sofort wieder hergestellt ist („Die alte Anlage funktioniert doch noch einwandfrei!“),
    • keine oder wenig Kenntnisse über Folgekosten bzw. Gesamtkosten,
    • fehlendes Know-how über technische Fortentwicklungen,
    • Angst vor dem bürokratischen internen Antrags- und Ausschreibungsaufwands für eine Ersatzinvestition,
    • Angst vor hohem Entsorgungsaufwand (Abbau, Abtransport, Entsorgungskosten, zertifizierte Datenlöschung etc.),
    • fehlendes Personal zur Umsetzung von Austauschvorgängen,
    • notwendige interne Umstrukturierungen sind bisweilen schwierig, z. B. die Erhöhung des Wiederbeschaffungsetats zu Lasten des Reparaturetats u. a.
  • Vermeidung von Investitionsspitzen beim notwendigen Objektaustausch mit dem daraus resultierenden Aufwand
  • Pay-as-you-use: Wird als Restwert in der Leasingkalkulation exakt der spätere Marktwert des Objektes genommen, so bezahlt der Leasingnehmer mit seinen Leasingraten nutzungskongruent exakt nur die Wertminderung und die Zinsen – auf linearer Basis.
  • Flexibilität durch verschiedenste Optionen und Wahlmöglichkeiten z. B. bei
    • Laufzeit und ggf. Kündigungszeitpunkten
    • Vertragsart
    • Bestimmungen zum Vertragsende (Rückgabe, Kauf und/oder Verlängerung)
    • Einbindung unterschiedlichster Service- und Dienstleistungskomponenten
    • Optimierung und flexible Festlegung von Austauschzeitpunkten
  • Leasingzahlungen lassen sich optimal und individuell an die jeweiligen Wünsche und Haushaltslagen des Leasingnehmers anpassen, z. B. durch verschiedene Strukturen der Leasingraten (linear, degressiv, progressiv, saisonal), die Einbringung von Sonderzahlungen zu Beginn bzw. während der Laufzeit, die Möglichkeit Zahlungen auszusetzen, Variationen hinsichtlich Laufzeit und Vertragsgestaltung etc.
  • Effizienzsteigerung durch einen erhöhten Wettbewerb (durch Leasing erhöht sich die Zahl potenzieller Anbieter und Marktteilnehmer, es entsteht ein höherer Wettbewerbsdruck)
  • Umsatzsteuervorteile in Höhe der Mehrwertsteuer auf den Restwert bei Verträgen mit Objektrückgabe
  • Nichtbelastung des Vermögenshaushalts/Investitionshaushalts

4. Nachteile und Probleme des Kommunal-Leasing

Bei allen geschilderten möglichen Vorteilen sollten aber auch einige mögliche negative Aspekte nicht unerwähnt bleiben. Einige Aspekte beruhen allerdings auch auf Fehleinschätzungen, die im Hauptkapitel weiter unten auch relativiert werden sollen.

  • Haushaltsmissbrauch durch Kommunal-Leasing: Es sind Fälle denkbar, in denen man über Leasing den kommunalen Haushalt bzw. Haushaltskennziffern beeinflussen kann. Dabei setzen die Kritikpunkte in erster Linie an 2 Aspekten an:
    1. Durch die Nichtbelastung des Vermögens- bzw. Finanzhaushaltes bei Leasinginvestitionen werden die Investitionsmöglichkeiten bisweilen unerwünscht ausgeweitet (Aufbau so genannter Schattenhaushalte). Dies ist dann der Fall, wenn eigentlich als kreditfinanziert genehmigte (Kauf-)Investitionen später doch in ein Leasingverfahren gegeben werden und die dann jetzt freien Kreditlinien für zusätzliche, eigentlich nicht geplante Investitionen verwendet werden. Diese Gefahr lässt sich aber z. B. durch kommunale Vorschriften vermeiden, dass in diesen Fällen die ursprünglich genehmigten Kreditbeträge um das Betragsvolumen der Leasingobjekte gekürzt werden müssen (wie z. B. in Sachsen).
    2. Die freie Spitze im Verwaltungs-/Ergebnishaushalt lässt sich über Leasingverträge mit niedrigen Leasingraten – vor allem bei hohen Restwerten und/oder langen Laufzeiten – schönen. Diesem Argument ist nur bedingt zuzustimmen. Es ist zwar tendenziell richtig, allerdings werden im Darlehensbereich heute regelmäßig Darlehen mit sehr langen Laufzeiten und gleichzeitig sehr geringen jährlichen Tilgungen (bis hin zu rein endfälligen Darlehen) aufgenommen. In diesen Fällen wird die freie Spitze in einem wesentlich größeren Umfang geschönt. Ferner werden sich Leasinggesellschaften in ihrer Restwertfestlegung und Leasingratenkalkulation doch auch meistens an realen Wertminderungsverläufen orientieren.
  • Leasing ist komplexer und komplizierter als eine Darlehensfinanzierung.
  • Fehlende gesetzliche Regelungen
  • Argumentation, dass Leasing keine Finanzierung zu Kommunalkreditkonditionen ermögliche: Über das Refinanzierungsinstrument der Forfaitierung erhalten auch Leasinganbieter Kommunalkreditkonditionen.
  • Argumentation, dass Kommunal-Leasing zu Umsatzsteuernachteile führe: Angeblich hätte Kommunal-Leasing Umsatzsteuernachteile, da beim Leasing im Gegensatz zu Kreditzinsen auch Mehrwertsteuer auf den Zinsanteil der Leasingraten anfällt. Dieser vermeintliche Nachteil lässt sich allerdings entkräften, wie die Zahlenbeispiele im Hauptteil weiter unten noch zeigen werden. Im Gegenteil: Es sind sogar Umsatzsteuervorteile im Kommunal-Leasing denkbar: In den Fällen, in denen der Leasingnehmer das Objekt am Ende zurückgibt, spart er sich die Umsatzsteuer auf den Leasingrestwert. Dies kann durchaus einige Prozentpunkte Einsparung bedeuten.
  • Verweigerung von Zuwendungen und Zuschüssen beim Kommunal-Leasing: Mittlerweile gibt es aber nur noch ganz wenige Objektgruppen, bei denen eine Zuschussgewährung immer noch problembehaftet ist.
  • Kostenmarge des Leasinganbieters: Die Marge ist natürlich ein Kostenfaktor. Der „Dritte“ erbringt für seine Kostenmarge aber ja auch einen entsprechenden Mehrwert in Form von monetären (quantitativen) oder auch qualitativen Vorteilen. Diese gilt es in einem Wirtschaftlichkeitsvergleich nachzuweisen.

5. Möglichkeiten der Vertragsgestaltung +
6. Wie finde ich den richtigen Leasingvertrag?

Leasing bietet eine Vielzahl an individuellen und optimalen Lösungen. Diese zu erkennen, richtig auszuschreiben und zu vergeben ist aber nicht unbedingt einfach. Daher werden nachfolgend einige wichtige Aspekte zur Vertragsgestaltung zusammenfassend dargestellt. Eine ausführliche Vorstellung und Diskussion der Gesichtspunkte findet sich im entsprechenden Hauptkapitel.

