Autor: Dr. Michael Kroll (Geschäftsführer, LeaSoft GmbH / www.Richtig-Leasen.de)
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Das Wichtigste im Überblick
Die steuerliche Bilanzierung (wirtschaftliches Eigentum (wirtschaftliche Zurechnung)) eines Leasingobjektes beim Leasinggeber oder beim Leasingnehmer richtet sich nach
- 39 Abgabenordnung (AO)
- „Leasing-Urteil“ des BFH vom 01.1970
- 4 Anwendungsschreiben der Finanzverwaltung aus den Jahren 1971, 1972, 1975 sowie 1991 (die sog. Leasingerlasse)
Im Kern geht es darum, dass der Leasinggeber als zivilrechtlicher Eigentümer im Grundsatz das Leasingobjekt auch bilanziert. Sollte die konkrete Vertragsgestaltung jedoch Hinweise darauf geben, dass der Leasingvertrag bei wirtschaftlicher Betrachtung eigentlich als „versteckter“ Finanzierungsvertrag zu deuten ist, müsste das Objekt vom Leasingnehmer bilanziert werden. Hierzu wird untersucht, wann und in welchem Ausmaß Leasinggeber und Leasingnehmer jeweils „tatsächliche Sachherrschaft“ an dem Objekt haben.
Nachdem das deutsche Handelsrecht keine expliziten Leasingbestimmungen enthält, wird in der Handelsbilanz die steuerliche Bilanzierung übernommen.
Einleitung
Die Entwicklung des Leasing, insbesondere der Vertragsformen und deren Ausgestaltung, war seit Beginn des Leasing in den 1960er Jahren schon immer eng mit der Frage der Bilanzierung verknüpft. So hat man von Anfang an immer vor allem darauf geachtet, dass der Leasingnehmer das Leasingobjekt nicht in seiner Bilanz ausweisen muss und stattdessen die Leasingraten als Mietaufwand in seiner Gewinn- und Verlustrechnung bzw. Einnahmenüberschussrechnung geltend machen kann.
Bei der Vertragsgestaltung gab und gibt es aber immer schon Grenzfälle, bei denen die Finanzverwaltung die Auffassung vertritt, dass eigentlich kein Mietvertrag mehr vorliegt, sondern eher ein verdecktes Finanzierungsgeschäft – und somit eine Bilanzierung des Objektes beim Leasingnehmer verlangt (analog der Bilanzierung eines Mietkaufvertrages).
Nachfolgend werden die einzelnen Bilanzierungsvorschriften im Zusammenhang mit Leasing im Detail angesprochen. Sie stellen die Grundlage dafür dar, was „im Leasing geht und was nicht“. Für interessierte Leasingnehmer sind dies sicherlich wertvolle Hinweise.
Leasingnehmer, die sich nicht weiter mit den steuerrechtlichen Vorschriften zur Bilanzierung befassen möchten, müssen die nachfolgenden Ausführungen nicht unbedingt im Detail lesen und verstehen. Sie können hier regelmäßig auf die Fachkompetenz ihres Leasinganbieters vertrauen, der seine Verträge im Normalfall mit seinen Finanzbehörden hinsichtlich der Bilanzierungsfrage abgestimmt hat. Für Leasingnehmer dürften eher die Ausführungen zu den vertraglichen Möglichkeiten von Interesse sein (vgl. Blog Vertragsformen und Vertragsgestaltung).
1. § 39 Abgabenordnung
Grundsätzlich wird die Bilanzierungsfrage in § 39 Abgabenordnung (AO) geregelt. Dieser Paragraph ist die zentrale (und auch einzige!) Vorschrift für die Leasingbilanzierung. § 39 AO hat folgenden Inhalt:
„1. Wirtschaftsgüter sind dem Eigentümer zuzurechnen.
2. Abweichend von Absatz 1 gelten folgende Vorschriften:
1. Übt ein anderer als der Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der Weise aus, dass er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut ausschließen kann, so ist ihm das Wirtschaftsgut zuzurechnen.“
Was heißt das nun im „Klartext“? Absatz 1 bestimmt, dass Wirtschaftsgüter grundsätzlich dem (zivilrechtlichen) Eigentümer, also dem Leasinggeber, zuzurechnen sind. Das heißt, der Leasinggeber ist wirtschaftlicher Eigentümer und bilanziert das Objekt.
Übt jedoch ein anderer (hier der Leasingnehmer) die „tatsächliche Herrschaft“ über ein Wirtschaftsgut in der Weise aus, dass der Leasingnehmer im Regelfall den Leasinggeber für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut ausschließen kann, so ist dem Leasingnehmer das Objekt zuzurechnen, d. h. der Leasingnehmer bilanziert das Objekt (wie bei einem Mietkaufvertrag).
Das Steuerrecht stellt also insbesondere auf den Begriff „tatsächliche Herrschaft“ bzw. eigentlich besser „tatsächliche Sachherrschaft“ ab.
„Regelfall“
Damit der Leasinggeber weiterhin bilanzieren darf, muss er somit eigentlich „im Regelfall“ „tatsächliche Sachherrschaft“ an dem Leasingobjekt haben.
Nachdem ein Kriterium der tatsächlichen Sachherrschaft die Nutzungsmöglichkeit an dem Objekt ist und der Leasingnehmer in vielen Fällen über 90 Prozent der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer die vertragliche Nutzungsmöglichkeit hat, so müsste doch eigentlich regelmäßig eine Umbilanzierung zum Leasingnehmer erfolgen.
Auf der anderen Seite ist der eigentliche Leitsatz des Gesetzes (Bilanzierung des Objektes beim zivilrechtlichen Eigentümer, hier Leasinggeber) für Juristen die oberste Maxime, von der man nur in Ausnahmefällen abweichen will. Deswegen reicht es nach aktueller allgemeiner Auffassung der Finanzverwaltung zur Sicherstellung der Bilanzierung beim Leasinggeber regelmäßig aus, wenn der Leasinggeber während der realen wirtschaftlich maximal möglichen Gesamtnutzungsdauer irgendwann einmal eine „wirtschaftlich ins Gewicht fallende“ tatsächliche Sachherrschaft gehabt hat, ohne jedoch klar zu regeln was in der Praxis genau unter „wirtschaftlich ins Gewicht fallend“ zu verstehen ist.
Tatsächliche Sachherrschaft
Was wird unter diesem Begriff verstanden? Es geht hier vor allem neben der Möglichkeit der Objektnutzung um die Verteilung von Chancen und Risiken (z. B. Wertsteigerungschance, Wertminderungsrisiko, Nachmieterlöse, typische Vermieterrisiken wie Sach- und Preisgefahr). Ferner ist von Bedeutung wem die im Wirtschaftsgut vorhandene wirtschaftliche Substanz am Vertragsende zufließt bzw. ob der Herausgabeanspruch auf das Leasingobjekt für die Leasinggesellschaft wirtschaftlich noch von Bedeutung ist.
Diese Prüfung ist beim Leasing zunächst relativ einfach. Während der in aller Regel unkündbaren Vertragslaufzeit (genannt Grundmietzeit) ist die tatsächliche Sachherrschaft immer beim Leasingnehmer. Er kann das Objekt nach seinen Vorstellungen nutzen. Der Leasinggeber hat keinen Zugriff auf das Objekt.
Insofern müssen nun vor allem der Zeitpunkt des Vertragsendes sowie der Zeitraum nach der Grundmietzeit betrachtet werden.
1. Länge der Vertragslaufzeit
Der Herausgabeanspruch des Leasinggebers auf das Leasingobjekt zum Ende der Vertragslaufzeit muss wirtschaftlich von Bedeutung sein.
Wird die Grundmietzeit jedoch solange gewählt, dass ein Leasinggeber zum Vertragsende ein völlig wertloses Objekt zurückbekommt, so hat der Leasinggeber während der gesamten wirtschaftlichen Lebensdauer des Objektes keine tatsächliche Sachherrschaft gehabt. Der Leasingnehmer hat den Objektwert alleine vollständig aufgezehrt. An wertlosen Wirtschaftsgütern kann man aber keine „tatsächliche Sachherrschaft“ haben. Das zurückgegebene Objekt muss immer noch mindestens einen wirtschaftlich „ins Gewicht“ fallenden Wert haben. Aus dieser Notwendigkeit resultiert auch die grundsätzliche Laufzeitbegrenzung bei Leasingverträgen nach oben auf 90 Prozent der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer (hierzu später mehr). Ein Beispiel für eine zu lange Laufzeit wäre ein Leasingvertrag über Tablets mit einer unkündbaren Grundmietzeit von 10 Jahren.
Regel 1: Die Grundmietzeit darf nicht zu lange sein!
