In 7 Schritten zum richtigen Leasingvertrag

Autor: Dr. Michael Kroll (Geschäftsführer, LeaSoft GmbH / Richtig-Leasen.de)

 

 

Leasingverträge können sehr individuell auf die jeweiligen Bedürfnisse von Leasingnehmern zugeschnitten werden. Die Palette möglicher Vertragsgestaltungen und Zahlungsstrukturen ist dabei äußerst vielfältig. Die bringt Leasingnehmern zunächst einmal eine Vielzahl an Vorteilen. Auf der anderen Seite fällt es Leasingnehmern mitunter schwer, den Durchblick zu behalten. Dies gilt vor allem auch dann, wenn sie vielleicht von verschiedenen Leasinganbietern unterschiedliche Aussagen zum gleichen Sachverhalt hören. Leasingentscheidungen werden in der Praxis häufig getroffen

  • unter großem Zeitdruck,
  • bei ausschließlicher Betrachtung der Höhe der Leasingraten bei der Wahl des Leasingpartners sowie
  • teilweise gravierenden Wissenslücken was das Thema Leasing betrifft

Deshalb wollen wir nachfolgend den Versuch unternehmen, den Entscheidungsprozess in 7 Schritten etwas differenzierter zu strukturieren.

 

1. Was will ich am Vertragsende? Rückgabe, Kauf, Verlängerung?

Was will ich am Vertragsende? Möchte ich das Leasingobjekt zurückgeben, es kaufen oder den Vertrag verlängern? Wie sicher weiß ich heute schon, was ich am Schluss machen möchte?

 

a) Ich möchte das Objekt in jedem Fall zurückgeben

Wählen Sie einen Vertrag, bei dem Sie das Objekt zurückgeben müssen bzw. können, z.B.

  • Vertrag mit offenem Restwert (Objektrückgabe zum Vertragsende, keine Haftung oder Nachzahlung durch den Leasingnehmer, wenn der Restwert nicht vom Marktwert gedeckt wird)
  • Kündbarer Leasingvertrag (Objektrückgabe nach Kündigung, Zahlung der noch nicht amortisierten Anschaffungskosten durch den Leasingnehmer über seine (Ab-)Schlusszahlung (unter Anrechnung des Verwertungserlöses))
  • Vertrag mit Aufteilung des Mehrerlöses (Mehr- und Mindererlösbeteiligung) (Objektrückgabe zum Vertragsende, Nachzahlungspflicht für einen eventuellen Mindererlös, falls der Marktwert unter dem Restwert liegt)
  • Vollamortisationsvertrag (Objektrückgabe zum Vertragsende; allerdings werden hier die Investitionskosten vom Leasingnehmer vollständig bezahlt)

 

b) Ich möchte das Objekt zum Ende der Grundmietzeit in jedem Fall kaufen

In diesem Fall strebt der Leasingnehmer eigentlich eher eine alternative Finanzierung als eine Nutzungsüberlassung (Miete) an. Hier wäre zunächst die Frage zu stellen, warum der Investor überhaupt leasen möchte und nicht eine klassische Kreditfinanzierung anstrebt. Möchte er, aus welchen Gründen auch immer, keine Finanzierung über eine klassische Bank realisieren, so bietet es sich gegebenenfalls eher an, das Objekt über Mietkauf zu finanzieren – es sei denn es gibt andere Gründe, die ihn zum Leasing bewegen (z.B. Bilanzneutralität).

Einen Nachteil hat der Mietkauf allerdings für nicht vorsteuerabzugsberechtigte Investoren wie z.B. Privatpersonen, Kommunen, viele Freiberufler, Kleinunternehmer und Ärzte, Banken oder auch Versicherungsgesellschaften: Beim Mietkauf muss die Mehrwertsteuer, die auf die einzelnen Mietkaufraten aufgeschlagen wird, bereits zu Nutzungsbeginn (Vertragsbeginn) in einer Summe vorab an den Mietkaufgeber bezahlt werden (vgl. zum Mietkauf auch näher den Blog Leasing oder Mietkauf?).

Schließt der Investor trotzdem einen Leasingvertrag ab, so sollte er einen Vertrag wählen, bei dem er selbst entscheiden kann, ob er das Objekt kauft oder nicht – und zu welchem Preis. Der Vertrag sollte dann unbedingt eine Kaufoption vorsehen. Bei einem Andienungsvertrag hat der Kunde keinen Anspruch, das Objekt am Ende zum Restwert kaufen zu können. Von der Ausübung der Andienung zum Restwert durch den Leasinggeber kann der Leasingnehmer auch nicht sicher ausgehen.