  • Der Begriff des „Leasing“ ist im Gegensatz zur Miete nicht gesetzlich definiert (z. B. im BGB). Insofern gibt es auch kein normiertes, allgemein gültiges Leasingvertragsmuster, das man entsprechend einfach als Ausschreibungsbestandteil verwenden könnte. Deshalb muss eigentlich in jeder einzelnen Leasingausschreibung neu festgelegt werden, welche genauen Bestandteile ein Vertrag enthalten soll. Ansonsten kann es passieren, dass man von verschiedenen Leasinganbietern abweichende Vertragswerke mit unterschiedlichsten AGB‘s erhält. Dies würde den Wirtschaftlichkeitsvergleich und die Vergabeentscheidung bisweilen enorm erschweren oder gar unmöglich machen.
  • Es gibt fünf klassische Leasingvertragstypen, die aber nicht einheitlich geregelt sind und auch nicht immer in ihrer Reinform bzw. in Mischformen vorkommen (deshalb sollte keine Vertragstypen oder gar nur „Leasing“ ausgeschrieben werden, sondern nur vertragliche Einzelheiten und Parameter):
    • Vollamortisationsvertrag (meist mit Kaufoption des Leasingnehmers)
    • Teilamortisationsvertrag mit Andienungsrecht des Leasinggebers
    • Teilamortisationsvertrag mit Aufteilung des Mehrerlöses (mit Mehr-/Mindererlösbeteiligung des Leasingnehmers)
    • Kündbarer Leasingvertrag
    • Teilamortisationsvertrag mit offenem Restwert (z. B. der Kilometer-Leasingvertrag)
  • Laufzeit (häufig Grundmietzeit genannt):
    • Die Laufzeit kann entweder konkret fix festgelegt (z. B. 48 Monate) oder unbestimmt sein (der Vertrag läuft dann bis zu seiner Kündigung).
    • Eine feste (fixe) Laufzeit darf nicht zu lange gewählt werden, z. B. bis zur völligen Wertlosigkeit des Objektes. Ansonsten besteht die Gefahr, dass der Leasingvertrag (als eigentlicher Miet-/Nutzungsüberlassungsvertrag) von der Finanzverwaltung zum Finanzierungsvertrag umgedeutet wird. Die meisten Leasinganbieter nehmen daher als Obergrenze 90 Prozent der Abschreibungsdauer gemäß der amtlichen AfA-Tabelle des Bundesfinanzministeriums für den gewerblichen Bereich (so festgelegt in den so genannten Leasingerlassen der Finanzverwaltung). Deshalb sollte diese Grenze auch in einer Ausschreibung nur in (begründeten) Ausnahmefällen überschritten werden. Denkbare Abweichungen zu dieser Vorschrift werden im Hauptkapitel näher dargestellt (z. B. der Einsatz eines kündbaren Leasingvertrages oder eine individuelle Diskussion über eine reale (längere) Lebensdauer bei einem bestimmten kommunalen Objekt).
  • Bestimmungen zum Ende der Vertragslaufzeit – Möglichkeiten:
    • Rückgabe des Leasingobjektes an den Leasinggeber:
      • Ohne weitere Kosten?
      • Mit Ausgleichszahlung für eine überhöhte Nutzung (z. B. Überschreitung vertraglich vereinbarter Kilometerbegrenzungen oder Maschinenstunden)?
      • Mit Ausgleichszahlung für außerordentliche Wertminderungen (z. B. durch unsachgemäßen Gebrauch)?
      • Mit Ausgleich für vom Leasingnehmer über die Leasingraten noch nicht bezahlte Kosten für das Objekt (Vertrag mit Wertminderungsausgleich)?
    • Kaufoption für den Leasingnehmer: Wahlmöglichkeit des Leasingnehmers zwischen Rückgabe und alternativ Kauf des Objektes (zu einem schon bei Vertragsbeginn festgelegten Kaufpreis).
    • Mietverlängerungsoption für den Leasingnehmer: Wahlmöglichkeit des Leasingnehmers zwischen Rückgabe des Objektes und alternativ einer Verlängerung des Vertrages um eine bereits bei Vertragsbeginn festgelegte Dauer und zu einer bei Beginn bereits festgelegten Ratenhöhe.
    • Andienungsrecht des Leasinggebers: Hier kann der Leasinggeber frei entscheiden und alternativ zur Objektrückgabe auch den Kauf des Objektes durch den Leasingnehmer verlangen; der Leasingnehmer hat hingegen keinen Kaufanspruch/keine Wahlmöglichkeit! Bei manchen Objekten (z. B. bei schwieriger Drittverwertbarkeit) bieten Leasinggesellschaften teilweise nur diesen Vertragstyp an.
    • Die Ausübung von Optionsrechten durch den Leasingnehmer oder einer Andienung durch den Leasinggeber darf (bei wirtschaftlicher Betrachtung) nicht bereits bei Vertragsbeginn feststehen (z. B. bereits heutiger Ratsbeschluss zum Kauf am Ende oder eine so günstige Konditionenfestlegung, dass die Ausübung einer Kaufoption heute bereits als sicher anzusehen ist). Andernfalls droht durch die Finanzverwaltung eine Umdeutung des Leasingvertrages vom Miet-/Nutzungsüberlassungsvertrag zum Finanzierungsvertrag (analog eines Mietkaufvertrages) mit negativen Konsequenzen für den Leasingnehmer (z. B. bei der Umsatzsteuer oder auch die Tatsache, dass eigentlich eine falsche Vergabeentscheidung getroffen wurde (es wurde Leasing ausgeschrieben, aber gar kein Leasingvertrag abgeschlossen), Zuschüsse falsch beantragt wurden (für Leasing, obwohl kein Leasing vorliegt), etc.).
  • Verträge mit Kündigungsklausel:
    • Werden diese Verträge nicht gekündigt, dann laufen sie „ewig“ – dies kann sehr teuer werden! Daher sollten die Kündigungsmöglichkeiten und -fristen beachtet, in der Ausschreibung fixiert und später auch überwacht werden. Diese Verträge sollten irgendwann auch gekündigt werden (am besten spätestens zum Ende der kalkulatorischen Laufzeit) sowie ggf. durch neue ersetzt werden.
    • In der Regel ist es vorgesehen, dass ein Leasingnehmer zum Ausgleich der bis zur Kündigung noch nicht über die Leasingraten bezahlten Objektkosten eine so genannte Schlusszahlung (Abschlusszahlung) leisten muss, auf die mögliche Verwertungserlöse des Leasinggebers nach Objektrückgabe und Verwertung ganz oder teilweise angerechnet werden.
    • Achtung: Gegen Zahlung der Schlusszahlung wird der Vertrag nur beendet! Der Leasingnehmer kann das Objekt gegen die Zahlung jedoch nicht(!) Möchte er das Objekt am Ende kaufen, so muss er immer noch einen zusätzlichen Betrag bezahlen bzw. ihm eine zusätzliche Kaufoption eingeräumt sein! Dies wird sehr häufig übersehen!
  • Weitere vertragliche Einzelheiten: Unabhängig von der einzelnen Vertragsvariante gilt es eine Reihe an weiteren Aspekten zu berücksichtigen bzw. auszuschreiben, um optimale Leasingangebote zu erhalten wie z. B.
    • Sind Sonderzahlungen zu Vertragsbeginn oder während der Laufzeit erwünscht (Mietsonderzahlung / Sonderzahlung / Mietvorauszahlung / erhöhte Erstrate / Anzahlung)?
    • Wie soll die Struktur der Leasingraten sein (linear, degressiv, progressiv, saisonal, sonstiges)? Sollen Zahlungsaussetzungen möglich sein?
    • Fallen Nutzungs- und Vertragsbeginn auseinander (z. B. Nutzungsbeginn: 13.01., Vertragsbeginn: 01.02.)? Sind für die zusätzlichen Nutzungstage Entgelte zu bezahlen (zusätzliches Nutzungsentgelt / gebrochene Erstrate / Vormiete)?
    • Fallen Mietnebenkosten an (welche Komponenten und Beträge?)?
    • Wird eine Abschlussgebühr verlangt?
    • Wird ein Nutzungsumfang vereinbart (Festlegung des Umfangs, Mehrkosten bei Überschreitung, Mindererstattungen bei Unterschreitung)?
    • Müssen außerordentliche Wertminderungen extra bezahlt werden? Wer definiert diese, wer legt das Ausmaß fest, wer schlichtet im Streit – auf welche Kosten?
    • Entstehen Vornutzungskosten vor Nutzungsbeginn (z. B. Zinsen für Anzahlungen, Bauzeitzinsen, Bereitstellungsprovisionen oder Projektierungskosten)?
    • Sollen Bonusverrechnungen für Anschlussverträge berücksichtigt werden (z. B. bei steuerlich notwendigen höheren Optionspreisen oder für an den Leasingnehmer weiter gegebene Mehrerlösbeteiligungen des Leasinggebers)?
    • Höhe des Preises für eine eventuelle Kaufoption Mietverlängerungsoption?
    • Höhe der (zusätzlichen) Leasingraten nach Ende der kalkulatorischen Laufzeit bei nicht erfolgter Kündigung ab dem Ende der kalkulatorischen Laufzeit?
    • Prozent-Anteil am Mehrerlös (beim Vertrag mit Aufteilung des Mehrerlöses)?
    • Rückführungskosten: Fallen Zusatzkosten durch den Abbau und die Rücksendung des Objektes an (z. B. Rücksendung oder Abholung?, Fristen zur Rücksendung?, Datenlöschung (zertifiziert?)?, Verpackung (im Originalkarton?)?, Versicherung, Spedition etc.)?
    • Sollen in den Leasingvertrag Servicekomponenten wie Full-Service, Verbrauchsmaterial, Wartung, Instandhaltung, Austausch, ökologische Entsorgung, Datenlöschung etc. mit einbezogen werden?

Zur einheitlichen Festlegung und Ausschreibung aller möglichen Einzelheiten bei Leasingverträgen hat KROLL die Checklist Leasing© entwickelt, die weiter unten noch näher vorgestellt werden.

In dem Hauptkapitel „Wie finde ich den richtigen Leasingvertrag?“ wird weiter unten anhand eines konkreten Praxisbeispiels erklärt, wie sich für eine optimale Ausschreibung und den Wirtschaftlichkeitsvergleich der richtige Leasingvertrag und die relevanten Parameter festlegen und fixieren lassen.

7. Ausschreibung von Kommunal-Leasingverträgen

Auch Leasingverträge müssen zwingend ausgeschrieben werden – entweder nach nationalem oder nach EU-Recht. Entscheidend ist dabei, ob der so genannte Auftragswert über oder unter dem EU-Schwellenwert liegt. Dieser liegt für Mobilien derzeit bei 221.000 € (Stand: 01.01.2025). Dabei sind die Nettowerte (ohne Mehrwertsteuer) maßgeblich.