2. Wahrscheinlichkeit eines Erwerbs durch den Leasingnehmer am Ende
Steht heute bei Vertragsabschluss schon fest (rechtlich oder wirtschaftlich), dass der Leasingnehmer zum Ende der Grundmietzeit das Objekt erwirbt (freiwillig (z. B. günstige Kaufoption) oder erzwungen (z. B. über Andienung)), so muss der Leasingnehmer das Objekt bilanzieren.
Der klassische Fall für diese Vorschrift ist der Mietkauf. Da der Mietkäufer mit Zahlung der letzten Rate automatisch zivilrechtlicher Eigentümer wird, liegt die tatsächliche Sachherrschaft nie beim Mietverkäufer.
Das gleiche gilt nun aber auch für den Fall, dass der Leasingnehmer eine günstige Kaufoption zum Vertragsende erhält, z. B. für 1,- EUR. Hier steht bei wirtschaftlicher Betrachtung heute schon fest, dass der Leasingnehmer am Ende kaufen wird. Zudem amortisiert er in der Summe nicht mehr als 100 Prozent des Objektwertes. Daher liegt auch hier die tatsächliche Sachherrschaft zu keinem Zeitpunkt der Lebensdauer des Objektes beim Leasinggeber. Kritisch wird es daher regelmäßig, wenn die Summe aus den Tilgungsbeträgen der Leasingraten zzgl. des Preises für einen Kauf den Anschaffungswert des Objektes nicht wenigstens „wirtschaftlich ins Gewicht fallend“ übersteigt.
Regel 2: Der Erwerb des Objektes durch den Leasingnehmer zum Ende der Grundmietzeit darf heute noch nicht feststehen bzw. hinreichend sicher sein.
3. Wertsteigerungschance und Wertminderungsrisiko
Liegen sowohl die Wertsteigerungschance als auch das Wertminderungsrisiko zum Ende der Grundmietzeit im vollen Umfang beim Leasingnehmer, so muss nach Auffassung der Finanzverwaltung regelmäßig der Leasingnehmer das Objekt bilanzieren. Auch hier hat der Leasinggeber nie tatsächliche Sachherrschaft am Objekt.
Ein Beispiel: Ein Leasingvertrag sieht vor, dass das Objekt zum Ende der Grundmietzeit an den Leasinggeber zurückgegeben wird und der Leasinggeber das Objekt veräußert. Erlöst der Leasinggeber einen höheren Verkaufspreis als ursprünglich in der Leasingkalkulation angesetzt, so erhält der Leasingnehmer den Mehrerlös vollständig. Ist der Verkaufspreis niedriger als ursprünglich kalkuliert, muss der Leasingnehmer die Differenz nachbezahlen. Der Leasingnehmer trägt hier also in vollem Umfang die Wertsteigerungschance und das Wertminderungsrisiko. Nach Auffassung der Finanzverwaltung müsste zumindest eines von beiden in einem „wirtschaftlich ins Gewicht“ fallenden Ausmaß beim Leasinggeber verbleiben, um die Bilanzierung beim Leasinggeber zu gewährleisten.
Im Leasingerlass für Teilamortisationsverträge des Mobilien-Leasing (siehe weiter unten) erklärt die Finanzverwaltung zum Vertrag mit Aufteilung des Mehrerlöses ausdrücklich, dass es ausreicht, wenn ein Leasinggeber 25 Prozent der Mehrerlöschance inne hat (das Wertminderungsrisiko trägt komplett der Leasingnehmer), um wirtschaftlich ins Gewicht fallend tatsächliche Sachherrschaft zu besitzen.
4. Spezial-Leasing
Einen Sonderfall der Leasingbilanzierung stellt das so genannte Spezial-Leasing dar. Hierunter versteht man, dass das Leasingobjekt so speziell auf den Leasingnehmer zugeschnitten ist, dass dieses nach Ende der Grundmietzeit nur beim Leasingnehmer noch wirtschaftlich sinnvoll genutzt werden kann. Der Leasinggeber bekäme also ein Objekt zurück, mit dem er anderweitig gar nichts anfangen kann (weiternutzen, drittverwerten etc.). An solch einem Objekt ohne jegliche Drittverwendungsfähigkeit kann man allerdings auch keine tatsächliche Sachherrschaft haben.
Die Finanzverwaltung stellt jedoch an das Vorliegen von Spezial-Leasing in der Praxis sehr hohe Anforderungen, so dass es an dieser Stelle eigentlich nie Probleme gibt. Die Fälle des Spezial-Leasing beschränken sich mehr oder weniger auf die Fälle, in denen eine Drittverwendung rechtlich ausgeschlossen ist. Beispiele wären z. B. Objekte, die mit einem Patent des Leasingnehmers versehen sind (nur vom Patentinhaber nutzbar) oder Gefängnisse (nur von dem einen Bundesland ökonomisch sinnvoll nutzbar), Autobahnen (nur vom Bund ökonomisch sinnvoll nutzbar) oder Kläranlagen (nur von der Kommune ökonomisch sinnvoll nutzbar). Unter Nutzbarkeit wird hier immer eine wirtschaftlich sinnvolle Nutzbarkeit verstanden.
5. Vermietertypische Risiken
Ein letzter Aspekt im Zusammenhang mit der tatsächlichen Sachherrschaft ist die Frage, wer die vermietertypischen Risiken und Pflichten in einem Leasingvertrag trägt. Diese sind z. B. die Sach- und Preisgefahr. In Deutschland ist es im Leasing üblich, dass diese Risiken und Pflichten über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf den Leasingnehmer übertragen werden. Dies spricht hinsichtlich der tatsächlichen Sachherrschaft eigentlich nicht für den Mietcharakter eines Leasingvertrages. Insofern ist es wichtig, dass die (anteilige) tatsächliche Sachherrschaft beim Leasinggeber über einen der unter 1. bis 3. genannten Aspekte sichergestellt wird.
Es gibt aber auch Leasingverträge in Deutschland, bei denen der Leasinggeber diese Risiken weiterhin trägt, z. B. im Immobilien-Leasing. Insofern wird bei diesen Verträgen die (anteilige) tatsächliche Sachherrschaft beim Leasinggeber durch diese Bestimmungen mit erreicht, so dass bei den anderen o. g. Aspekten gegebenenfalls Abstriche gemacht werden können.
Wer entscheidet bei unterschiedlichen Auffassungen von Leasinggeber- und Leasingnehmer-Finanzamt?
Aufgrund der komplexen Auslegung von § 39 AO wäre es in der Praxis durchaus denkbar, dass die Finanzämter von Leasinggeber und Leasingnehmer bei einzelnen Verträgen zu unterschiedlichen Auffassungen hinsichtlich der Bilanzierungsfrage kommen. In diesem Fall ist immer die Auffassung des Leasinggeber-Finanzamtes ausschlaggebend. Dies ist ein großer Vorteil für die Leasingpraxis, da Leasinggeber ihre konkreten Vertragsangebote nur einmal mit ihrem Finanzamt abstimmen müssen und dem Leasingnehmer dann die wirtschaftliche Zurechnung (Bilanzierung beim Leasinggeber) garantieren können.
Auf der anderen Seite kann es passieren, dass ein im Wortlaut gleicher Vertrag von den Finanzämtern unterschiedlicher Leasinganbieter unterschiedlich gesehen wird hinsichtlich der Bilanzierungsfrage.
Fazit
Die Frage der Leasingbilanzierung ist nach § 39 Abgabenordnung gar nicht so einfach eindeutig zu beantworten, da § 39 AO keine konkreten Abgrenzungskriterien enthält, sondern eher den wirtschaftlichen Sachverhalt in den Vordergrund stellt. Auf der anderen Seite eröffnet dies gerade der Praxis einen Spielraum für individuelle Vertragsgestaltungen, die Leasinggesellschaften im Einzelfall mit ihrer Finanzverwaltung abstimmen können.
2. Leasingurteil des BFH vom 26.01.1970
Die zuvor diskutierten Zurechnungskriterien nach § 39 AO sind zugegebener Maßen nicht für jedermann leicht verständlich, interpretier- und anwendbar. Dabei gibt es den § 39 AO bzw. seinen Vorgängerparagraphen schon sehr lange – so auch bereits in den 1960er Jahren, als in Deutschland die ersten Leasingverträge abgeschlossen wurden. Dabei nahm man es mit den Vorschriften nicht ganz so genau. Die Verträge der 1960er Jahre waren überwiegend alle gleich „gestrickt“. Es handelte sich fast ausnahmslos um so genannte Vollamortisationsverträge mit einer Kaufoption in Höhe von 1,– DM – die so genannten „1-DM-Kaufoptions-Verträge“.
