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Die öffentliche Hand war jahrzehntelang eine schwierige Zielgruppe für die Leasingbranche. Die Widerstände waren enorm, die Gegenargumente erdrückend:

  • Die klassischen Leasingmotive wie Bilanzneutralität oder Steuereffekte würden bei der öffentlichen Hand nicht greifen.
  • Leasing sei immer teurer, weil jetzt noch ein Dritter zusätzlich verdiene.
  • Leasinggesellschaft könnten keine Kommunalkreditkonditionen erhalten.
  • Leasing hätte Umsatzsteuernachteile, weil auch der Zinsanteil der Leasingraten der Mehrwertsteuer unterliege usw.

In den letzten 20 Jahren hat sich die Diskussion allerdings grundlegend gewandelt. Die Widerstände wurden abgebaut, viele Aspekte mittlerweile gesetzlich geregelt und zahlreiche Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen haben zwischenzeitlich belegt, dass Leasing gerade für die öffentliche Hand durchaus von Vorteil sein kann. Dabei reichen die Untersuchungen von Immobilien-Leasing-Projekten der 1990er Jahre über geleaste Polizeifahrzeuge bis hin zum geleasten Pkw-Fuhrpark der Bundeswehr sowie umfangreichen Einzelprojekten zahlreicher Kommunen.

Es hat sich gezeigt, dass die Vorteile bisweilen in ganz anderen Bereichen liegen als im gewerblichen Bereich. Zusätzliche Dienstleistungen und Serviceangebote senken Kosten und erhöhen teilweise sogar die Qualität – von den Anschaffungskosten über die Laufzeit- und Folgekosten bis hin zu Verwertung. Immer häufiger wird auf die Kompetenz und die Angebote der Leasingbranche zurückgegriffen.

Die Einführung der Doppik hat zusätzlich dazu geführt, dass die Gesamtkosten von Investitionen – auch incl. der Folgekosten sowie Schlusskosten – immer transparenter und entscheidungsrelevanter werden (Verwertungsaspekte wie Verwertungserlöse, Verwertungsaufwand, Anforderungen an Entsorgung, Datenlöschung, Datenschutz etc. spielen plötzlich eine Rolle). So sind viele Leasingvorteile erst im Rahmen von Gesamtkostenbetrachtungen durch die Doppik sichtbar geworden.

Zusätzliche qualitative Aspekte wie das Vermeiden von Investitionsspitzen, der Pay-as-you-use-Effekt, ökologische Aspekte, Datenschutz, Mitarbeiterschutz (Arbeitsschutz) u.v.m. sorgen für weitere Argumente pro Leasing.

Im Kommunal-Leasing gilt es allerdings eine Reihe an besonderen Aspekten zu berücksichtigen, die im gewerblichen Leasing nicht von Relevanz sind, z.B.

  • Verpflichtung zum Nachweis der Wirtschaftlichkeit (monetär und qualitativ),
  • Auswirkungen des Leasing auf das Haushaltsrecht,
  • rechtliche Vorschriften und Unterschiede in den einzelnen Bundesländern,
  • Fragen des Ausschreibungs- und Vergaberechts,
  • die Problematik der Einbeziehung von öffentlichen Zuwendungen in das Leasing,
  • Aspekte der Genehmigungspflicht bei Leasingverträgen u.v.m.

Mangelnde Kenntnisse über Leasing, die zu beachtenden Ausschreibungsregeln, Unsicherheiten beim Wirtschaftlichkeitsnachweis und der Vergabeentscheidung, aber auch politische Vorbehalte sowie Bedenken der Aufsichts- und Rechnungsprüfungsbehörden sind nur einige der Gründe, warum in der öffentlichen Hand immer noch so wenig geleast wird. Deshalb sollen nachfolgend einige wichtige Aspekte zum Kommunal-Leasing ausführlicher vorgestellt und erörtert werden.

Hinweis: In der Praxis spricht man allgemein immer vom „Kommunal-Leasing“. Richtigerweise müsste man natürlich von „Leasing mit der öffentlichen Hand“ sprechen. Als Leasingnehmer fungieren ja nicht nur die reinen Kommunen (Städte, Gemeinden, Landkreise) sondern auch andere Körperschaften des öffentlichen Rechts wie Bund, Länder, Eigenbetriebe, Zweckverbände, Kliniken, Universitäten u.v.m. Der Begriff „Kommunal-Leasing“ hat sich allerdings in der Praxis etabliert und soll deswegen auch hier beibehalten werden.