Zur Beurteilung, ob der Schwellenwert überschritten wird, ist der Auftragswert festzustellen. Die Höhe des Auftragswertes entscheidet, ob ein Vergabeverfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) i. v. m. der Vergabeverordnung (VgV) als EU-Vergabeverfahren oder nach dem Haushaltsrecht als nationales Vergabeverfahren durchzuführen ist. Der Auftragswert ist nach § 3 VGV zu ermitteln (schätzen). Der Auftragswert entspricht der geschätzten Gesamtvergütung. Dies ist beim Leasing nicht nur die Summe der Leasingraten. Hinzuzurechnen sind auch alle weiteren Zahlungsverpflichtungen wie z. B. Sonderzahlungen, Kaufoptionspreise, Mietverlängerungsraten, Andienungspreise oder (Ab-)Schlusszahlungen bei kündbaren Verträgen. Bei Rahmenverträgen ist die Summe aller Einzelaufträge maßgeblich, bei einer Auftragsunterteilung in Lose die Summe aller Lose.

Es gibt in Deutschland zwei verschiedene im Markt allgemein anerkannte Ausschreibungsvarianten für Leasingverträge:

  1. Es wird der Leasingvertrag in seiner Gesamtheit (Objekt und Leasing) ausgeschrieben. Dann gelten die obigen Ausführungen zur Berechnung des Auftragswertes.
  2. Die Ausschreibung erfolgt zweistufig: Zunächst wird das Objekt für den Kauf Ist die Vergabeentscheidung erfolgt (Objekt und Lieferant stehen fest, der Kaufvertrag wurde unterzeichnet), wird im Nachgang der Leasingvertrag ausgeschrieben (die Leasinggesellschaft tritt dann später in den bereits abgeschlossen Kaufvertrag ein). Nachdem das Objekt an sich ja bereits einmal regelkonform ausgeschrieben wurde, gibt es die Marktmeinung, dass nun hinsichtlich der Festlegung des Auftragswertes beim Leasing nur noch der Finanzierungsanteil maßgeblich ist.

Worauf bei dieser zweiten Variante jedoch zwingend geachtet werden muss, ist, dass beim Bestelleintritt durch den Leasinggeber bzw. Verkauf des Objektes von der Kommune an den Leasinganbieter letzterer unbedingt vor Lieferung in den Kaufvertrag rechtlich eintreten muss, ansonsten kommt es zu einer doppelten Umsatzsteuerbelastung (näheres hierzu im Abschnitt Umsatzsteuer)!

8. Ausschreibung mit Hilfe der Checklist Leasing© 

In diesem Abschnitt wird im Hauptteil des Specials gezeigt, wie sich Kommunal-Leasingverträge unter Einsatz der Checklist Leasing© von KROLL leichter ausschreiben lassen.

9. Wirtschaftlichkeitsnachweis

Der Nachweis der Wirtschaftlichkeit ist eine unabdingbare Voraussetzung für den Einsatz von Leasingverträgen. Die zentrale Rechtsnorm für das Primat der Wirtschaftlichkeit sowie des notwendigen Wirtschaftlichkeitsnachweises ist § 7 BHO (Bundeshaushaltsordnung) mit der entsprechenden Verwaltungsvorschrift (VV) hierzu sowie der dazu gehörigen Arbeitsanleitung. An diesen Vorschriften orientieren sich auch viele Ländergesetze und kommunale Vorschriften. Hier die wesentliche Aspekte zum Wirtschaftlichkeitsnachweis im Überblick (mehr hierzu im Hauptkapitel weiter unten):

  • Beim Wirtschaftlichkeitsnachweis geht es um die Bewertung und den Vergleich monetärer (quantitativer) und (!) qualitativer Aspekte.
  • Vergleich monetärer (quantitativer) Faktoren, z. B. mit Hilfe eines Kapital-/Barwertvergleichs:
    • Monetäre (quantitative, in Euro ausdrückbare) Faktoren sind z. B. Liquiditätsströme, die Höhe von Anschaffungskosten, Leasingraten, Kreditraten (Tilgungen, Zinsen), Folgekosten, Verwertungserlöse etc.
    • Statische Verfahren reichen zur Bewertung nicht aus (z. B. ein Nominalwertvergleich mit der einfachen Addition von Leasingraten und den anschließenden Vergleich mit der Summe von Kreditraten)!
    • Es muss ein so genanntes dynamisches Investitionsrechenverfahren angewandt werden. Hier wird in Deutschland eigentlich flächendeckend die Kapital- bzw. Barwertmethode eingesetzt bzw. vorgeschrieben. Die beiden Begriffe stehen für das gleiche Vergleichsverfahren. Dabei gibt es Vorschriften, die den Begriff Kapitalwertmethode verwenden (z. B. die Arbeitsanleitung zu den VV von § 7 BHO), andere benutzen den Begriff Barwertmethode (z. B. das Land Sachsen). Es geht beide Male um die Abzinsung der einzelnen Periodenausgaben auf den heutigen Zeitpunkt zum Kapital- bzw. Barwert. Die Kapital-/Barwerte der einzelnen Alternativen werden dann abschließend miteinander verglichen.
  • Bewertung qualitativer Gesichtspunkte, z. B. mit Hilfe einer Nutzwertanalyse:
    • Qualitative Gesichtspunkte lassen sich nicht monetär ausdrücken, z. B. ökologische Aspekte, Datenschutz, Arbeitsschutz, Ergonomie, Lärm, Flexibilität, Mobilität, Vermeidung von Investitionsspitzen, Liquiditätsstrukturen (z. B. Pay-as-you-use), Referenzen, wirtschaftliche Verhältnisse von Anbietern u. v. m.
    • Als allgemein anerkanntes Verwahren wird zur Bewertung qualitativer Aspekte in der öffentlichen Verwaltung meistens die so genannte Nutzwertanalyse Hier werden die einzelnen qualitativen Kriterien zunächst festgelegt, untereinander gewichtet und abschließend mit Bewertungspunkten für jede Angebotsalternative belegt, je nachdem wie weit die jeweilige Alternative das einzelne Kriterium erfüllt (im Hauptteil weiter unten findet sich ein konkretes Berechnungsbeispiel). Die (Teil-)Nutzwerte für jedes Kriterium und für jede Alternative ergeben sich dann jeweils aus der Multiplikation der Bewertungspunkte jeder Alternative mit dem Gewichtungsfaktor jedes Entscheidungskriteriums. Die Teilnutzwerte jeder Alternative werden dann zum Gesamt-Nutzwert dieser Alternative aufaddiert. Die Alternative mit dem höchsten Gesamtnutzwert ist dann qualitativ die wirtschaftlichste.
    • In der Praxis könnte es nun aber durchaus vorkommen, dass sich in einem quantitativen Vergleich eine andere Alternative als die wirtschaftlichste erweist als im qualitativen Vergleich. Deshalb geht man in der Praxis regelmäßig so vor, dass man den Kapital-/Barwert mit als qualitativen Faktor (Kriterium) in die Nutzwertanalyse mit aufnimmt. Dabei gewichtet man das Kriterium „Kapital-/Barwert“ in der Praxis häufig mit 50 Prozent gegenüber allen anderen qualitativen Aspekten (auch hierzu im Hauptteil mehr).

Jeder Wirtschaftlichkeitsvergleich ist immer nur so gut wie der jeweilige Dateninput. Deshalb ist es gerade im Leasing von sehr großer Bedeutung, alle möglichen relevanten Vertragsbestandteile und Kriterien im Vorfeld zu kennen und entsprechend auszuschreiben. Zur einheitlichen, vereinfachten Festlegung und Ausschreibung aller möglichen Einzelheiten und Kriterien bei Leasingverträgen hat KROLL die Checklist Leasing© entwickelt, die weiter unten noch näher vorgestellt werden.

10. Wirtschaftlichkeitsnachweis in der Praxis:
Fallbeispiel mit Hilfe Tools VERGLEICHSRECHNUNG und NUTZWERTANALYSE

Das Portal Richtig-Leasen.de bietet zwei kostenlose Tools VERGLEICHSRECHNUNG und NUTZWERTANALYSE an, mit denen ein schneller und einfacher Wirtschaftlichkeitsnachweis durchgeführt werden kann.

11. Umsatzsteuer und Kommunal-Leasing

Umsatzsteuerliche Aspekte können im Kommunal-Leasing durchaus von großer Bedeutung sein. Deswegen wird dem Kapitel Umsatzsteuer ein eigener Abschnitt gewidmet. Im Hauptteil werden die einzelnen nachfolgenden Aspekte noch genauer an Hand von Zahlenbeispielen erläutert.