Bei diesen Verträgen bezahlte der Leasingnehmer das Objekt über seine Leasingraten während der Grundmietzeit in voller Höhe (zzgl. Zinsen und Marge des Leasinggebers). Anschließend durfte er es für 1,– DM kaufen, sofern er dies wollte. Nachdem es auf der Hand lag, dass jeder Leasingnehmer von seiner Kaufoption Gebrauch machen wird, verstößt diese Vertragsgestaltung eigentlich gegen § 39 AO. Da der Eigentumsübergang zum Ende der Grundmietzeit auf den Leasingnehmer bei wirtschaftlicher Betrachtung eigentlich bereits zu Vertragsbeginn feststand und der Leasingnehmer in der Summe nicht mehr als 100 Prozent für das Objekt bezahlte, hatte der Leasinggeber zu keinem Zeitpunkt der wirtschaftlichen Lebensdauer tatsächliche Sachherrschaft an dem Objekt.
Diese gängige Vertragspraxis nahm der Bundesfinanzhof (BFH) zum Anlass, mit seinem so genannten Leasing-Urteil vom 26.01.1970 (IV R 144/66, BStBl II 1970, 264) die Bestimmungen des § 39 AO hinsichtlich seiner Anwendung auf Leasingverträge erstmals zu präzisieren.
Im Kern traf der BFH in seinem Urteil folgende Aussagen: Eine Bilanzierung des Leasingobjektes muss beim Leasingnehmer erfolgen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer ist erheblich länger als die Grundmietzeit und der Leasingnehmer hat gleichzeitig ein Recht zum Kauf des Objektes bzw. auf eine Mietverlängerung nach Ablauf der Grundmietzeit zu einem Entgelt, das deutlich unter marktüblichen Beträgen liegt, im Prinzip also einer Anerkennungsgebühr gleichkommt.
- Die Grundmietzeit und die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer decken sich annähernd.
- Das Objekt ist speziell auf die Verhältnisse des Leasingnehmers zugeschnitten und nach dem Ende der Grundmietzeit nur bei diesem noch wirtschaftlich sinnvoll nutzbar (Spezial-Leasing).
Wichtig ist in diesem Zusammenhang der Begriff „betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer“. Dies ist der Zeitraum, über den ein Wirtschaftsgut in der Bilanz des Investors abgeschrieben wird (Abschreibungsdauer, AfA-Dauer). Meistens orientiert man sich dabei an den Zeiträumen in der vom Bundesfinanzministerium herausgegebenen amtlichen AfA-Tabelle – obwohl bei der Festlegung der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer laut BMF letztendlich immer auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen ist.
Der BFH stellte in seinem Urteil klar, dass der Herausgabeanspruch des Leasinggebers auf das Objekt zum Ende der Grundmietzeit wirtschaftlich von Bedeutung sein muss. Ferner sollten sich – wie bei Mietverträgen üblich – mögliche Kaufpreise am Marktwert zum Ende der Grundmietzeit orientieren.
Man kann an dem Wortlaut des Urteils genau erkennen, dass dem Urteil einer der damals üblichen 1-DM-Kaufoptionsverträge zugrunde lag. Zusammenfassend lässt der BFH nun nicht mehr zu:
- Zu kurze Laufzeiten und gleichzeitig zu niedrige Kaufpreise
- Zu lange Laufzeiten
- Zu speziell auf den Leasingnehmer zugeschnittene Objekte
Dass Spezial-Leasingverträge nicht akzeptiert werden (Punkt 3) ist im Sinne des § 39 AO gerechtfertigt (es liegt keine Drittverwertbarkeit vor). Ebenso ist der 2. Punkt nachvollziehbar: Ist die Laufzeit zu lange bekommt ein Leasinggeber ein wertloses Objekt zurück, an dem er nicht mehr „tatsächliche Sachherrschaft“ haben kann.
Den ersten Punkt muss man allerdings differenzierter betrachten. Ein zu günstiger Kaufpreis (z. B. eine „Anerkennungsgebühr“ von 1,- DM) ist unstrittig schädlich. Diesem Argument ist zuzustimmen, da hier der Erwerb durch den Leasingnehmer als hinreichend sicher zu unterstellen ist.
Die Kürze der Laufzeit als weiteres Kriterium heranzuziehen ist jedoch nicht unbedingt nachvollziehbar. Hier hatte der BFH damals wohl ausschließlich die gängigen Verträge der 1960er Jahre vor Augen, und wohl auch nur die Verträge mit kurzer Laufzeit und gleichzeitig günstiger Kaufoption.
Die Verträge der damaligen Zeit hatten bisweilen sehr kurze Laufzeiten (deutlich unter der eigentlichen AfA-Dauer), in denen der Leasingnehmer die Investitionskosten über seine Leasingraten voll bezahlte. Dadurch entstanden dem Leasingnehmer Steuervorteile, da er über die nun hohen (aufwandswirksamen) Leasingraten in einem sehr kurzen Zeitraum die Anschaffungskosten vollständig „abschreiben“ konnte.
Das Problem mit den vorgezogenen Aufwendungen hat die Finanzverwaltung aber mit ihren Leasingerlassen und den dort eingeführten Mindestbeträgen für Optionspreise bereits Anfang der 1970er Jahre gelöst. Deswegen ist die Kürze der Laufzeit eigentlich kein zusätzliches Kriterium mehr. Solch eine Vorschrift findet sich auch weltweit nirgendwo. Und auch in neueren Erlassen (z. B. dem Immobilien-Leasingerlass aus dem Jahr 1991) gibt es keine Untergrenze für Laufzeiten mehr. Insofern hat sich auch in der Praxis die Auffassung durchgesetzt, dass eine Begrenzung der Grundmietzeit nach unten, wie sie beispielsweise die nachfolgenden Leasingerlasse vorsehen, keinen Sinn ergibt und deswegen auch nicht zwingend eingehalten werden muss.
3. Leasingerlasse der Finanzverwaltung
Mit dem Leasingurteil des BFH aus dem Jahre 1970 wurde § 39 AO erstmals konkretisiert. Für die tägliche Praxis im Massengeschäft waren die Bestimmungen allerdings immer noch zu ungenau. Was heißt „erheblich länger“, „decken sich annähernd“, „deutlich unter marktüblichen Beträgen“ oder „im Prinzip einer Anerkennungsgebühr gleichkommt“?
Zur Konkretisierung dieser Begriffe hat die Finanzverwaltung insgesamt vier Leasingerlasse veröffentlicht:
- Mobilien-Leasingerlass für Vollamortisationsverträge vom 19.04.1971
- Immobilien-Leasingerlass für Vollamortisationsverträge vom 21.03.1972
- Mobilien-Leasingerlass für Teilamortisationsverträge vom 22.12.1975
- Immobilien-Leasingerlass für Teilamortisationsverträge vom 23.12.1991
Der Originaltext der Erlasse kann im Downloadcenter kostenlos heruntergeladen werden kann.
Keine Rechtsverbindlichkeit der Leasingerlasse sowie der AfA-Tabellen!
Bevor die Leasingerlasse aber im Detail vorgestellt werden noch ein Wort zur Rechtsverbindlichkeit der Erlasse, da die Leasingerlasse die hauptsächliche Grundlage vieler Leasinganbieter bei der Gestaltung ihrer Leasingverträge sind. Zunächst einmal sind die Erlasse kein Gesetz, sondern nur ein Anwendungsschreiben der obersten Finanzbehörden an die Finanzverwaltung. Sie binden quasi die Finanzverwaltung bei deren Prüfung von Leasingverträgen hinsichtlich der Bilanzierungsfrage im Rahmen der Auslegung des § 39 AO.
Insofern macht es in der Praxis durchaus Sinn, sich zunächst einmal an den Bestimmungen der Leasingerlasse sowie der den Leasingerlassen mit zugrundeliegenden amtlichen AfA-Tabelle zu orientieren, da diese doch überwiegend von den meisten Parteien akzeptiert werden (Finanzämter von Leasinggeber und Leasingnehmer, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Refinanzierungsbanken, Bankenaufsicht, Händler, Vertriebspartner, Mitarbeiter*innen etc.).
Auf der anderen Seite sind die Erlasse für den Leasingnehmer keinesfalls bindend. So enthalten die Erlasse bereits selbst den Passus, dass im Zweifelsfall auf die gesamten Umstände des Einzelfalls abzustellen ist. Wenn § 39 Abgabenordnung Anhaltspunkte gibt, dass auch ein Vertrag außerhalb der Leasingerlasse ein ausreichendes Maß an „tatsächlicher Sachherrschaft“ beim Leasinggeber herstellt, sind genauso andere Verträge denkbar. Dies eröffnet große Möglichkeiten für innovative Vertragsgestaltungen und -modelle – und dies sogar im eigentlichen originären Sinn des § 39 AO. Denn die Leasingerlasse erfüllen die Vorgaben des § 39 AO nicht immer optimal.