 

c) Ich weiß heute noch nicht, was ich am Ende machen werde

Hier sollte der Leasingnehmer einen Vertrag wählen, der ihm eine höchst mögliche Flexibilität bietet. Der Vertrag sollte zumindest die Optionen „Rückgabe“ und „Kaufoption“ enthalten, eventuell auch noch eine Mietverlängerungsoption. Eventuell bietet es sich auch an, zur Erhöhung der Flexibilität zusätzliche Kündigungsmöglichkeiten in den Vertrag mit aufzunehmen. Bei Verträgen mit Kündigungsklauseln sollte aber unbedingt auf Kündigungsfristen und mögliche Schlusszahlungen bei Kündigung geachtet werden.

Verträge, bei denen sich der Kunde Verkaufsentscheidungen des Leasinggebers fügen muss (z.B. beim Vertrag mit Andienungsrecht), sind weniger zu empfehlen.

 

2. Spielen Dienstleistungen und Serviceangebote eine Rolle?

Viele Leasinggesellschaften bieten neben dem reinen Leasingvertrag eine Reihe an Dienstleistungs- und Serviceangeboten an wie z.B.

  • Full-Service-Leasing
  • Wartungsverträge
  • Flottenmanagement
  • Baumanagement
  • Austausch von Objekten
  • Asset-Management
  • zertifizierte Datenlöschung u.v.m.

Ein Leasingnehmer sollte sich im Vorfeld erkundigen und überlegen, ob solche Nebenleistungen angeboten werden und ob er diese nutzen möchte. Dann sollte er natürlich sowohl die Preise so wie auch mögliche Unterschiede in Umfang und Qualität der Angebote genau berücksichtigen.

 

3. Festlegung der vertraglichen Einzelheiten

Ein Leasingnehmer sollte sich im Vorfeld von Verhandlungsgesprächen gut überlegen, was er genau möchte. Und er sollte dann auch nur noch diese Parameter abfragen (als öffentlicher Investor z.B. im Rahmen seiner Ausschreibung). Sonst kann es schnell passieren, dass jeder Anbieter etwas anderes anbietet und der Kunde eventuell den Überblick verliert. Welche Parameter könnte man sinnvollerweise festlegen und vorgeben?

  • Vertragsart
  • Laufzeit (dabei sollten nur Laufzeiten abgefragt werden, die nach den steuerrechtlichen Bestimmungen auch zulässig sind)
  • Höhe des Restwertes, sofern dieser von Bedeutung ist (z.B. für die Höhe von Andienungspreisen oder Mindererlösausgleichszahlungen)
  • Ausschluss von Kündigungsklauseln, sofern diese nicht gewünscht sind
  • Einbeziehung von Kündigungsmöglichkeiten, wenn diese erwünscht sind (es empfiehlt sich mögliche Kündigungszeitpunkte, Kündigungsfristen und zu zahlende Schlusszahlungen zu fixieren)
  • Höhe einer Mietsonderzahlung/Anzahlung, falls erwünscht
  • Struktur der Ratenzahlung (lineare, degressive, saisonale Leasingraten etc.)
  • Fälligkeiten der Leasingraten (monatlich, vierteljährlich, jährlich, zu Beginn (vorschüssig) oder zu Ende (nachschüssig) des Zahlungszeitraums)
  • Mietnebenkosten (Festlegung, welche Bestandteile hinsichtlich möglicher Mietnebenkosten akzeptiert oder ausgeschlossen werden)
  • Optionen zum Vertragsende (Rückgabe, Kaufoption, Mietverlängerungsoption, jeweils incl. der Preise)
  • Nutzungsumfang: Gibt es Bestimmungen zum Nutzungsumfang (Kilometer, Maschinenstunden etc.)? Müssen Nachzahlungen bei Überschreitung geleistet werden, wenn ja in welcher Höhe? Gibt es Vergütungen für Unterschreitungen? Gibt es Toleranzgrenzen? Gibt es die Möglichkeit bei einem Rahmenvertrag für mehrere Objekte Überschreitungen mit Unterschreitungen zu verrechnen? Geben Sie z.B. Kilometerlaufleistungen, Maschinenstunden, Anzahl von Kopien usw. vor, falls relevant
  • Welche Rückgabemodalitäten sieht der Vertrag vor? Innerhalb welcher Frist muss das Objekt zurückgegeben werden? Wie muss die Rücksendung erfolgen? Im Originalkarton? Auf welchem Weg? Wer trägt die Rücksendekosten? In welchem Zustand muss das Objekt sein? Müssen z.B. Daten gelöscht sein? Mit zertifizierter Datenlöschung? Wie hoch sind eventuelle Vertragsstrafen?
  • Bestehen Nachzahlungsverpflichtungen bei außerordentlichen Wertminderungsschäden, z.B. Kratzer im Autolack, Kratzern oder Sprüngen in PC-Monitorgehäusen? In welcher Höhe? Wer legt im Streitfall fest, was ein außerordentlicher Wertminderungsschaden ist: Ein Gutachter? Wer bestimmt den Gutachter? Wer bezahlt den Gutachter?
  • Sonstige vertragliche Vereinbarungen: z.B. Möglichkeit und Höhe von Bonusverrechnungen, Höhe eventueller Mehrerlösbeteiligungen, Anpassungsklauseln (z.B. für Zinsen, Verwaltungskostenpauschalen etc.)