  • Mehrwertsteuer auch auf den Zinsanteil der Leasingraten: Es wird häufig die Meinung vertreten, es gäbe einen vermeintlichen Nachteil des Kommunal-Leasing dadurch, dass es eine Mehrwertsteuerbelastung auch auf den Zinsanteil der Leasingraten gibt (die gesamte Leasingrate wird zzgl. Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt), aber keine Mehrwertsteuerbelastung auf Darlehenszinsen einer Kreditfinanzierung. Dieser auf den ersten Blick plausibel erscheinende Leasingnachteil ist bei genauer Betrachtung allerdings keiner. Bei einer Kreditfinanzierung ist die Zinsberechnungsbasis ja ein Darlehen in Höhe der Anschaffungskosten zzgl. Mehrwertsteuer, beim Leasing ist für die Berechnung der Leasingraten hingegen nur der Nettowert der Anschaffungskosten ohne Mehrwertsteuer die Kalkulationsbasis. Beim Kreditkauf muss eine Kommune die Anschaffungskosten incl. der Mehrwertsteuer kreditfinanzieren, eine Leasinggesellschaft muss aufgrund ihrer Vorsteuerabzugsberechtigung hingegen nur den Nettowert ohne Mehrwertsteuer kreditfinanzieren. Anschließend unterliegen dann aber wiederum die kompletten Leasingraten (incl. Zinsanteil) der Mehrwertsteuer. Wenn man will, könnte man vielleicht sagen: Beim Kreditkauf zahlt der kommunale Kreditkäufer Zinsen auch auf die mitfinanzierte Mehrwertsteuer der Anschaffungskosten – beim Leasing hingegen Mehrwertsteuer auch auf die Zinsanteile in den Leasingraten (kalkuliert auf Basis von Anschaffungskosten ohne Mehrwertsteuer). Die Umsatzsteuer-Effekte gleichen sich somit genau aus. Dies gilt für Voll- wie auch für Teilamortisations-Leasingverträge.
  • Umsatzsteuervorteile bei Restwertverträgen mit Objektrückgabe bei Vertragsende: In diesen Fällen spart sich der kommunale Leasingnehmer nachhaltig die Mehrwertsteuer auf den Restwert, ein bisweilen großer Vorteil des Kommunal-Leasing.
  • Umsatzsteuernachteile bei späterer Erhöhung des Mehrwertsteuersatzes: In diesem Fall verteuern sich die nachfolgenden Leasingraten aufgrund des dann höheren Steuersatzes. Bei Kauf entstehen hingegen keine nachträglichen Zusatzkosten.
  • Sale-and-lease-back-Verträge: Bei Sale-and-lease-back-Verträgen verkauft eine Kommune ein ihr gehörendes Objekt an eine Leasinggesellschaft, um es anschließend wieder zurück zu leasen (z. B. zur Liquiditätsbeschaffung). Dies führt allerdings immer zu einer doppelten Umsatzsteuerbelastung. Die Kommune hat das Objekt ursprünglich ja incl. Mehrwertsteuer gekauft und bezahlt (insgesamt 119 Prozent bei einem Mehrwertsteuersatz von 19 Prozent). Jetzt verkauft sie das Objekt an eine Leasinggesellschaft für 119 Prozent weiter. Da die Kommune nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist, darf sie keine Mehrwertsteuer in der Rechnung ausweisen. Der Leasinggeber kann somit auch keine Vorsteuer beim Finanzamt geltend machen (Kauf brutto für netto zu 119 Prozent) und muss seine Leasingraten nun auf Basis von 119 Prozent kalkulieren. Auf diese nun höheren Leasingraten kommt abschließend jetzt noch einmal ein Mehrwertsteueraufschlag von 19 Prozent hinzu.

12. Genehmigungspflicht für Kommunal-Leasingverträge

Grundsätzlich sind Leasingverträge als kreditähnliche Rechtsgeschäfte in Deutschland einzelgenehmigungspflichtig durch die Kommunalaufsicht. Es gibt allerdings in jedem Bundesland (leider regelmäßig voneinander abweichende) Erleichterungs- und Ausnahmevorschriften. In Nordrhein-Westfalen ist die Genehmigungspflicht durch eine Anzeigepflicht mit Widerspruchsmöglichkeit ersetzt worden.

13. Zuwendungen und Zuschüsse im Kommunal-Leasing

Werden kommunale Investitionen von der öffentlichen Hand bezuschusst, so muss rechtzeitig abgeklärt werden, ob die Zuschüsse auch bei Leasing gewährt werden. In der der Mehrheit der Fälle stellt dies heutzutage kein Problem mehr dar.

14. Ausweis von Leasingverträgen im kommunalen Haushalt

Sowohl im kameralen Haushalt als auch in der Doppik werden Leasingraten im Verwaltungs- bzw. Ergebnishaushalt ausgewiesen und belasten nicht den Vermögens- bzw. Finanzhaushalt. Bisweilen wird das Leasing kritisiert als Möglichkeit, Haushaltsvorschriften zu umgehen. Dabei setzen die Kritikpunkte – wie weiter oben bereits beschrieben – in erster Linie an folgenden zwei Aspekten an, die im Abschnitt „Nachteile und Probleme“ bereits näher beschrieben und entkräftet wurden:

  1. Durch die Nichtbelastung des Vermögens-/Finanzhaushaltes bei Leasinginvestitionen werden die Investitionsmöglichkeiten unerwünscht ausgeweitet (Aufbau so genannter Schattenhaushalte).
  2. Die freie Spitze im Verwaltungs-/Ergebnishaushalt lässt sich über Leasingverträge mit niedrigen Leasingraten – vor allem bei hohen Restwerten und/oder langen Laufzeiten – schönen.

15. Anhang

Im Anhang des Hauptteils findet sich eine Übersicht über die wichtigsten Ländererlasse zum Kommunal-Leasing sowie zu kommunalen Ausschreibungstabellen.

16. Unterstützung von Kommunal-Leasingvorhaben

Das letzte Kapitel gibt einen Überblick zu weiterführenden Informations- und Unterstützungsmöglichkeiten:

  • Seminare
  • Tools
  • Checklist Leasing© von KROLL
  • Literatur

2. Was ist Leasing?

Unter Leasing versteht man allgemein die Nutzungsüberlassung an einem Objekt über eine bestimmte Zeit (meist Grundmietzeit genannt) gegen Entgelt. Am Ende der Laufzeit gibt der Leasingnehmer das Objekt zurück. Es gibt aber auch Verträge, bei denen der Leasingnehmer das Objekt kaufen kann (Kaufoption des Leasingnehmers), kaufen muss (Andienungsrecht des Leasinggebers) oder der Leasingnehmer den Vertrag verlängern kann (Mietverlängerungsoption). Manche Verträge laufen auch unbefristet, bis sie zu einem späteren Zeitpunkt gekündigt werden.

Der Begriff des Leasing ist in Deutschland allerdings nicht gesetzlich definiert – weder im Zivilrecht noch im Steuerrecht. Daher muss bei der Beurteilung von Leasingverträgen immer auf den exakten konkreten vertraglichen Inhalt im Einzelfall abgestellt werden. So kann es durchaus vorkommen, dass ein Vertrag, auf dem „Leasing“ steht, später zu einem Finanzierungsvertrag umgedeutet wird (das bedeutet beispielsweise u. a., dass die Vergabeentscheidung falsch war!). Umgekehrt kommt es vor, dass Verträge mit anderen Bezeichnungen durchaus ein Leasingvertrag sein können.

Zivilrechtlich ist die Abgrenzung einfach: Hier wird jeder Leasingvertrag als Mietvertrag angesehen gemäß §§ 535 ff. BGB. Entscheidender ist aber (auch für die kommunale Praxis) die Einordnung im Steuerrecht. Dieses grenzt ab, ob ein konkret vorliegender Vertrag noch ein Nutzungsüberlassungsvertrag ist oder nicht eher als versteckter Finanzierungsvertrag anzusehen ist. Zu den Abgrenzungskriterien mehr weiter unten im Abschnitt „Vertragsgestaltung“.

Abgrenzung des Leasing zur Miete und zum Mietkauf

Miete: Die klassische Miete ist stark mit dem Leasing verwandt. Typischerweise sind Mietverträge allerdings eher kurzfristigerer Natur und ohne Erwerbsanspruch oder -pflicht des Leasingnehmers zum Vertragsende ausgestattet. Hinzu kommt, dass bei der Miete das klassische Vermieterrisiko der Sach- und Preisgefahr (zufälliger Untergang etc.) sowie Wartungs- und Instandhaltungsverpflichtungen regelmäßig beim Vermieter liegen, während diese Gefahren und Verpflichtungen beim Leasing regelmäßig auf den Leasingnehmer abgewälzt werden.

Mietkauf: Der Mietkauf hat eigentlich mit der Miete gar nichts zu tun sondern ist eher als Finanzierungsgeschäft zu einzuordnen. Beim Mietkauf nutzt der Mietkäufer (Mietkaufnehmer) das Objekt gegen Zahlung seiner Raten über einen bestimmten Zeitraum. Mit Zahlung der letzten Rate geht das Eigentum dann automatisch an den Mietkäufer über. Dieser hat keine Möglichkeit der Rückgabe oder ein Wahlrecht zwischen Kauf und Rückgabe. Daher beurteilt die Finanzverwaltung diesen Vertrag auch als Finanzierungsgeschäft analog dem Kreditkauf. Deshalb ist z. B. vom Kunden auch die komplette Mehrwertsteuer bei Vertragsbeginn zusammen mit der ersten Rate zu bezahlen. Ferner führt diese Beurteilung bei gewerblichen Leasingnehmern (auch kommunalen GmbH‘s) z. B. auch dazu, dass diese das Objekt wie bei einer Kreditfinanzierung in ihrer Bilanz aktivieren müssen. Zudem dürfen die Mietkaufraten nicht als Aufwand in der Gewinn- und Verlustrechnung verbucht werden sondern sind in einen Zins- und Tilgungsanteil aufzuspalten (wie bei einer Darlehensfinanzierung). Nur der Zinsanteil fließt dann in den Aufwand (neben der Abschreibung für das Objekt).