Die Finanzrechtsprechung hat schon mehrfach betont, dass sich die wirtschaftliche Zurechnung (Bilanzierung des Objektes beim Leasinggeber oder beim Leasingnehmer) ergäbe „aus der konkreten Würdigung aller Umstände des Einzelfalls, bei welcher die Finanzverwaltung keiner Bindung an den Leasingerlass der Finanzverwaltung und die für den Leasingerlass maßgeblichen amtlichen AfA-Tabellen unterliegt“ (so z. B. das FG Köln vom 01.09.2016 – 15 K 44412).
1. Mobilien-Leasingerlass für Vollamortisationsverträge vom 19.04.1971
Im ersten Leasingerlass vom 19.04.1971 führte man für Vollamortisationsverträge zwei zentrale Regelungen ein, damit die Bilanzierung beim Leasinggeber verbleibt:
- Die Grundmietzeit muss zwischen 40 und 90 Prozent der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer für das Wirtschaftsgut liegen.
- Der Preis für eine Kaufoption muss mindestens dem linearen Restbuchwert (Bilanzwert nach Abschreibung zum Ende der Grundmietzeit) für das Wirtschaftsgut betragen.
Hinsichtlich des Kaufoptionspreises darf vom linearen Restbuchwert nach unten abgewichen werden, wenn heute bereits nachweisbar ist, dass der Marktwert (im Erlass „gemeiner Wert“ genannt) zum Vertragsende niedriger sein wird als der lineare Restbuchwert. Dies könnte z. B. bei IT-Objekten der Fall sein, die sehr schnell an Wert verlieren. Deshalb finden sich dort häufig Leasingverträge mit niedrigeren Kaufoptionsentgelten, z. B. in Höhe von einer oder von zwei Monatsraten.
Hinsichtlich der Länge der Grundmietzeit werden die Finanzämter dabei im Erlass angewiesen, als betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer die Abschreibungsdauer der amtlichen AfA-Tabelle zu nehmen. Eine Orientierung der 90-Prozent-Grenze an der technischen Lebensdauer wird als allgemein unkritisch gesehen, wenn nachgewiesen werden kann, dass letztere von der AfA-Tabelle abweicht.
Eine Besonderheit hinsichtlich der Laufzeit gibt es seit 2021 für die Abschreibungsdauer von Computerhardware und Software. Die Abschreibungsdauer beträgt nun 1 Jahr anstelle zuvor 3 Jahre. Damit wollte die Regierung dem schnellen technologischen Wandel Rechnung tragen, aber auch steuerliche Anreize setzen, um die Digitalisierung zu fördern. In der Praxis wird Computerhardware aber durchaus länger genutzt, vor allem auch im Leasing. Würde man jetzt beim Leasing den Leasingerlass auf die neue Abschreibungsdauer anwenden, so würde die maximale Leasinglaufzeit nun 10 Monate betragen (90 Prozent von 12 Monaten). Das Bundesfinanzministerium hat darauf reagiert und mit einem gesonderten Schreiben mitgeteilt, dass für Zwecke der Anwendung der 90-Prozentgrenze im Leasing hier weiterhin die alte Abschreibungsregel mit 3 Jahren (36 Monaten) als betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zugrunde gelegt werden kann.
Ein Beispiel zum Vollamortisationserlass:
| Anschaffungswert: | 100.000 EUR |
| Abschreibungsdauer: | 60 Monate |
| Grundmietzeit: | 54 Monate (90 % der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer; maximal zulässige Grundmietzeit nach dem Erlass) |
| Linearer Restbuchwert nach 54 Monaten: | 10.000 EUR |
| Kaufoptionspreis (Untergrenze): | 10.000 EUR (entspricht dem linearen Restbuchwert; Untergrenze für den Kaufoptionspreis nach dem Erlass) |
Der Leasingnehmer zahlt somit über seine Leasingraten in maximal 90 Prozent der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer 100 Prozent der Anschaffungskosten. Übt er zusätzlich eine Kaufoption aus, so muss er noch einmal 10.000 EUR (10 Prozent) zusätzlich bezahlen. In der Summe zahlt er somit 110 Prozent der Anschaffungskosten für das Objekt. Bei kürzeren Laufzeiten fällt die Gesamtbelastung noch höher aus, da der Restbuchwert entsprechend höher ist (z. B. 20 Prozent bei einer Laufzeit von 48 Monaten).
Neben den Verträgen mit Kaufoption gab und gibt es auch Verträge mit Mietverlängerungsoptionen. Aber auch hier sieht der Erlass Untergrenzen für die Zahlungen vor. Nach dem Erlass müssen Verlängerungsraten auf Basis kalkulatorischer Anschaffungskosten in Höhe des linearen Restbuchwertes kalkuliert werden. Besteht die Verlängerungsoption beispielsweise aus sechs Raten, so müssen die Verlängerungsraten neben Zinsen und Marge mindestens noch einmal den linearen Restbuchwert amortisieren, im obigen Beispiel also 10.000 EUR.
Dieser Erlass führte dazu, dass 1971 kaum ein Investor mehr bereit war, Leasingverträge abzuschließen. Daher begann die Leasingbranche damals, die so genannten Teilamortisationsverträge zu entwickeln, die heute noch den Markt dominieren. Nichtsdestotrotz kommen auch aktuell noch Vollamortisationsverträge zum Einsatz, z. B. bei Objekten mit starkem Wertverfall und entsprechenden Optionspreisen unter dem Restbuchwert, z. B. bei Computerhardware.
Ebenso können Vollamortisationsverträge steuerlich interessant sein, da ja in maximal 90 Prozent der AfA-Dauer über die Leasingraten 100 Prozent der Anschaffungskosten als Aufwand (Leasingraten) steuerlich geltend gemacht werden können.
Darüber hinaus lassen sich die Nachteile auch durch Bonusverrechnungen in Höhe des Kaufoptionspreises für Anschlussverträge kompensieren, die steuerlich zulässig sind.
2. Immobilien-Leasingerlass für Vollamortisationsverträge vom 21.03.1972
Auch im Immobilien-Leasing dominierten in den 1960er Jahren die so genannten 1-DM-Kaufoptionsverträge mit relativ kurzen Laufzeiten. Auch hier konnte der Leasingnehmer über seine enorm hohen Leasingraten die kompletten Anschaffungskosten – sogar incl. des Wertes für das Grundstück – als Aufwand steuerlich geltend machen. Es war dem Leasingnehmer somit möglich, die kompletten Anschaffungskosten incl. Grundstückswert bei einer meist sehr kurzen Grundmietzeit von z. B. fünf Jahren über die extrem hohen Raten als Betriebsausgabe komplett von der Steuer abzusetzen.
Im Fall der Eigeninvestition hätte er hingegen nur die Abschreibung in Höhe von damals 2 Prozent für das Gebäude sowie gar keine Abschreibung für das Grundstück als Aufwand verbuchen können (für Grundstücke dürfen keine Abschreibungen vorgenommen werden).
Mit dem Immobilien-Leasingerlass wurden auch für Immobilien prinzipiell die gleichen Zurechnungsregeln eingeführt wie für das Mobilien-Leasing. Auch hier ist hinsichtlich der Grundmietzeit die 40-/90-Prozentgrenze zu beachten sowie hinsichtlich der Untergrenze für die Kaufoption der lineare Restbuchwert. Im Fall einer Mietverlängerungsoption muss die Anschlussmiete bei Immobilien mindestens 75 Prozent einer marktüblichen Vergleichsmiete betragen.
Der genaue Wortlaut des Erlasses kann im Downloadcenter kostenlos heruntergeladen werden.
Im Gegensatz zum Mobilien-Leasing sind die Bestimmungen des Erlasses für Immobilien regelmäßig so ungünstig, dass Vollamortisationsverträge seit dem Erlass nicht mehr abgeschlossen werden. Die Branche entwickelte auch hier Teilamortisationsvarianten, die sich allerdings von denen des Mobilien-Leasing unterscheiden (vgl. hierzu ausführlich den Blog Special Immobilien-Leasing).
3. Mobilien-Leasingerlass für Teilamortisationsverträge vom 22.12.1975
Nach Veröffentlichung des Mobilien-Leasingerlasses für Vollamortisationsverträge entwickelte die Praxis zahlreiche neue Vertragsmodelle. Auch heute kommen immer noch neue Vertragsvarianten hinzu. 1975 nahm die Finanzverwaltung im Rahmen des so genannten Teilamortisationserlasses Stellung zu drei ausgewählten, damals von der Leasingbranche zur Prüfung eingereichten Vertragstypen. Dabei ist gemeinsames Merkmal aller drei Vertragstypen, dass der Leasingnehmer die Anschaffungskosten über seine Leasingraten nicht vollständig amortisiert und dass die unkündbare Grundmietzeit zwischen 40 und 90 Prozent der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer liegt.