Leasing – Privatisierung – Privatfinanzierung – PPP/ÖPP – US-Cross-Border-Leases

Leasing steht in der öffentlichen Hand immer wieder in der Kritik. Dabei ist die Kritik am Leasing häufig gar nicht berechtigt, richtet sich die Kritik doch öfters an alternative Finanzierungsformen, die mit Leasing nur „in einen Topf“ geworfen oder mit Leasing verwechselt werden.

Viele positive Aspekte, die durch die Beteiligung privatrechtlicher Akteure entstehen, greifen jedoch nur bzw. in größerem Umfang beim Leasing und nicht zwingend bei den anderen Alternativen. Deshalb sollen zur Klarstellung nachfolgend einige begriffliche Abgrenzungen erfolgen.

 

Privatisierung

Bei der Privatisierung wird die Erledigung öffentlicher Aufgaben komplett auf private Dritte übertragen. Die Beispiele für Privatisierungen sind vielfältig. Nach Jahren der Euphorie ist bei der öffentlichen Hand eine gewisse Ernüchterung eingetreten, und vielerorts heißt das Zauberwort mittlerweile „Re-Privatisierung“. Schlechtere Qualitäten, Kosteneinsparungen unterhalb der ursprünglichen Erwartungen, reduzierte politische Einflussmöglichkeiten und andere Aspekte mögen Ursachen für diesen Sinneswandel sein. Das alles hat aber mit dem Kommunal-Leasingthema rein gar nichts zu tun.

 

Privatfinanzierung

Seit Mitte der 1990er Jahre ist der Begriff „Privatfinanzierung“ ein weiteres „Zauberwort“, das sich vor allem im Zusammenhang mit Straßenprojekten einen Namen machte. Bei der Privatfinanzierung wird eine öffentliche Investitionsmaßnahme nicht von der öffentlichen Hand selbst finanziert sondern von privaten Dritten. Diese waren bzw. sind in der Lage, Investitionen durchaus unter Kommunalkreditkonditionen zu finanzieren. Es gab aber bereits frühzeitig Kritik an der Privatfinanzierung, beispielsweise durch den Bundesrechnungshof im Rahmen der Prüfung der Bauvorhaben des Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetzes.

Ein erster Kritikpunkt war, dass die Gefahr besteht, dass die privatfinanzierten Projekte aus dem aktuellen Haushalt herausgenommen werden und somit Schattenhaushalte aufgebaut werden. Deshalb sprach der Bundesrechnungshof immer auch von „Privater Vorfinanzierung“ und nicht von Privatfinanzierung. Irgendwann müssen auch diese Projekte von der öffentlichen Hand bezahlt und finanziert werden.

Die zweite Kritik setzt bei der Wirtschaftlichkeit an. Zwar werden privatfinanzierte Projekte günstig refinanziert (häufig unter Kommunalkreditkonditionen), ob die Investition insgesamt aber wirtschaftlich ist oder wird, ist nicht zwangsläufig gegeben. Auch viele der privatfinanzierten Investitionsvorhaben sind nach der Fertigstellung teurer geworden, womit bisweilen manche beteiligte Akteure (Berater, Planer, Banken, Bauunternehmen usw.) nicht unbedingt ein Problem haben, vor allem wenn sie in Prozent der Anschaffungskosten bezahlt werden.

Es besteht auch bei der Privatfinanzierung nicht zwingend ein Druck zur Kosteneffizienz. Natürlich gibt es viele privatfinanzierte Investitionen, die in ihrer Gesamtheit wirtschaftlich sind. Aber diese müssen entsprechend gut geplant und ausgeschrieben sowie mit den richtigen Partnern umgesetzt werden.