Abgrenzung des Kommunal-Leasing zu Privatfinanzierung, PPP und US-Cross-Border-Leases

Viele Vorteile des Leasing resultieren nicht zuletzt aus der besonderen Vertragskonstellation zwischen den Beteiligten. Die Leasinggesellschaft ist Eigentümer der Objekte und hat somit bereits selbst ein großes Eigeninteresse an guten, modernen und gepflegten Objekten – v. a. wenn sie z. B. bei Objektrückgabe auf einen guten Verwertungserlös angewiesen ist, beispielsweise wenn die Objekte über die Leasingraten noch nicht vollständig bezahlt wurden. Zudem sind Leasinganbieter häufig Objekt-, Branchen-, Service-, Projektierungs- und/oder Verwertungsspezialisten. Sie haben schon aus eigenen wirtschaftlichen Überlegungen häufig kein Interesse an (den in Bereich der öffentlichen Hand so häufigen) Kostensteigerungen, Ineffizienzen, zu lange Haltedauern, schlechter Wartung, höheren Folgekosten oder einer schlechten Objektauswahl mit schwierigeren Verwertungsmöglichkeiten.

Vielfach wird Leasing allerdings mit den Begriffen Privatfinanzierung, PPP/ÖPP und/oder US-Crossborder-Leases gleichgesetzt oder verwechselt. Dadurch gerät Leasing bisweilen in eine negatives „Fahrwasser“.

Privatfinanzierung

Seit Mitte der 1990er Jahre wird in Deutschland die so genannte Privatfinanzierung zur Finanzierung öffentlicher Investitionen eingesetzt, vor allem im Straßenbau. Bei der Privatfinanzierung wird eine öffentliche Investitionsmaßnahme nicht von der öffentlichen Hand selbst finanziert, sondern von privaten Dritten. Diese waren bzw. sind in der Lage, Investitionen durchaus unter Kommunalkreditkonditionen zu finanzieren. Es gab aber bereits frühzeitig – und auch heute noch – vielfache Kritik an der Privatfinanzierung, beispielsweise durch den Bundesrechnungshof im Rahmen der Prüfung der Bauvorhaben des Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetzes.

Ein erster Kritikpunkt war, dass die Gefahr besteht, dass die privatfinanzierten Projekte aus dem aktuellen Haushalt herausgenommen werden und somit Schattenhaushalte aufgebaut werden. Deshalb sprach der Bundesrechnungshof immer auch von „Privater Vorfinanzierung“ und nicht von Privatfinanzierung. Irgendwann müssen auch diese Projekte von der öffentlichen Hand bezahlt und finanziert werden.

Die zweite Kritik setzt bei der Wirtschaftlichkeit an. Zwar werden privatfinanzierte Projekte günstig refinanziert (häufig unter Kommunalkreditkonditionen), ob die Investition insgesamt aber wirtschaftlich ist oder wird, ist nicht zwangsläufig gegeben. Auch viele der privatfinanzierten Investitionsvorhaben sind nach der Fertigstellung teurer geworden, womit bisweilen manche beteiligte Akteure (Berater, Planer, Banken, Bauunternehmen usw.) nicht unbedingt ein Problem haben, vor allem wenn sie in Prozent der Anschaffungskosten bezahlt werden.

Es besteht auch bei der Privatfinanzierung nicht zwingend ein Druck zur Kosteneffizienz. Natürlich gibt es viele privatfinanzierte Investitionen, die in ihrer Gesamtheit wirtschaftlich sind. Aber diese müssen entsprechend gut geplant und ausgeschrieben sowie mit den richtigen Partnern umgesetzt werden.

Beim Leasing ist die Situation durchaus anders. Das Objekt gehört der Leasinggesellschaft, die als Eigentümer in vielen Fällen verschiedene zusätzliche Risiken bis hin zum Verwertungsrisiko trägt und somit ein ganz anderes Eigeninteresse an „vernünftigen“ Objekten, keinen überhöhten Anschaffungskosten und guten Verwertungsmöglichkeiten hat. Als Beispiel seien die silberfarbenen Pkw’s der Bundeswehr oder der Polizei genannt, die früher vielfach olivgrün bzw. weiß waren. Dass weiße oder olivgrüne Pkw’s bei der Verwertung geringere Erlöse erwirtschaften, war früher kaum entscheidungsrelevant bei der Ausschreibung von Fahrzeugen. Eine Leasinggesellschaft, die ein Verwertungsrisiko trägt, versucht hingegen u. a. die Fahrzeugfarbe zu optimieren. Und die höheren Verwertungserlöse kommen dem Kunden über niedrigere Leasingraten regelmäßig zu Gute. Bei einer Privatfinanzierung wären in vielen Fällen weiterhin die früheren Fahrzeugfarben ausgeschrieben worden.

PPP / ÖPP

Eine Weiterentwicklung der Privatfinanzierung sind die so genannten PPP- bzw. ÖPP-Modelle (Public Private Partnership bzw. Öffentlich-private Partnerschaften). Hier werden nicht nur die Finanzierung, sondern auch die Errichtung sowie der Betrieb eines Investitionsobjektes als Einheit von privaten Dritten erbracht. Die Vorteile dieser Gesamtlösung sind natürlich verlockend und es wurden auch bereits zahlreiche positive Projekte verwirklicht. Auf der anderen Seite sind diese Modelle häufig sehr komplex und bedingen eine gute Ausschreibung und Projektabwicklung mit den richtigen Vertragspartnern, damit die Lösung auch nachhaltig zum Erfolg führt. So finden sich momentan vermehrt PPP-Projekte im Markt, die z. B. von den Rechnungsprüfungsbehörden durchaus auch kritisch gesehen werden.

Aber auch PPP-/ÖPP-Modelle haben mit Leasing eigentlich gar nichts zu tun. PPP-Modelle sind eine alternative Organisationsform für die öffentliche Hand, Leasing ist eher eine alternative Finanzierungsform. Selbstverständlich kann jeder PPP-Betreiber seine Objekte über Leasing finanzieren, muss es aber nicht.

US-Cross-Border-Leases / Lease-in-Lease-out-Transaktionen

Ein spezieller Sonderfall sind die so genannten US-Cross-Border-Leases oder später auch Lease-in-Lease-out-Transaktionen, die vor allem Ende der 1990er sowie Anfang der 2000er Jahre angeboten werden. Diese Modelle haben mit der klassischen Leasingfinanzierung von Investitionsobjekten nun rein gar nichts gemein – werden aber häufig mit Leasing in „einen Topf geworfen“.

Bei diesen Modellen haben öffentliche Institutionen eigene Liegenschaften oder Objekte an US-amerikanische Investoren verkauft bzw. vermietet, um diese dann anschließend zurück zu leasen. Dabei ging es um hohe Summen, i. d. R. ab 100 Millionen DM. Objekte waren z. B. Gebäudekomplexe (Messegelände), Infrastrukturobjekte wie Abwassernetze oder auch große Straßenbahnen- oder U-Bahn-Flotten.

Der Grund für diese Projekte war, dass US-amerikanische Investoren mit diesen Konstruktionen Steuervorteile erzielen konnten, die dann teilweise an die deutschen Kommunen weitergereicht und ausbezahlt wurden. Auf den Sinn oder Unsinn dieser Transaktionen soll an dieser Stelle nicht weiter eingegangen werden. Die Probleme, die manchen deutschen Kommunen aus diesen Transaktionen im Laufe der Zeit entstanden sind, sind hinlänglich bekannt.

An dieser Stelle sei jedoch noch einmal ganz klar zum Ausdruck gebracht, dass diese Transaktionen – auch wenn sie in ihrem Namen die Bezeichnung Leasing tragen – mit der üblichen Leasingobjektfinanzierung von Fahrzeugen, IT oder Maschinen überhaupt nichts zu tun haben!