Im Gegensatz zum Vollamortisationserlass, der diesen Vertragstypus umfassend geregelt hat, ist dies hier nicht der Fall. Der Teilamortisationserlass regelt diesen Vertragstyp nicht allumfassend, sondern stellt nur eine Antwort auf die drei konkret zur Prüfung eingereichten Vertragsarten dar. So enthält der Erlass z. B. keine Aussagen über Kaufoptionen, die Höhe von Restwerten etc.
Bei den drei Vertragstypen handelt es sich im Einzelnen um folgende Verträge:
- Verträge mit Andienungsrecht des Leasinggebers und ohne Optionsrecht des Leasingnehmers
- Verträge mit Aufteilung des Mehrerlöses
- Kündbarer Leasingvertrag mit Anrechnung des Veräußerungserlöses auf die vom Leasingnehmer zu leistende Schlusszahlung
Zum Wesen und zur Kalkulation der Verträge finden sich ausführliche Informationen im Blog Vertragsformen und Vertragsgestaltung.
Substanziell enthält der Leasingerlass relativ wenig Inhalte (der genaue Wortlaut des Erlasses kann im Downloadcenter kostenlos heruntergeladen werden):
- Beim Vertrag mit Andienungsrecht verbleibt die Bilanzierung beim Leasinggeber, sofern die Grundmietzeit zwischen 40 und 90 Prozent der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer liegt.
- Beim Vertrag mit Aufteilung des Mehrerlöses darf der Leasingnehmer maximal 75 Prozent des Mehrerlöses erhalten. Einen eventuellen Mindererlös muss der Leasingnehmer vollständig ausgleichen.
- Einen kündbaren Leasingvertrag darf der Leasingnehmer frühestens nach Ablauf von 40 Prozent der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer kündigen.
Viel mehr regelt dieser Leasingerlass (bzw. ja eigentlich das Antwortschreiben) nicht. Er enthält z. B. keine Aussagen zur Höhe des Restwertes. Dabei ist die Höhe des Restwertes für die Bilanzierungsfrage von sehr großer Bedeutung. Wird der Restwert z. B. beim Teilamortisationsvertrag mit Andienungsrecht zu hoch (deutlich über Marktpreis) angesetzt, kann man heute schon davon ausgehen, dass der Leasinggeber das Objekt dem Leasingnehmer zum Ende der Grundmietzeit andienen wird. Dann wäre nach § 39 AO die tatsächliche Sachherrschaft nie beim Leasinggeber mit der Folge, dass der Leasingnehmer das Objekt bilanzieren müsste.
Der Erlass enthält ebenso keine Aussagen zu möglichen Kauf- oder Mietverlängerungsoptionen (z. B. ohne oder mit Kombination mit einem Andienungsrecht) und deren Preise.
Nicht geregelt ist z. B. ferner die Frage, inwieweit die Regeln (z. B. die Mehrerlösbeteiligung) auch angewandt werden können, wenn der Verkauf eines Leasingobjektes am Ende der Laufzeit nicht an einen Dritten erfolgt, sondern an den Leasingnehmer selbst. Dies wird in der Praxis von Finanzämtern durchaus unterschiedlich gesehen.
Solche und andere Fragestellungen werden u. a. ausführlich diskutiert im Seminar „Individuelle Leasing-Vertragsgestaltung inner- und außerhalb der Leasingerlasse und AfA-Tabelle“.
Auch alle anderen, nicht im Erlass geregelten Fragestellungen sind weiterhin nach den allgemeinen Zurechnungskriterien des § 39 AO zu beurteilen. Das gilt auch für die Vertragsmodelle und -varianten, die nicht vom Leasingerlass erfasst werden. Das ist vor allem der überwiegend im Kfz-Leasing, zunehmend aber auch bei anderen Objekten eingesetzte Teilamortisationsvertrag mit offenem Restwert („Kilometervertrag“).
Ausführliche Informationen zu den heute im Markt vorkommenden Teilamortisationsverträgen finden sich im Blog Vertragsformen und Vertragsgestaltung.
4. Immobilien-Leasingerlass für Teilamortisationsverträge vom 23.12.1991
Im Immobilien-Leasing hat es bis in das Jahr 1991 gedauert, bis ein entsprechender Erlass für Teilamortisationsverträge veröffentlicht wurde. Dieser unterscheidet sich dafür umso mehr von den anderen drei Erlassen.
Im Immobilien-Leasing sind in den 1970er Jahren andere Teilamortisationsverträge entstanden als im Mobilien-Leasing. Im Endeffekt gab es nur eine Teilamortisationsvertragsvariante: Der Leasingnehmer zahlt mit seinen Leasingraten in der Summe die Anschaffungskosten exakt in Höhe der linearen AfA zurück. Zu einem Preis in Höhe des noch nicht getilgten Restbuchwertes hat er dann zum Ende der Grundmietzeit eine Kaufoption (Ankaufsrecht). Diese Kaufoption hat der Leasingnehmer in der realen Praxis allerdings eigentlich immer ausgeübt. Dies war naheliegend, denn der Marktpreis war bei Immobilien aufgrund von Wertsteigerungen regelmäßig höher als der steuerliche lineare Restbuchwert. Zudem hat der Leasingnehmer in der Summe für das Objekt exakt nur einen Betrag in Höhe der Anschaffungskosten bezahlt (Amortisationsanteile der Leasingraten zzgl. Kaufoptionspreis).
Deshalb vertrat die Finanzverwaltung Ende der 1980er Jahre zunehmend die Auffassung, dass es sich beim Immobilien-Leasing eigentlich um ein verstecktes Finanzierungsgeschäft handelt. Die Leasinggesellschaft hat bei näherer Betrachtung eigentlich nie tatsächliche Sachherrschaft im Sinne des § 39 AO, da der Leasingnehmer am Ende eigentlich immer kauft und in der Summe nicht mehr als 100 Prozent bezahlt.
Deshalb forderte die Finanzverwaltung die Leasingbranche auf, ihre Verträge zu modifizieren. Höhere Optionspreise in Richtung der realen Marktwerte wäre eine Lösung gewesen. Diese wären vom Markt aber wahrscheinlich nicht angenommen worden.
Der Ausweg war letztlich, dass die Leasingbranche zahlreiche typische Vermieterrisiken wie die Sach- und Preisgefahr nicht mehr auf den Leasingnehmer abwälzte, sondern künftig wieder selber trug. Der Leasingerlass regelt diesbezüglich in exaktem Wortlaut, welche Klauseln zur Risikoübertragung auf den Leasingnehmer im Vertrag nicht mehr stehen dürfen. Insofern unterscheiden sich an dieser Stelle seit 1991 Mobilien- und Immobilien-Leasingverträge. Der genaue Wortlaut des Erlasses kann im Downloadcenter nachgelesen werden.
Ansonsten fällt im Erlass auf, dass erstmals die 40-Prozent-Grenze weggefallen ist, die ja auch gar keinen Sinn gemacht hatte. Die 90-Prozent-Grenze wurde weiter übernommen, ebenso die Untergrenze für Kaufoptionen in Höhe des linearen Restbuchwertes. Ebenfalls übernommen wurde auch die Untergrenze von Mietverlängerungsoptionen in Höhe von 75 Prozent einer marktüblichen Vergleichsmiete.
4. Leasingverträge in der heutigen Praxis – Abweichungen von den Leasingerlassen
Grundsätzlich ist sehr viel möglich!
Die oben beschriebenen klassischen Leasingmodelle werden auch heute noch in dieser Form angeboten. Aber es gibt mittlerweile eine Reihe weiterer individueller Vertragsgestaltungen, die vielfach auf einem der klassischen Modelle basieren. Häufig werden hier aber auch nur einzelne Bestandteile übernommen, einzelne Vertragsbestandteile abgeändert (z. B. Laufzeiten) und/oder weitere Vertragselemente hinzugefügt (z. B. generelle Kündigungsklauseln oder Kaufoptionen bei Teilamortisationsverträgen) – häufig sogar außerhalb der Regelungen der Leasingerlasse.
All dies ist zulässig, solange die einschlägigen Bilanzierungsvorschriften zum Leasing eingehalten werden (§ 39 Abgabenordnung (AO), Leasing-Urteil des BFH vom 26.01.1970 (IV R 144/66, BStBl II 1970, 264), insgesamt vier Leasingerlasse aus den Jahren 1971, 1972, 1975 sowie 1991).