Beim Leasing ist die Situation etwas anders. Das Objekt gehört der Leasinggesellschaft, die in vielen Fällen verschiedene zusätzliche Risiken bis hin zum Verwertungsrisiko trägt und somit ein ganz anderes Eigeninteresse an „vernünftigen“ Objekten, keinen überhöhten Anschaffungskosten und guten Verwertungsmöglichkeiten hat. Als Beispiel seien die silberfarbenen Pkw’s der Bundeswehr oder der Polizei genannt, die früher vielfach olivgrün bzw. weiß waren. Dass weiße oder olivgrüne Pkw’s bei der Verwertung geringere Erlöse erwirtschaften war früher kaum entscheidungsrelevant bei der Ausschreibung von Fahrzeugen. Eine Leasinggesellschaft, die ein Verwertungsrisiko trägt, versucht hingegen u.a. die Fahrzeugfarbe zu optimieren. Und die höheren Verwertungserlöse kommen dem Kunden über niedrigere Leasingraten zu Gute. Bei einer Privatfinanzierung wären in vielen Fällen weiterhin die früheren Fahrzeugfarben ausgeschrieben worden.

 

PPP /ÖPP

Eine Weiterentwicklung der Privatfinanzierung sind die so genannten PPP- bzw. ÖPP-Modelle (Public Private Partnership bzw. Öffentlich-private Partnerschaften). Hier werden nicht nur die Finanzierung sondern auch die Errichtung sowie der Betrieb eines Investitionsobjektes als Einheit von privaten Dritten erbracht. Die Vorteile dieser Gesamtlösung sind natürlich verlockend und es wurden auch bereits zahlreiche positive Projekte verwirklicht. Auf der anderen Seite sind diese Modelle häufig sehr komplex und bedingen eine gute Ausschreibung und Projektabwicklung mit den richtigen Vertragspartnern, damit die Lösung auch nachhaltig zum Erfolg führt. So finden sich momentan vermehrt PPP-Projekte im Markt, die z.B. von den Rechnungsprüfungsbehörden kritisch gesehen werden.

Aber auch PPP-/ÖPP-Modelle haben mit Leasing eigentlich gar nichts zu tun. PPP-Modelle sind eine alternative Organisationsform für die öffentliche Hand, Leasing ist eher eine alternative Finanzierungsform. Selbstverständlich kann jeder PPP-Betreiber seine Objekte über Leasing finanzieren, muss es aber nicht.

 

US-Cross-Border-Leases / Lease-in-lease-out-Transaktionen

Ein spezieller Sonderfall sind die so genannten US-Cross-Border-Leases oder später auch Lease-in-lease-out-Transaktionen, die vor allem Ende der 1990er sowie Anfang der 2000er Jahre angeboten werden. Diese Modelle haben mit der klassischen Leasingfinanzierung von Investitionsobjekten nun rein gar nichts gemein – werden aber häufig mit Leasing in „einen Topf geworfen“.

Bei diesen Modellen haben öffentliche Institutionen eigene Liegenschaften oder Objekte an US-amerikanische Investoren verkauft bzw. vermietet, um diese dann anschließend zurück zu leasen. Dabei ging es um hohe Summen, i.d.R. ab 100 Millionen DM. Objekte waren z.B. Gebäudekomplexe (Messegelände), Infrastrukturobjekte wie Abwassernetze oder auch große Straßenbahnen- oder U-Bahn-Flotten.

Der Grund für diese Projekte war, dass US-amerikanische Investoren mit diesen Konstruktionen Steuervorteile erzielen konnten, die dann teilweise an die deutschen Kommunen weitergereicht und ausbezahlt wurden. Auf den Sinn oder Unsinn dieser Transaktionen soll an dieser Stelle nicht weiter eingegangen werden. Die Probleme, die manchen deutschen Kommunen aus diesen Transaktionen im Laufe der Zeit entstanden sind, sind hinlänglich bekannt.

An dieser Stelle sei jedoch noch einmal ganz klar zum Ausdruck gebracht, dass diese Transaktionen – auch wenn sie in ihrem Namen die Bezeichnung Leasing tragen – mit der üblichen Leasingobjektfinanzierung von Fahrzeugen, IT oder Maschinen nun überhaupt nichts zu tun haben!

Vertragsgestaltung im Kommunal-Leasing

Viele Investoren der öffentlichen Hand sind sich unsicher, wenn es um das Thema Leasing geht. Sie wissen häufig nicht genau

  • was Leasing überhaupt ist,
  • welche Möglichkeiten es gibt,
  • was rechtlich geht und was nicht geht,
  • was sie abfragen bzw. ausschreiben sollen.