Bereiten Sie sich auf Ihr Verhandlungsgespräch vor und bestehen Sie auf vertragliche Vereinbarungen, die Ihnen wichtig sind! Lassen Sie sich begründen, warum gewünschte Vertragsbestandteile schlecht seien oder nicht zulässig sein sollten. Halten Sie z.B. in einer Aktennotiz, eMail oder einem Protokoll Wünsche und Vereinbarungen fest, die für Sie unabdingbar sind, z.B. die Einräumung einer Kaufoption oder der Ausschluss von Kündigungsklauseln.

 

4. Sprechen Sie rechtzeitig mit der Leasinggesellschaft

Viele Leasingnehmer verschenken Einsparpotenziale, weil sie zu spät mit der Leasinggesellschaft Kontakt aufnehmen. Vielfach schließen sie bereits einen Kaufvertrag ab, in den die Leasinggesellschaft später erst eintritt. Leasinganbieter verfügen häufig über sehr gute Produkt- und Branchenkenntnisse und können deswegen vielleicht sogar schon bei der Objektauswahl behilflich sein und dem Kunden ein „besseres“ Objekt empfehlen (z.B. hinsichtlich des Wiederverkaufspreises oder auch der Folgekosten (Energieverbrauch etc.)). Zudem können Leasinganbieter aufgrund ihrer Einkaufsmacht bisweilen günstigere Anschaffungskosten erzielen.

Lassen Sie sich ein Angebot erstellen unter Beachtung der unter 3. genannten Aspekte. Führen Sie gegebenenfalls eine Vergleichsrechnung durch.

Schauen Sie bei Ihrer Entscheidung für ein bestimmtes Leasingangebot nicht nur auf die Höhe der Leasingraten!

 

5. Prüfen Sie den Vertrag vor Unterschrift – zumindest in einem „Schnell-Check“

Ist die Entscheidung für einen bestimmten Leasinganbieter und einen bestimmten Vertrag gefallen, bekommt der Leasingnehmer einen Vertrag zur Unterschrift vorgelegt. Dieser sollte noch einmal genau geprüft werden, ob er auch wirklich alle vereinbarten Vertragsdetails enthält. Lesen Sie sich zumindest noch einmal genau durch:

  • Die erste Seite des Vertrags mit allen Eckdaten, Zahlungsangaben, Zeitpunkten usw.
  • Die AGB-Klauseln zu den Punkten Vertragsbeginn, Vertragsende, Rückgabe und Kündigung

 

6. Überwachung des laufenden Leasingvertrags

Überwachen Sie Ihre laufenden Leasingverträge! Verpassen Sie keine Kündigungszeitpunkte, Rückgabefristen usw.! Überprüfen Sie, ob eventuelle Anpassungsklausen (z.B. für Zinsveränderungen) korrekt berechnet und weitergegeben wurden.

Führen Sie z.B. in großen Unternehmen oder Behörden eine Zentralstelle ein, bei der alle Leasingverträge gemeldet und erfasst werden. Dabei reicht häufig eine einfache Tabelle, in der die wichtigsten Parameter für jeden Vertrag hinterlegt werden (z.B. Laufzeitende, Kündigungszeitpunkte und -fristen, Rückgabefristen). Führen Sie eine Art Frühwarnsystem ein und informieren Sie die dezentralen Stellen, in denen die Leasingentscheidungen häufig gefällt werden (Einkauf, Fuhrpark, IT, Controlling etc.), rechtzeitig über bevorstehende Termine, die nicht verpasst werden dürfen.

 

7. Nachkalkulation

Und zu guter Letzt: Führen Sie für Ihre Leasingverträge eine Nachkalkulation ein. So bekommen Sie einen Überblick über die Gesamtkosten Ihrer Verträge – mit der entsprechenden Möglichkeit es, falls nötig, in der Zukunft vielleicht noch besser zu machen.

 

Beachten Sie grundsätzlich:

Im Prinzip ist (fast) alles möglich!