Auf einige wichtige Aspekte sollten jedoch noch einmal differenzierter eingegangen werden:
- Laufzeit des Leasingvertrages
- Kaufmöglichkeiten und -verpflichtungen für den Leasingnehmer am Vertragsende
- Kündigungsklauseln auch bei Verträgen außerhalb des „reinen“ Kündbaren Leasingvertrages.
1. Laufzeit des Leasingvertrages
Die Laufzeit des Leasingvertrages (häufig Grundmietzeit genannt) kann entweder konkret fix festgelegt (z. B. 48 Monate) oder unbestimmt sein (der Vertrag läuft dann bis zu seiner Kündigung).
Bezugszeitraum für die 40-/90-Prozentgrenze
Die Zulässigkeit fixer Laufzeiten ist nach den Leasingerlassen begrenzt auf einen Zeitraum zwischen 40 und 90 Prozent der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer. Dabei ist nach dem Wortlaut der Leasingerlasse als betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer die Abschreibungsdauer nach der amtlichen AfA-Tabelle des Bundesfinanzministeriums zu nehmen.
Nun sind die Leasingerlasse, wie bereits angemerkt, kein Gesetz (dieses ist vielmehr ausschließlich § 39 Abgabenordnung). Und bereits die Leasingerlasse selbst enthalten den Vermerk, dass die Zurechnung immer auch unter „Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalls“ zu entscheiden ist. So hat auch z. B. das Finanzgericht Köln geurteilt (FG Köln vom 01.09.2016 – 15 K 44412). Konkret ging es um einen Leasingvertrag über Werbedisplays in Form von LED-Bildschirmen mit einer Leasinglaufzeit von 48 Monaten. Das Gericht nahm hier als Maßstab für die Anwendung der 90-Prozentgrenze nicht die damals geringere Abschreibungsdauer gemäß der AfA-Tabelle (36 Monate), sondern orientierte sich an Herstellerangaben über die Lebensdauer der einzelnen Leuchteinheiten der Bildschirme (dies führte zu einer realistischen Nutzungsdauer von über 60 Monaten, selbst bei intensivem Einsatz).
Insofern ist es in der Praxis durchaus zulässig (eigentlich sogar vorgeschrieben), die Anwendung der 40-/90-Prozentgrenze an der realen, individuellen, technischen Lebensdauer zu orientieren, auch wenn diese von der AfA-Tabelle abweicht. Dies gilt sowohl für kürzere als auch für längere technische Nutzungsdauern.
Eine Abweichung von der AfA-Tabelle wäre z. B. in folgenden Fällen denkbar:
- Objekte, die nur selten eingesetzt werden (z. B. Reservefahrzeuge) – längere Nutzungsdauer
- Viele kommunale Spezialfahrzeuge (z. B. Müllfahrzeuge, Kehrmaschinen, Unimogs, Krankenfahrzeuge) – längere Nutzungsdauer
- Objekte mit hohem Nutzungsumfang (z. B. Pkw’s im Vertrieb) – kürzere Nutzungsdauer
- Objekte mit schneller technischer Weiterentwicklung oder/und hohem Digitalisierungsgrad – kürzere Nutzungsdauer
- Objekte mit speziellen Einsatzbereichen (z. B. hohe Luftfeuchtigkeit, Säure, Sole: Dadurch zum Beispiel eine schnellere Korrosion) – kürzere Nutzungsdauer
Begrenzung der Laufzeit nach oben (90-Prozent-Grenze)
Eine feste (fixe) Laufzeit darf nicht zu lange gewählt werden, z. B. bis zur völligen Wertlosigkeit des Objektes (z. B. ein Tablet-Leasingvertrag über 10 Jahre). Ansonsten besteht die Gefahr, dass der Leasingvertrag (als eigentlicher Miet-/Nutzungsüberlassungsvertrag) von der Finanzverwaltung zum Finanzierungsvertrag (analog Mietkauf) umgedeutet wird. Der Leasingnehmer hätte dann nämlich den gesamten Wert des Objektes während der Nutzungsdauer alleine „aufgezehrt“. Der Herausgabeanspruch des Leasinggebers wäre somit wirtschaftlich wertlos – es liegt nach dem Leasing-Urteil des BFH vom 26.01.1970 eine „versteckte“ Finanzierung vor.
Um die zulässige Obergrenze praktikabel für den allgemeinen Geschäftsbetrieb zu gestalten, hat die Finanzverwaltung im ersten Leasingerlass aus dem Jahr 1971 die 90-Prozentgrenze eingeführt. Leasingverträge dürfen seitdem nur maximal bis 90 Prozent der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer vereinbart werden. Wie zuvor beschrieben stellt der Leasingerlass dabei auf die amtliche AfA-Tabelle ab. Es wird aber selbst vom BFH zugelassen, im Einzelfall (mit entsprechendem Nachweis) auf eine abweichende technische Nutzungsdauer abzustellen.
An sich macht die Vorschrift der 90-Prozent-Grenze im Sinne von § 39 AO durchaus Sinn.
Wem die individuelle Ermittlung und Anwendung einer realen technischen, von der AfA-Tabelle abweichenden Nutzungsdauer (incl. Nachweisführung) in der Praxis zu aufwändig ist, bleibt als Ausweg allerdings auch der Abschluss eines Kündbaren Leasingvertrages (zu diesem Vertrag siehe ausführlich den Blog Vertragsformen und Vertragsgestaltung) mit einer kalkulatorischen Laufzeit entsprechend der realen technischen Lebensdauer des Objektes. Diesen relativ einfachen Weg sollten eigentlich alle Leasinganbieter kennen und anbieten können.
Begrenzung der Laufzeit nach unten (40-Prozent-Grenze)
Die 40-Prozent-Begrenzung der Laufzeit nach unten macht in der Auslegung des § 39 Abgabenordnung eigentlich überhaupt keinen Sinn. Eine Begrenzung nach unten gibt es weltweit eigentlich nirgendwo und auch in Deutschland hat man in dem jüngsten der vier Leasingerlasse (Teilamortisationserlass zum Immobilien-Leasing aus dem Jahr 1991) die 40-Prozentgrenze fallen gelassen. Ein Unterschreiten der 40-Prozentgrenze wird deshalb als relativ unkritisch gesehen. Hier besteht eigentlich Korrekturbedarf an der textlichen Fassung der Erlasse aus den 1970er Jahren.
2. Kauf des Leasingobjektes durch den Leasingnehmer zum Vertragsende
Hinweis: Basis der nachfolgenden Überlegungen sind die textlichen Aussagen zu diesem Thema im Blog Vertragsformen und Vertragsgestaltung, die hier wiederholt und um weiterführende Inhalte ergänzt werden sollen.
Ein möglicher Kauf des Objektes durch den Leasingnehmer zum Vertragsende kann freiwillig durch den Leasingnehmer oder durch den Leasinggeber erzwungen geschehen. Freiwillig kann der Kauf erfolgen durch
- die Ausübung einer Kaufoption des Leasingnehmers,
- die Ausübung eines Vorkaufsrechtes des Leasingnehmers oder
- auf freiwilliger Basis nach einer entsprechenden Verhandlung mit dem Leasinggeber (freiwilliges Kaufangebot des Leasinggebers (ohne Rechtsanspruch des Leasingnehmers) an den Leasingnehmer).
Ein erzwungener Kauf ist durch die Ausübung eines Andienungsrechtes durch den Leasinggeber möglich.
Kaufoptionen bei Vollamortisationsverträgen (Mobilien-Leasing)
Bei Vollamortisationsverträgen sind die Kaufpreisuntergrenzen im Erlass aus dem Jahr 1971 festgelegt (linearer Restbuchwert bzw. niedrigerer Marktwert). Ein Leasingnehmer sollte darauf achten, dass die Kaufoption an sich auch im Vertrag fixiert ist und auch zu welchem konkreten Preis diese ausgeübt werden kann (ggf. Ankündigungsfristen für die Ausübung beachten). Ist der Kaufpreis nur mit dem Wort „Marktpreis“ fixiert besteht für den Leasingnehmer das Risiko, dass sich dieser Wert bei gestiegenen Marktpreisen bis zum Vertragsende erhöhen könnte.
Es ist aber durchaus überlegenswert, ob es aus heutiger Sicht auch ausreichen könnte, einen niedrigeren Kaufoptionspreis festzulegen, z. B. 25 Prozent des linearen Restbuchwertes oder niedrigeren Marktwertes (der Wert sollte aber mindestens „in Gewicht fallend“ hoch sein). Als Begründung könnte man anführen, dass es die Finanzverwaltung in dem jüngeren Teilamortisationserlass aus dem Jahr 1975 für eine Bilanzierung beim Leasinggeber als ausreichend erachtet, dass ein Leasinggeber lediglich 25 Prozent der Wertsteigerungschance erhält (jetzt Orientierung an der Situation beim Leasinggeber), während der ältere Vollamortisationserlass aus dem Jahr 1971 in erster Linie auf den Mindestkaufpreis des Leasingnehmers abstellte (Orientierung an der Situation beim Leasingnehmer).