3. Vorteile und Motive des Kommunal-Leasing

Die Vorteile und Motive des Kommunal-Leasing sind so vielfältig wie die Individualität der unterschiedlichen Leasinganbieter, Leasingvertragsformen und deren konkreter Ausgestaltungsmöglichkeiten. Hinzu kommt eine ganze Palette an unterschiedlichen Service- und Dienstleistungsangeboten. Nachfolgend eine Auswahl denkbarer Kommunal-Leasingvorteile:

Modernität

Leasingobjekte sind häufig moderner, z. B. durch bessere Produktkenntnisse und Objektauswahl der Anbieter, kürzere Objektbindungsdauern und bessere Austausch- und Verwertungsmöglichkeiten durch die spezialisierten Anbieter. Hinzu können professionelle Service- und Dienstleistungsangebote kommen. Dies kann zu einer Vielzahl positiver Effekte führen wie

  • niedrigere Folgekosten (z. B. Energieverbrauch, Wartung, Instandhaltung etc.) im Rahmen einer Gesamtkostenbetrachtung (TCO – Total Cost of Ownership),
  • Vermeidung teurer Stillstandskosten durch häufiger defekte Objekte,
  • höhere Verwertungserlöse (z. B. durch professionelle Verwertungsmöglichkeiten, Optimierung von Objektbestandteilen wie z. B. der Fahrzeugfarbe (z. B. die silberfarbenen Polizeifahrzeuge oder Pkw’s der Bundeswehr)) – bei vielfach niedrigeren internen Verwertungskosten. Leasinggesellschaft haben zudem häufig ein hohes Eigeninteresse an einer optimalen Wiederverwertbarkeit, v. a. wenn die Objektkosten über die Leasingraten noch nicht vollständig bezahlt wurden und ein Verwertungsrisiko besteht;
  • erhöhter Arbeitsschutz (z. B. bessere Unfallverhütung, höherer Strahlenschutz, geringer Lärm etc.),
  • bessere Einhaltung von Datenschutz-Bestimmungen,
  • modernerer Digitalisierungsgrad,
  • höhere Mitarbeiter*innen-Motivation durch Nutzung modernster Technik;
  • viele Leasinganbieter sind Objekt- bzw. Branchenspezialisten sowie Verwertungsspezialisten und können Objekte hinsichtlich Leistungsfähigkeit, Modernität, Folgekosten, Verwertungs-/Ent­sorgungsmöglichkeiten oder auch Wertstabilität optimal beurteilen.

Verbesserte Nachhaltigkeitsbilanz und Energieeffizienz

Leasing ermöglicht eine verbesserte Nachhaltigkeitsbilanz und Energieeffizienz vor allem durch die tendenziell modernen Objekte (Energieverbrauch, CO2-Ausstoß, Schadstoffemissionen etc.). Es lassen sich zudem im Rahmen der Leasingausschreibung einer Reihe ökologischer Aspekte mit vorschreiben, z. B. ein umweltgerechte Weitervermarktung bzw. Recycling am Vertragsende nach vorgegebenen Kriterien/Zertifikaten. Im Rahmen von Serviceverträgen lassen sich z. B. ökologische und energieeffiziente Wartungs- oder Reinigungsausführungen vorschreiben.

Erbringung umfangreicher Full-Service-Leistungen

Der öffentlichen Hand fehlen hier nicht zuletzt häufig die Erfahrung oder überhaupt die entsprechenden Mitarbeiter*innen zur Erledigung dieser Aufgaben. Zudem lassen sich auf Wunsch heimische Serviceanbieter aus der näheren Umgebung in einen Leasingvertrag mit einbinden.

Projektmanagement und Leasing

Die Einbindung eines Projektmanagements, z. B. bei IT, kann zu verkürzten Projektzeiten und somit auch geringeren Kosten führen – bei gleichzeitig häufig höherer Qualität.

Asset-Managementsysteme

Es besteht die Möglichkeit der Nutzung optimaler Asset-Managementsysteme (Verwaltung, Beschaffung, Service, Austausch, Rückgabe, Verwertung, Kostenzurechnung auf Kostenträger/-stellen) bei einer Vielzahl häufig kleinteiliger Einzelobjekte, meistens innerhalb von Rahmenverträgen (z. B. die komplette IT-Ausstattung einer Kommune oder Schule).

Entlastung der öffentlichen Verwaltung

Die öffentliche Verwaltung kann durch Outsourcing an eine Leasinggesellschaft entlastet werden (vielfach fehlt die Zeit bzw. es lassen sich gar keine Spezialisten im Arbeitsmarkt finden, z. B. IT-Fachleute).

Optimierung bei der Objektauswahl

Werden Leasingobjekte funktional ausgeschrieben, so obliegt dem Leasinganbieter die Objektauswahl. Aufgrund seiner Objekt-/Branchenerfahrung kann dies ggf. zu besseren, moderneren, nachhaltigeren, ergonomischeren, sichereren oder auch passgenaueren Objekten führen – auch bei wichtigen Aspekten, die eventuell gar nicht ausgeschrieben wurden (vielleicht auch gar nicht bekannt waren).

Niedrigere Anschaffungskosten

Teilweise können spezialisierte Leasinganbieter aufgrund ihrer Nachfragemacht sowie ihrer Objektkenntnisse günstigere Anschaffungspreise erzielen als Kommunen im Rahmen einer Kaufausschreibung.

Austausch der Objekte zum optimalen Ersatzzeitpunkt

Die Laufzeit von Leasingverträgen orientiert sich häufig am betriebswirtschaftlich sinnvollen Nutzungszeitraum. Beim (Kredit-)Kauf werden Objekte hingegen häufig viel zu lange genutzt. Dies führt im Rahmen einer Gesamtkostenbetrachtung oft zu wesentlich höheren Kosten. Dabei sind die Gründe für die regelmäßig zu lange Nutzung sehr vielschichtig, z. B. die

  • Angst, dass die Funktionsfähigkeit nach der Ersatzinvestition nicht sofort wieder hergestellt ist („Die alte Anlage funktioniert doch noch einwandfrei!“),
  • keine oder wenig Kenntnisse über Folgekosten bzw. Gesamtkosten,
  • fehlendes Know-how über technische Fortentwicklungen,
  • Angst vor dem bürokratischen internen Antrags- und Ausschreibungsaufwands für eine Ersatzinvestition,
  • Angst vor hohem Entsorgungsaufwand (Abbau, Abtransport, Entsorgungskosten, zertifizierte Datenlöschung etc.),
  • fehlendes Personal zur Umsetzung von Austauschvorgängen,
  • notwendige interne Umstrukturierungen sind bisweilen schwierig, z. B. die Erhöhung des Wiederbeschaffungsetats zu Lasten des Reparaturetats u. a.

Vermeidung von Investitionsspitzen

Es lassen sich über Leasing Investitionsspitzen vermeiden beim notwendigen Objektaustausch mit dem daraus resultierenden Aufwand: z. B. Neuausschreibung des Ersatzkaufs, Einbindung zahlreicher Ämter/Gremien/Ausschüsse in den Prozess, Liquiditätsspitzen im Vermögens-/Investitionshaushalt etc. – bei Leasing wird bei einem Objektaustausch nur die Höhe der Leasingraten angepasst und die Belastungen im Verwaltungshaushalt/Laufendem Haushalt bleiben annähernd linear konstant.

Pay-as-you-use

Wird als Restwert in der Leasingkalkulation exakt der spätere Marktwert des Objektes genommen, so bezahlt der Leasingnehmer mit seinen Leasingraten nutzungskongruent exakt nur die Wertminderung und die Zinsen – auf linearer Basis. Zudem entfällt die beim Kauf notwendige Ermittlung kalkulatorischer Abschreibungen/Wertminderungen und Zinsen. Dies ist eine ideale, rechtssichere Basis z. B. für die Festlegung von Gebührenhaushalten. Ein weiterer Pluspunkt für Leasing ist, dass keine Belastungen vor Nutzungsbeginn entstehen (z. B. Anzahlungen, Projektkosten etc.). Zudem dient dieses Argument der Generationengerechtigkeit: Es wird exakt nur die Generation mit Kosten (hier Leasingraten) belastet, die auch an der Nutzung partizipiert. Es erfolgt keine Belastung nachfolgender Generationen wie z. B. bei einer Kreditfinanzierung über langlaufende endfällige Darlehen („enkelgerechte“ Beschaffung, intergenerative Gerechtigkeit).

Flexibilität

Leasing ermöglicht häufig eine hohe Flexibilität durch verschiedenste Optionen und Wahlmöglichkeiten z. B. bei

  • Laufzeit und ggf. Kündigungszeitpunkten,
  • Vertragsart,
  • Bestimmungen zum Vertragsende (Rückgabe, Kauf und/oder Verlängerung),
  • Einbindung unterschiedlichster Service- und Dienstleistungskomponenten,
  • Optimierung und flexible Festlegung von Austauschzeitpunkten.

Individuelle Gestaltung

Leasingzahlungen lassen sich optimal und individuell an die jeweiligen Wünsche und Haushaltslagen des Leasingnehmers anpassen, z. B. durch verschiedene Strukturen der Leasingraten (linear, degressiv, progressiv, saisonal), die Einbringung von Sonderzahlungen zu Beginn bzw. während der Laufzeit, die Möglichkeit Zahlungen auszusetzen, Variationen hinsichtlich Laufzeit und Vertragsgestaltung etc.

Effizienzsteigerung

Leasing kann zu einer Effizienzsteigerung durch einen erhöhten Wettbewerb führen (durch Leasing erhöht sich die Zahl potentieller Anbieter und Marktteilnehmer, es entsteht ein höherer Wettbewerbsdruck).