Dabei ist es von erheblicher Bedeutung für eine optimale Realisierung eines Leasingvorhabens sich vorher genau zu überlegen, was man eigentlich genau will:

  • Welche Vertragsform möchte ich haben?
  • Welche Laufzeit ist optimal?
  • Will ich am Ende kaufen, zurückgeben oder verlängern? Möchte ich vielleicht sogar alle drei Möglichkeiten gleichzeitig eingeräumt bekommen?
  • Macht ein kündbarer Vertrag Sinn?
  • Lassen sich saisonale Leasingraten vereinbaren?
  • Möchte ich eine Anzahlung zu Vertragsbeginn leisten?

Ein Vorteil des Leasing ist ja, dass man sehr viele Möglichkeiten einer individuellen Vertragsgestaltung hat. Die Schwierigkeit ist dabei jedoch, die richtige Variante zu definieren und auszuschreiben. Zusätzlich gibt das deutsche Steuerrecht noch Rahmenbedingungen vor, die auch im Kommunal-Leasing eingehalten werden müssen.

 

Vertragsformen

Grundsätzlich kommen im Kommunal-Leasing die gleichen Vertragsmodelle vor wie im gewerblichen Leasing (vgl. hierzu ausführlich den Blog Vielfältige Möglichkeiten der Vertragsgestaltung). Es gelten die gleichen Vorschriften auch für das Kommunal-Leasing, vor allem die steuerrechtlichen und bilanziellen Gesichtspunkte. Allerdings sind die Ausprägungen im Kommunal-Leasing teilweise abweichend, insbesondere hinsichtlich der Laufzeiten.

Zusätzlich muss bei der Wahl einer bestimmten Vertragsform auch darauf geachtet werden, ob nicht aufgrund anderer Vorschriften bestimmte Vertragsmodelle genommen werden müssen oder vielleicht auch gerade nicht angewendet werden dürfen. Dies könnte z.B. bei der Einbeziehung öffentlicher Förderprogramme der Fall sein. So sehen einige Zuwendungs-/Zuschussbestimmungen vor, dass ein Leasingvertrag eine Kaufoption für den Leasingnehmer enthalten muss. In diesen Fällen kommen dann beispielsweise bevorzugt Vollamortisationsverträge zum Einsatz.

Auf einige Besonderheiten des Kommunal-Leasing im Zusammenhang mit der Vertragsgestaltung wird nachfolgend näher eingegangen.

 

Steuerliche (bilanzielle) Rahmenbedingungen gelten auch im Kommunal-Leasing

Grundsätzlich ist es auch im Kommunal-Leasing wichtig darauf zu achten, dass ein Leasingvertrag ein Mietvertrag ist und kein Finanzierungsvertrag. Dabei ist nicht die Überschrift des Vertrags entscheidend (Leasingvertrag, Mietvertrag, Mietkaufvertrag etc.), sondern dessen Inhalt. Werden hier Fehler begangen, kann dies schwerwiegende Folgen haben. Unter Umständen wird eine falsche Vergabeentscheidung getroffen (Leasing wurde ausgeschrieben, aber ein Mietkaufvertrag wurde abgeschlossen) oder es drohen z.B. Umsatzsteuernachforderungen (z.B. wenn inhaltlich ein Mietkaufvertrag vorliegt, aber von einem Leasingvertrag (sprich Mietvertrag) ausgegangen wurde).

Diese Probleme klingen zunächst dramatisch, lassen sich aber mit etwas Mühe leicht in den Griff bekommen.

Die Abgrenzungskriterien zwischen Leasing und Mietkauf (Miete bzw. Finanzierung) regelt für Leasing vor allem das deutsche Steuerrecht. Dieses Thema wird in den Blogs Was ist Leasing?, Bilanzierung und Recht sowie Leasing oder Mietkauf? an anderer Stelle sehr vertiefend dargestellt.

Hier noch einmal das Wichtigste im Überblick: Grundsätzlich hat die Finanzverwaltung Bedenken, dass ein Leasingvertrag (Mietvertrag) ein versteckter Finanzierungsvertrag (analog Kreditkauf oder Mietkauf) sein könnte. Deshalb gilt es besonders an zwei Stellen aufzupassen.