Diese Überlegungen sind allerdings sehr komplex und individuell und sollen an dieser Stelle nicht weiter vertieft werden. Hier bedarf es individueller Absprachen zwischen Leasinganbietern und ihren Finanzämtern (solche und ähnliche Fragestellungen werden ausführlich vorgestellt und diskutiert in dem Seminar „Individuelle Leasing-Vertragsgestaltung inner- und außerhalb der Leasingerlasse und AfA-Tabelle“).
Vorkaufsrecht
Ein Vorkaufsrecht ist zu sehen wie eine Kaufoption zum Marktpreis und damit für einen Leasingnehmer nicht so vorteilhaft wie eine Kaufoption zu einem heute schon fixierten Betrag.
Kaufoptionen bei Teilamortisationsverträgen (Mobilien-Leasing)
Der Teilamortisations-Leasingerlass aus dem Jahr 1975 regelt keine Kaufoptionen für den Leasingnehmer – aber nicht, weil sie nicht zulässig sind, sondern nur deswegen, weil die damals zur Prüfung vorgelegten Vertragsmuster eben keine Kaufoptionen enthielten.
Kaufoptionen sind selbstverständlich ebenso bei Teilamortisationsverträgen des Mobilien-Leasing zulässig, wie dies beispielsweise ja auch der Teilamortisationserlass für Immobilien aus dem Jahr 1991 regelt.
Bei der Beurteilung der Zulässigkeit von Kaufoptionen bei Teilamortisationsverträgen an sich sowie auch der zulässigen Preise für eine Kaufoption ist es wichtig zu betrachten, welche anderweitigen Komponenten der Leasingvertrag enthält (vor allem zur Risikoverteilung zwischen Leasinggeber und Leasingnehmer). Damit der Leasingvertrag nicht zu einer versteckten Finanzierung umgedeutet wird, ist es wichtig, dass ein Leasinggeber wenigstens „ins Gewicht fallend“ entweder das Wertminderungsrisiko oder die Wertsteigerungschance trägt.
Grundsätzlich zulässig sind Kaufoptionen zum Marktwert, da bei dieser Konstruktion ja die Wertsteigerungschance vollständig beim Leasinggeber liegt. In der Praxis stellt sich vielmehr die Frage nach möglichen Kaufoptionen zum Restwert bzw. einem wirtschaftlich „ins Gewicht fallenden“ Betrag über dem Restwert.
Verträge mit Wertminderungsabsicherung durch den Leasingnehmer (Wertminderungsrisiko beim Leasingnehmer)
Sowohl bei Verträgen mit Andienungsrecht, mit Aufteilung des Mehrerlöses sowie beim Kündbaren Leasingvertrag muss ein Leasingnehmer am Ende entweder das Objekt zum Restwert kaufen (bei einer Andienung) oder Nachzahlungen für den Mindererlös leisten, wenn der Marktwert (Verkaufspreis) am Ende unter dem Restwert liegt. In diesen Fällen ist eine Kaufoption zum Restwert nicht möglich, da dann ja sowohl die Wertsteigerungschance als auch das Wertminderungsrisiko beim Leasingnehmer liegen würden.
Bei einer „Doppeloption“ (Andienungsrecht des Leasinggebers zum Restwert bei gleichzeitiger Kaufoption für den Leasingnehmer zum Restwert) würde heute bereits feststehen, dass der Leasingnehmer das Objekt zum Vertragsende in jedem Fall käuflich erwerben wird – bei einer Wertminderung durch die Andienung, bei einer Wertsteigerung durch die Ausübung seiner Kaufoption. Im Markt wurden aber bereits schon Lösungen diskutiert, inwieweit diese Konstellation geht, wenn z. B. die Zeitpunkte für Andienung und Kaufoption auseinandergezogen werden oder die Kaufpreise für Andienung und Kaufoption unterschiedlich sind. Diskussionswürdig wäre gegebenenfalls ein vertraglich fixierter Kaufoptionspreis (wirtschaftlich „ins Gewicht fallend“) über dem Restwert bzw. zum Marktwert.
Auch diese Überlegungen sind allerdings sehr komplex und individuell und sollen nicht weiter vertieft werden. Hier sei noch einmal auf das Seminar „Individuelle Leasing-Vertragsgestaltung inner- und außerhalb der Leasingerlasse und AfA-Tabelle“ verwiesen.
Verträge ohne Wertminderungsabsicherung durch den Leasingnehmer
Eine generelle Kaufoption zum Restwert wäre somit nur denkbar bei Teilamortisationsverträgen mit offenem Restwert, zum Beispiel dem Kilometer-Leasingvertrag. Bei dieser Vertragsvariante liegt das Wertminderungsrisiko ja beim Leasinggeber.
Problematisch könnte es allerdings dann werden, wenn das Restwertrisiko nur „auf dem Papier“ steht, der Restwert beispielsweise erkennbar deutlich unter Marktpreis liegt. Ein Beispiel wäre z. B. Sportwägen, die teilweise kaum an Wert verlieren oder sogar an Wert gewinnen. Hier würde der Leasinggeber gar kein reales Wertminderungsrisiko haben und müsste dementsprechend dann wenigstens die Wertsteigerungschance nutzen können.
Andienungspraxis und Andienungspreise
Übt der Leasinggeber sein Andienungsrecht aus, so muss der Leasingnehmer am Ende das Objekt übernehmen. Ein Andienungsrecht ist aber ausschließlich ein Wertminderungsabsicherungsinstrument für den Leasinggeber (Verlagerung des Wertminderungsrisikos auf den Leasingnehmer). Liegt der Marktpreis am Vertragsende über dem Restwert, so darf der Leasinggeber dem Leasingnehmer das Objekt eigentlich nicht zu Restwert andienen. In diesem Fall würde er ja die Wertsteigerungschance aus der Hand geben.
Das Andienungsrecht ist keine Kaufoption für den Leasingnehmer! In der Praxis werden spätere Andienungen zum Vertragsende teilweise bei Vertragsabschluss schon versprochen, v. a. wenn der Leasingnehmer das Objekt zum Vertragsende erwerben will. Dies ist steuerlich nicht zulässig und würde zu einer Umbilanzierung führen. Also Vorsicht an dieser Stelle!
Kritisch ist auch, wenn eine Leasinggesellschaft grundsätzlich bei allen ihren Verträgen am Ende (ausnahmslos) andient (zum Restwert). Hier unterstellt die Finanzverwaltung gegebenenfalls, dass die Andienung Geschäftsmodell sei und der Leasinganbieter gar keine Absicht/kein Interesse an einer Wahrnehmung seiner Wertsteigerungschance hat.
Ein weiterer kritischer Punkt sind Andienungen zum Restwert, wenn der Marktpreis nachweislich deutlich über dem Restwert liegt. Manche Leasingnehmer sind „stolz“ darauf, Restwerte nach unten zu verhandeln, um höhere Leasingraten mit einem steuermindernden höheren Aufwand zu generieren.
Dies kann für den Leasingnehmer in zweierlei Hinsicht teuer werden. Wird zum niedrigen Restwert angedient, nimmt die Leasinggesellschaft ihre Wertsteigerungschance nicht wahr und es müsste zur eigentlich zu einer Umbilanzierung des Leasingobjektes zum Leasingnehmer kommen.
Im anderen Fall macht es die Leasinggesellschaft richtig, dient nicht an und verhandelt stattdessen mit dem Leasingnehmer einen Kauf zum Marktpreis, der allerdings jetzt (bisweilen deutlich) über dem Restwert liegt. Hier zahlt der Leasingnehmer somit in der Summe dann wesentlich mehr als die historischen Anschaffungskosten für das Objekt. Dies hat der Leasingnehmer sicherlich in seinen ursprünglichen Planungen nicht so gedacht – die meisten Leasingnehmer gehen davon aus, dass sie das Objekt am Ende zum Restwert erwerben können.
Freiwilliger Verkauf an den Leasingnehmer
Hat der Leasingnehmer keinen vertraglichen Anspruch auf den Kauf des Objektes, kann er am Ende mit dem Leasinggeber über einen Verkauf verhandeln. Gleiches gilt, wenn ein Leasinggeber aufgrund eines Marktwertes, der über dem Restwert liegt, das Objekt nicht zum Restwert andienen kann (darf).