Umsatzsteuervorteile

Bei Leasingverträgen mit Objektrückgabe lassen sich Umsatzsteuervorteile in Höhe der Mehrwertsteuer auf den Restwert realisieren.

Nichtbelastung des Vermögens-Finanzhaushalts

Viele Investoren der öffentlichen Hand haben in der Vergangenheit primär aus dem Argument heraus geleast, Leasing belaste den Vermögens-/Finanzhaushalt nicht und erweitere somit die Verschuldungsmöglichkeiten. Wie weiter unten bei der Darstellung der Haushaltseffekte noch gezeigt wird, kann diese Aussage zwar durchaus richtig sein. Dies sollte aber eigentlich kein Argument für Leasing sein. Es gibt, wie zuvor beschrieben, wesentlich bessere Argumente pro Leasing als Haushaltsstrukturen zu „beeinflussen“, um es einmal vorsichtig auszudrücken.

4. Nachteile und Probleme des Kommunal-Leasing

Bei allen geschilderten möglichen Vorteilen sollten aber einige mögliche negative Aspekte nicht unerwähnt bleiben. Einige Aspekte beruhen allerdings auch auf Fehleinschätzungen, die nachfolgend relativiert werden sollen.

Haushaltsmissbrauch durch Kommunal-Leasing

Es sind Fälle denkbar, in denen man über Leasing den kommunalen Haushalt bzw. Haushaltskennziffern beeinflussen kann – gegebenenfalls auch missbräuchlich. Dabei setzen die Kritikpunkte – vor allem der Aufsichts- und Rechnungsprüfungsbehörden – in erster Linie an zwei Aspekten an:

  1. Durch die Nichtbelastung des Vermögens-/Finanzhaushaltes bei Leasinginvestitionen werden die Investitionsmöglichkeiten bisweilen unerwünscht ausgeweitet (Aufbau so genannter Schattenhaushalte). Dies ist dann der Fall, wenn eigentlich als kreditfinanziert genehmigte (Kauf-)Investitionen später doch in ein Leasingverfahren gegeben werden und die dann jetzt freien Kreditlinien für zusätzliche, eigentlich nicht geplante Investitionen verwendet werden. Diese Gefahr lässt sich aber z. B. durch kommunale Vorschriften vermeiden, dass in diesen Fällen die ursprünglich genehmigten Kreditbeträge um das Betragsvolumen der Leasingobjekte gekürzt werden müssen (wie z. B. in Sachsen).
  2. Die freie Spitze im Verwaltungs-/Ergebnishaushalt lässt sich über Leasingverträge mit niedrigen Leasingraten – vor allem bei hohen Restwerten und/oder langen Laufzeiten – schönen. Diesem Argument ist nur bedingt zuzustimmen. Es ist zwar tendenziell richtig, allerdings werden im Darlehensbereich heute regelmäßig Darlehen mit sehr langen Laufzeiten und gleichzeitig sehr geringen jährlichen Tilgungen (bis hin zu rein endfälligen Darlehen) aufgenommen. In diesen Fällen wird die freie Spitze in einem wesentlich größeren Umfang geschönt. Leasingverträge werden an sich nutzungskongruent gestaltet und der Restwert orientiert sich regelmäßig am Marktwert zu Vertragsende. Insofern bezahlt der kommunale Leasingnehmer über seine Leasingraten entsprechend seiner realen Nutzung exakt die Wertminderung und die Zinsen – und dies auf linearer Basis. Das ist eigentlich sogar gerade eher ein Leasingvorteil im Vergleich zur momentanen Darlehensaufnahmepraxis.

Leasing ist komplexer und komplizierter als eine Darlehensfinanzierung

Leasing kann sehr viele individuelle Lösungen bieten. Dadurch wird diese Alternative aber auch durchaus komplexer und undurchsichtiger. Es entstehen höhere Informationskosten, aber auch Durchführungskosten (z. B. ein größerer Aufwand für Ausschreibung und Wirtschaftlichkeitsvergleich). Zudem drohen insbesondere bei einer suboptimalen Ausschreibung Kostenfallen, vor allem am Vertragsende. Wie diesen Problemen begegnet werden kann, wird in diesem Special noch ausführlich gezeigt.

Fehlende gesetzliche Regelungen

Viele Rahmenbedingungen sind im Kommunal-Leasing in den letzten Jahren und Jahrzehnten mittlerweile gesetzlich geklärt worden. Es gibt im Zusammenhang mit dem Kommunal-Leasing aber leider immer noch einige nicht oder ungenügend geregelte gesetzliche Fragestellungen. Dies betrifft zum Beispiel die Anwendung des richtigen Ausschreibungsverfahren, die Verwendung von kommunalspezifisch angepassten Abschreibungstabellen (wichtig für die Bestimmung der zulässigen Vertragslaufzeit), die immer noch bundesländerunterschiedlichen Regelungen zur Einzelgenehmigungspflicht oder auch für Zuschussbestimmungen, die an Leasing gar nicht oder nur unzureichend denken.

Kommunalkreditkonditionen

In der Praxis herrscht immer noch häufig das Vorurteil, Kommunal-Leasing lohne sich alleine schon deswegen nicht, weil Kommunen von Banken besonders günstige Kommunalkreditkonditionen erhalten können, Leasinganbieter als gewerbliche Kreditnehmer hingegen nicht. Dies Argument hat heute aber stark an Bedeutung verloren. Zum einen sind Leasinganbieter über das Refinanzierungsinstrument der Forfaitierung sehr wohl in der Lage, ebenfalls Kommunalkreditkonditionen zu erhalten. Auf der anderen Seite spielt die Höhe des Zinssatzes in der anhaltenden Niedrig- bzw. Nullzinsphase kaum mehr eine (große) Rolle.

Hinzu kommt die Tatsache, dass der Zinssatz der Finanzierung im Rahmen der gesetzlichen vorgeschriebenen Wirtschaftlichkeitsbetrachtung nur ein kleiner von vielen relevanten Faktoren ist. Hier gilt es neben der Zinskondition eine Vielzahl weiterer monetärer (quantitativer) sowie qualitativer Aspekte in die Beurteilung miteinzubeziehen.

Umsatzsteuer

Ein weiteres häufiges Gegenargument zum Kommunal-Leasing ist, dass es angeblich zu Nachteilen bei der Umsatzsteuer käme. Während Zinszahlungen an eine Bank nicht der Mehrwertsteuer unterliegen, muss beim Leasing im Rahmen der Leasingraten auch die Mehrwertsteuer auf den Zinsanteil bezahlt werden. Dies ist zwar richtig, aber kein Nachteil. Beim Kreditkauf muss eine Kommune nämlich die Anschaffungskosten incl. der Mehrwertsteuer kreditfinanzieren, eine Leasinggesellschaft muss aufgrund ihrer Vorsteuerabzugsberechtigung hingegen nur den Nettowert ohne Mehrwertsteuer kreditfinanzieren. Wenn man so will könnte man sagen: Beim Kreditkauf zahlt der kommunale Kreditkäufer Zins auf die mitfinanzierte Mehrwertsteuer der Anschaffungskosten – beim Leasing Mehrwertsteuer auf die Zinsen, die auf Basis von Anschaffungskosten ohne Mehrwertsteuer kalkuliert werden. Die Umsatzsteuer-Effekte gleichen sich somit genau aus.

Auf der anderen Seite gibt es aber sogar einen Umsatzsteuervorteil im Kommunal-Leasing. Dies ist dann der Fall, wenn der Leasingnehmer am Vertragsende das Objekt zurückgibt. In diesen Fällen spart er sich nachhaltig die Mehrwertsteuer auf den Restwert, ein bisweilen großer Vorteil (mehr hierzu und zu weiteren Umsatzsteueraspekten weiter unten im Kapitel „Umsatzsteuer“).

Zuschüsse

Früher scheiterte der Einsatz kommunaler Leasingfinanzierungen häufig daran, dass die in vielen Bereichen so wichtigen Zuschüsse der öffentlichen Hand nicht bei Leasingfinanzierungen gewährt wurden. Dieser Nachteil ist in den letzten Jahren allerdings fast vollständig verschwunden. Es gibt nur noch sehr wenige Objektgruppen, bei denen eine Zuschussgewährung immer noch problembehaftet ist. Nachdem Leasing beim Nachweis der Wirtschaftlichkeit aufgrund gesetzlicher Vorschriften mittlerweile sogar zwingend zum Einsatz kommen muss, ist es auch nicht länger begründbar, dass man die Zuschussgewährung bei der wirtschaftlichsten Alternative verweigert.