Der Begriff „Leasing“ ist nirgendwo gesetzlich definiert. Zudem besteht in Deutschland Vertragsfreiheit. Das bietet Leasinganbietern die Möglichkeit eigene Vertragsmodelle zu entwickeln und zudem auch noch für ihre Kunden individuell optimierte Vertragslösungen anzubieten. Davon machen auch immer mehr Anbieter Gebrauch. Mittlerweile gibt es aus Leasingnehmersicht sehr interessante und innovative Leasingkonstruktionen, die im Markt angeboten werden.

Letztendlich müssen die Anbieter in erster Linie nur beachten, dass die Bilanzierungsregeln eingehalten werden und das Objekt weiterhin beim Leasinggeber bilanziert wird. Dabei sind heutzutage auch immer wieder Verträge zu finden, die den einschlägigen Leasingerlassen nicht entsprechen – was aber durchaus zulässig ist. Die entsprechenden Bilanzierungsregeln – vor allem § 39 Abgabenordnung und eben nicht nur die Leasingerlasse – müssen beachtet und mit den Finanzbehörden des Leasinganbieters abgestimmt sein. Hierzu finden Sie ausführliche Informationen im Blog Bilanzierung und Recht.

Gleichwohl orientieren sich fast alle Leasinganbieter zumindest in ihren Grundzügen an den oben vorgestellten klassischen Vertragsformen und auch weitestgehend an den Bestimmungen der Leasingerlasse. Aber dabei werden immer mehr Teilkomponenten gemischt, Kündigungsvereinbarungen eingebunden oder auch bei der Optionsgewährung sowie der Festlegung des Optionspreises eigene Wege gegangen. Dies erschwert Leasingnehmern einerseits manchmal die direkte Vergleichbarkeit von Angeboten. Auf der anderen Seite erhält der Leasingnehmer optimal auf seine individuellen Bedürfnisse ausgerichtete Leasinglösungen.

 

Vertragsbezeichnung spielt keine Rolle!

Die oben vorgestellten klassischen Vertragsbezeichnungen („Vollamortisationsvertrag“, „Teilamortisationsvertrag mit Andienungsrecht“ etc.) sind rechtlich mit exakt diesen Bezeichnungen nirgends festgehalten oder definiert. Jeder Leasinganbieter kann seine Verträge nennen wie er will! Entscheidend ist immer, was genau im Vertrag an Vereinbarungen steht. Insofern sollte sich jeder Leasingnehmer seinen Vertrag genau durchlesen.

Es gibt z.B. Leasinganbieter, die nennen den Teilamortisationsvertrag mit offenem Restwert bei Pkw’s nur „Kilometervertrag“, den Andienungsvertrag hingegen in der Überschrift nur „Restwertvertrag“ – obwohl der Kilometervertrag ja auch ein Restwertvertrag ist bzw. beide eigentlich Teilamortisationsvertrag heißen müssten. Viele Vollamortisationsverträge heißen in der Praxis einfach nur „Leasingvertrag“. Und jeder Leasingvertrag kann in der Überschrift genauso gut auch „Mietvertrag“ heißen.

Zudem werden Verträge des gleichen Vertragstyps von verschiedenen Anbietern teilweise unterschiedlich benannt. Auf der anderen Seite verwenden manchmal verschiedene Anbieter identische Bezeichnungen für unterschiedliche Verträge. Berücksichtigt man nun, dass es weder für den Begriff Leasing noch für bestimmte Vertragstypen (z.B. Voll- oder Teilamortisationsvertrag) gesetzliche Definitionen, Regeln und Vorschriften gibt, ist die Verunsicherung manchmal komplett.

 

Verträge genau lesen!

Im Endeffekt kann es einem Leasingnehmer egal sein, wie sein Vertrag heißt. Er muss nur den Überblick behalten, ob er am Ende auch den Vertrag vorgelegt bekommt und unterzeichnet, den er ursprünglich auch wollte bzw. verhandelt hat!

 

Kündigungsklauseln

Achten Sie bei Leasingverträgen vor allem auch genau auf die immer häufiger eingebundenen Kündigungsklauseln. Beachten Sie die Kündigungsfristen sowie die (Ab-)Schlusszahlungen. Die Schlusszahlung ist bei Kündigung und Objektrückgabe zu bezahlen. Sie stellt nicht den Kaufpreis für das Objekt dar. Für einen eventuellen Kauf durch den Leasingnehmer nach Abschluss der Grundmietzeit ist immer ein zusätzlicher Kaufpreis zu entrichten.

 

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Auf viele der unter 1. bis 7. angesprochenen Aspekte gehen wir auf richtig-leasen.de an den verschiedensten Stellen ausführlich ein. In zahlreichen Blogs zeigen wir Ihnen u.a.,

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