Hier wird der Leasinggeber dem Leasingnehmer ein Kaufangebot zum aktuellen Marktpreis am Vertragsende unterbreiten, wenn er wirtschaftlich sinnvoll handelt. Bei Verkaufspreisen unter dem Marktwert werden die Finanzbehörden eventuell die Frage stellen, warum der Leasinggeber dem Leasingnehmer das Objekt so günstig verkauft, wenn er im Markt einen höheren Erlös erzielen könnte. Er würde dann ja die Wertsteigerungschance aus der Hand geben.
Die Problematik von zu günstigen Verkaufspreisen ist durchaus existent, wobei natürlich eine exakte Marktpreisdefinition bisweilen schwierig ist. In der Praxis sind die Finanzbehörden häufig zufrieden, wenn sie sehen, dass ein Leasingnehmer am Ende wenigstens einen wirtschaftlich „ins Gewicht fallenden“ Betrag über dem Restwert bezahlt.
5. Leasing in der Handelsbilanz
Deutsche Leasingbilanzierung nach HGB
Das Handelsrecht ist in Deutschland geregelt im Handelsgesetzbuch (HGB). Auch im Handelsrecht wird eine Bilanz erstellt, so dass sich die Bilanzierungsfrage beim Leasing hier genauso stellt wie im Steuerrecht. Allerdings enthält das HGB keine expliziten Vorschriften für die Bilanzierung von Leasingverträgen. Dies führt dazu, dass die steuerlichen Bilanzierungsvorschriften auch für das deutsche Handelsrecht übernommen werden. Insofern müssen aus handelsrechtlicher Sicht keine weiteren Überlegungen angestellt werden.
6. Internationale Leasingbilanzierung nach IFRS 16
Was ist IFRS?
IFRS kann man als eine Art „Welt-HGB“ verstehen. Nachdem die Kapitalmärkte mittlerweile weltumspannend sind, war der Bedarf an einer weltweit einheitlichen Bilanzierungsvorschrift gestiegen. Und diese Vorschrift stellt IFRS dar (International Financial Reporting Standards). Bis März 2002 hieß diese Vorschrift IAS (International Accounting Standards). Substanziell hat sich hier aber nichts verändert. Es erfolgte 2002 eine reine Namens-Umbenennung.
Die Bilanzierungsvorschriften des IFRS treffen aufgrund einer EU-Vorschrift auch einige deutsche Konzerne. So müssen Konzerne, die in der EU am Kapitalmarkt notiert sind, ihren Konzernabschluss nach den IFRS-Vorschriften aufstellen. Die Masse der mittelständischen deutschen Unternehmen bleibt nach wie vor von diesen Regeln unberührt!
Alte Vorschrift des IAS 17
Die Leasingbilanzierung nach IFRS war bis Ende 2018 geregelt in der Vorschrift des IAS 17.
Damit ein Leasingobjekt nicht beim Leasingnehmer bilanziert werden musste, war es u. a. erforderlich, dass der Leasingnehmer die Investitionskosten nicht vollständig bezahlt (bezahlen darf) und er auch keine (vollständigen) Garantien für den Ausgleich von Restwerten, Mindererlösen etc. geben darf. Mit anderen Worten: Der Leasingnehmer darf nicht alles bezahlen (amortisieren) und nicht für eventuelle Wertminderungen einstehen müssen.
Wenn der Barwert der Leasingzahlungen und Restwertgarantien des Leasingnehmers „im Wesentlichen“ dem Marktwert des Leasinggegenstandes entspricht so muss das Objekt vom Leasingnehmer bilanziert werden (ähnlich der Vorgehensweise bei einem Mietkaufvertrag). Bei der Definition von „im Wesentlichen“ hat sich die Praxis allgemein an dem Grenzwert von 90 Prozent orientiert, der in den US-amerikanischen Leasing-Bilanzierungsvorschriften nach US GAAP festgelegt ist.
Insofern würden fast alle deutschen Leasingvertragstypen nach IAS 17 zu einer Bilanzierung beim Leasingnehmer führen. Die einzige Ausnahme stellt der Teilamortisationsvertrag mit offenem Restwert dar, wenn dieser Restwert barwertig mindestens 10 Prozent beträgt. Der Leasingnehmer darf also barwertig nicht 90 Prozent oder mehr des Objektwertes bezahlen bzw. garantieren (über Andienungsrechte, Wertminderungsbeteiligungen usw.), sofern man „im Wesentlichen“ mit 90 Prozent und mehr definiert.
Neue Vorschrift des IFRS 16
Seit dem 01.01.2019 gilt anstelle des IAS 17 der neue Paragraph IFRS 16. Man wollte damit eine höhere Aussagekraft in der Bilanz erreichen. Vielen war es ein „Dorn im Auge“, dass sich die Frage nach der Bilanzierungspflicht für ein Objekt stur nach der Einhaltung gewisser Grenzen richtet, z. B. der oben erwähnten 90 Prozent-Grenze – mit dem Ergebnis, dass ein Leasingnehmer nun „alles oder nichts“ in seiner Bilanz hat.
Deshalb führte man für Leasingnehmer bei Leasingverträgen eine Bilanzierungspflicht für das Nutzungsrecht am Leasingobjekt ein. Dieses neue Modell trägt den Namen „Right-of-use“-Modell anstelle des früheren dualen „Risk-and-rewards“-Modell, das im Übrigen für die Bilanzierung auf Leasinggeberseite weiter hin gilt.
Bei dem neuen Modell gibt es jedoch Ausnahmen: So gelten beispielsweise kurzfristige Leasingverträge mit Laufzeiten bis 12 Monaten und small-tickets bis zu einem Einzelobjektwert von 5.000 $ weiterhin als Operate-Leasingverträge (Leasingraten als Aufwand in der Gewinn- und Verlustrechnung). Auch bedingte und variable Leasingraten fallen nicht unter die Bilanzierungspflicht. Für Service-Anteile von Leasingraten gibt es ein Wahlrecht.
Der Leasingnehmer muss nun sein Nutzungsrecht als Barwert der „minimum lease payments“ in seiner Bilanz aktivieren. In gleicher Höhe hat er auf der Passivseite eine Leasingverpflichtung einzustellen.
Zu den Mindestleasingzahlungen zählen u. a.
- Leasingraten (sofern nicht bedingt oder variabel)
- Kaufpreise für Kaufoptionen, deren Ausübung hinreichen sicher ist
- Erwartete Zahlungen aus Restwertgarantien, z. B.
- Andienungsrecht in voller Höhe
- Wertminderungsausgleichszahlungen in Höhe der zu erwartenden Inanspruchnahme
Auch der Abzinsungszinssatz, mit dem der Barwert berechnet wird, ist vorgegeben:
- Zinssatz, den der Leasinggeber dem Leasingnehmer berechnet
- Wenn dieser nicht bekannt ist: Zinssatz des Leasingnehmers für die Erwerbsfinanzierung eines vergleichbaren Vermögenswertes mit vergleichbarer Laufzeit
Das Nutzungsrecht ist über die Grundmietzeit verteilt linear abzuschreiben.
Die Leasingraten sind in Zins- und Tilgungsanteil aufzuteilen. Der Zinsanteil geht in die Gewinn- und Verlustrechnung, der Tilgungsanteil reduziert die passivierte Leasingverbindlichkeit.
Bemerkenswert ist an dieser Stelle noch, dass z. B. bei der Berechnung der Kennzahl EBIT früher die komplette Leasingrate im Betriebsergebnis als Aufwand erfasst wurde. Dies gilt jetzt nur noch hinsichtlich der Abschreibung für das Nutzungsrecht. Der Zinsanteil der Leasingraten rutscht in das Finanzergebnis, so dass die Kennzahl EBIT nun positiver ausfällt.
Lohnt sich Leasing in Zukunft noch?
Durch den Wegfall der Bilanzneutralität aufgrund der neuen Bilanzierungsvorschriften nach IFRS 16 fällt ein zentraler Leasingvorteil der letzten Jahrzehnte weg, zumindest bei den Investoren, für die die Bilanzneutralität oberste Priorität hatte (und natürlich auch nur für diejenigen, die nach IFRS bilanzieren müssen). In der Praxis sind es vor allem die sehr großen Unternehmen und auch die internationalen Konzerne, für die die Bilanzneutralität in der Vergangenheit häufig mit das wichtigste Leasingmotiv war.
In der Praxis zeigt sich allerdings, dass über alle Investorengruppen hinweg das Argument Bilanzneutralität in den letzten Jahren sehr stark an Bedeutung verloren hat. Es sind vielmehr eine Reihe an anderen Argumenten, die mittlerweile den Ausschlag für Leasing geben.
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Letzte Aktualisierung dieses Blogs: 17.07.2025