Kostenmarge des Leasinganbieters

Immer wieder trifft man auf das Gegenargument, Leasing sei immer teurer, weil hier ja auch noch ein Dritter (Leasinggeber) Geld verdiene. Dies ist natürlich richtig, aber auch charakteristisch für unser arbeitsteiliges Wirtschaftssystem. Der „Dritte“ erbringt für seine Kostenmarge ja auch einen entsprechenden Mehrwert in Form von monetären (quantitativen) oder auch qualitativen Vorteilen. Diese gilt es in einem Wirtschaftlichkeitsvergleich nachzuweisen. Nur dann darf Leasing ja auch erst zum Einsatz kommen. Aufgrund des enormen Konkurrenzdrucks in der Leasingbrache sind die Margen in der heutigen Zeit zudem durchgängig niedriger als in früheren Zeiten.

5. Möglichkeiten der Vertragsgestaltung

Leasing bietet eine Vielzahl an individuellen und optimalen Lösungen. Diese zu erkennen, richtig auszuschreiben und zu vergeben ist aber nicht unbedingt einfach. Viele Investoren der öffentlichen Hand sind sich unsicher, wenn es um das Thema Leasing geht. Sie wissen häufig nicht genau

  • was Leasing überhaupt ist,
  • welche Möglichkeiten es gibt,
  • was rechtlich geht und was nicht geht,
  • was sie abfragen bzw. ausschreiben sollen.

Dabei ist es von erheblicher Bedeutung für eine optimale Realisierung eines Leasingvorhabens sich vorher genau zu überlegen, was man eigentlich genau will:

  • Welche Vertragsform möchte ich haben?
  • Welche Laufzeit ist optimal?
  • Will ich am Ende kaufen, zurückgeben oder verlängern? Möchte ich vielleicht sogar alle drei Möglichkeiten gleichzeitig eingeräumt bekommen?
  • Macht ein kündbarer Vertrag Sinn?
  • Lassen sich saisonale Leasingraten vereinbaren?
  • Möchte ich eine Anzahlung zu Vertragsbeginn leisten?

Ein Vorteil des Leasing ist es ja, dass man sehr viele Möglichkeiten einer individuellen Vertragsgestaltung hat. Die Schwierigkeit ist dabei jedoch, die richtige Variante zu definieren und auszuschreiben. Zusätzlich gibt das deutsche Steuerrecht noch Rahmenbedingungen vor, die auch im Kommunal-Leasing eingehalten werden müssen. Daher werden nachfolgend einige wichtige Aspekte zur Vertragsgestaltung zusammenfassend dargestellt. Eine ausführliche Darstellung zu den einzelnen vertraglichen Möglichkeiten findet sich im Blog Vertragsformen und Vertragsgestaltung sowie zu wichtigen Fragestellungen im Zusammenhang mit der Bilanzierung von Leasingverträgen im Blog Bilanzierung im Leasing.

Was will ich? Was verstehe ich unter Leasing?

Der Begriff des „Leasing“ ist wie bereits erwähnt im Gegensatz z. B. zur Miete nicht gesetzlich definiert. Insofern gibt es auch kein normiertes, allgemein gültiges Leasingvertragsmuster, das man entsprechend einfach als Ausschreibungsbestandteil verwenden könnte. Deshalb muss eigentlich in jeder einzelnen Leasingausschreibung neu festgelegt werden, welche genauen Bestandteile ein Vertrag enthalten soll. Ansonsten kann es passieren, dass man von verschiedenen Leasinganbietern abweichende Vertragswerke mit unterschiedlichsten AGB‘s erhält. Dies würde den Wirtschaftlichkeitsvergleich und die Vergabeentscheidung bisweilen enorm erschweren oder gar unmöglich machen.

Fünf klassische Leasingvertragstypen

Seit Beginn des Leasing in Deutschland haben sich im Mobilien-Leasing in Deutschland fünf unterschiedliche Vertragstypen herauskristallisiert, die auch heute noch zum Einsatz kommen – teilweise in ihrer Reinform, teilweise aber auch nur in Teilbereichen oder in Kombinationen. Diese fünf Vertragstypen sind:

  • Vollamortisationsvertrag (meist mit Kaufoption des Leasingnehmers)
  • Teilamortisationsvertrag mit Andienungsrecht des Leasinggebers
  • Teilamortisationsvertrag mit Aufteilung des Mehrerlöses (mit Mehr-/Mindererlösbeteiligung des Leasingnehmers)
  • Kündbarer Leasingvertrag
  • Teilamortisationsvertrag mit offenem Restwert (z. B. der Kilometer-Leasingvertrag)

Diese fünf Vertragstypen sind allerdings allesamt gesetzlich nicht definiert oder geregelt – weder vom Namen her noch vom konkreten Inhalt. Deshalb kann es vorkommen, dass inhaltlich abweichende Leasingverträge durchaus den gleichen Namen tragen oder umgekehrt Verträge mit identischer Bezeichnung unterschiedliche Inhalte aufweisen.

So können z. B. Vollamortisationsverträge durchaus auch (untypischerweise) Kündigungsklauseln enthalten oder der kündbare Vertrag (untypischerweise) mit einer Kaufoption ausgestaltet sein – oder z. B. der Vertrag mit Andienungsrecht im Vertragstext konkret betitelt sein mit

  • „Leasingvertrag mit Andienungsrecht“,
  • „Restwertvertrag“,
  • einfach nur „Leasingvertrag“,
  • einfach nur „Mietvertrag“ oder
  • einfach nur „Vertrag“ u. a.

Deshalb sollte beim Leasing im Rahmen einer Ausschreibung kein bestimmter Vertragstyp genannt oder einfach nur „Leasing“ ausgeschrieben werden. Die Gebote könnten sonst durchaus voreinander abweichen. Es ist vielmehr zwingend notwendig, die vertraglichen Einzelheiten auszuschreiben, wie z. B. Laufzeit, Optionswünsche, Endschaftsregeln etc.

Nachfolgend sollen die 5 Leasingvertragstypen kurz erläutert werden:

Vollamortisationsverträge

Bei Vollamortisationsverträgen zahlt der Leasingnehmer über seine Leasingraten neben den Zinsen und der Marge für den Leasinggeber (für Verwaltungskosten, Risiko und Gewinn) die Anschaffungskosten für das Objekt während der Vertragslaufzeit in vollem Umfang zurück. Vollamortisationsverträge kommen im Mobilien-Leasing v.a. bei Objekten mit schnellem Wertverfall vor, z. B. im Bereich IT oder Medizintechnik, oder bei sehr speziellen Objekten mit schwierigen Drittverwertungsmöglichkeiten. Am Ende der Laufzeit muss der Leasingnehmer das Objekt zurückgeben. Regelmäßig wird ihm aber bereits bei Vertragsabschluss eine Kauf- und/oder Mietverlängerungsoption eingeräumt, wobei auch die Optionspreise bereits zu Beginn festgelegt werden. Der Leasingnehmer kann dann bei Vertragsende frei wählen, ob er das Objekt zurückgibt oder zum Optionspreis kauft bzw. den Vertrag verlängert.

Teilamortisationsverträge

Bei Teilamortisationsverträgen wird immer ein Restwert für das Vertragsende festgelegt, der sich regelmäßig am Marktwert zum Vertragsende orientiert (orientieren sollte). Wird als Restwert z. B. 20 Prozent genommen, „tilgt“ („amortisiert“) der Leasingnehmer über seine Leasingraten während der Verlagslaufzeit dann nur noch 80 Prozent der Anschaffungskosten (100 Prozent minus Restwert 20 Prozent). Die vier Teilamortisationsvarianten unterscheiden sich jetzt dahingehend, wie mit dem noch nicht amortisierten („offenen“) Restwert von 20 Prozent umgegangen wird.

Teilamortisationsvertrag mit Andienungsrecht des Leasinggebers

Beim Teilamortisationsvertrag mit Andienungsrecht des Leasinggebers hat der Leasinggeber am Vertragsende das Wahlrecht, ob er das Objekt zurückverlangt und an einen Dritten verwertet oder ob er den Leasingnehmer zum Kauf des Objektes zum Restwert verpflichtet (es ihm „andient“) – im Beispiel zu 20 Prozent.

Der Leasingnehmer hat kein Recht und auch keine Garantie, dass er das Objekt am Ende erwerben kann (keine Kaufoption für den Leasingnehmer) – auch wenn viele Leasinggeber in der Mehrzahl der Fälle das Objekt in der Praxis andienen. Garantieren (versprechen) dürfen Leasinggeber eine Andienung aber nicht: Dann würde im Sinne des § 39 Abgabenordnung eine versteckte Finanzierung vorliegen.

Teilamortisationsvertrag mit Aufteilung des Mehrerlöses (Mehr-/Mindererlösbeteiligung des Leasingnehmers)

Bei der Variante eines Teilamortisationsvertrages mit Aufteilung des Mehrerlöses wird das Objekt am Ende des Vertrags immer an den Leasinggeber zurückgegeben und im Markt verwertet. Liegt der Veräußerungserlös (Marktpreis z. B. 10 Prozent) unter dem Restwert (z. B. 20 Prozent), so muss der Leasingnehmer die Differenz nachbezahlen (im Beispiel: 20 Prozent minus 10 Prozent = Mindererlös von 10 Prozent).

Liegt der Verwertungserlös über dem Restwert (z. B. Marktwert 30 Prozent), darf der Leasingnehmer an dem