 

1. Die Leasinglaufzeit (Grundmietzeit) darf nicht zu lange sein!

Die Laufzeit eines Leasingvertrags darf nicht zu lange sein. Ein solcher Fall wäre z.B. ein PC-Leasingvertrag mit einer Leasinglaufzeit (Grundmietzeit) von 10 Jahren. Hier unterstellt die Finanzverwaltung, dass eine Leasinggesellschaft am Vertragsende ein substanzloses Objekt („Schrott“) zurückbekommt. Der Leasingnehmer hätte dann den Wert des Objektes vollständig selbst verbraucht („verzehrt“). Dann würde nach Auffassung der Finanzverwaltung wirtschaftlich ein Finanzierungsgeschäft (analog eines Mietkaufs) vorliegen und kein Leasingvertrag (Mietvertrag).

Welche Vertragsdauer darf ein Investor der öffentlichen Hand nun aber im konkreten Einzelfall im Rahmen seiner Ausschreibung anstreben?

Im gewerblichen Leasing orientiert man sich an den so genannten AfA-Tabellen (Abschreibungstabellen) des Bundesfinanzministeriums. Von den dort genannten Zeiträumen wählt man als Leasinglaufzeit regelmäßig gemäß des Leasingerlasses maximal 90 Prozent. Das würde für das Beispiel PC bedeuten:

  • Abschreibungsdauer nach AfA-Tabelle: 36 Monate
  • Grundmietzeit bei vollen Monaten: maximal 32 Monate (90 % von 36 Monaten)

Jetzt werden aber PC‘s von vielen Kommunen über 48 oder 60 Monate, teilweise auch darüber hinaus genutzt. Es gibt sogar Verwaltungsanweisungen, die vorschreiben, dass PC’s bei der öffentlichen Hand mindestens 60 Monate genutzt werden müssen.

Diese Laufzeitproblematik trifft auch auf viele andere kommunale Objekte zu, die in der Praxis häufig wesentlich längere reale Nutzungsdauern haben als die Zeiträume, die in der gewerblichen AfA-Tabelle vorgegeben sind (z.B. für Müllfahrzeuge, Müllpressen, Feuerwehrfahrzeuge usw.).

Schreiben Kommunen nun z.B. Leasingverträge über Zeiträume jenseits der 90 Prozent der amtlichen gewerblichen AfA-Tabelle aus, wundern sie sich häufig, warum sie so wenige oder gar keine Gebote bekommen. Der Grund liegt mit darin, dass viele Leasinganbieter sich grundsätzlich nur an den amtlichen AfA-Tabellen orientieren.

Dabei gäbe es zwei Auswege:

  1. Den Abschluss eines kündbaren Leasingvertrags (siehe hierzu den Blog Vielfältige Möglichkeiten der Vertragsgestaltung) – diesen einfachen Weg sollten eigentlich alle Leasinganbieter kennen und anbieten können.
  2. Eine individuelle Argumentation im Sinne des § 39 Abgabenordnung (AO).

Die zweite Variante klingt etwas kompliziert und ist es vielleicht auch (vgl. hierzu ausführlich den Blog Bilanzierung und Recht). Deshalb hier ein vereinfachter Erklärungsversuch:

Grundsätzlich gilt wie schon gesagt, dass ein Leasingvertrag nicht so lange laufen darf, bis das Objekt keinen Wert mehr hat. Beispiel: Eine Kommune weiß aufgrund ihrer Markterfahrung, dass ein kommunaler PC nach 5 Jahren oder z.B. ein Müllfahrzeug nach 10 Jahren noch einen gewissen Marktwert hat. Die Finanzverwaltung verlangt hier mindestens einen „wirtschaftlich ins Gewicht fallenden Wert“. Dieser Wert wurde in der Praxis oder Rechtsprechung allerdings noch nie exakt festgelegt, im Markt reichen hier aber häufig ganz wenige Prozent der Anschaffungskosten, um die Anforderung zu erfüllen. Dies sind Fragestellungen, die eine Leasinggesellschaft mit ihrem Finanzamt genau abklären kann.

Von dieser realen maximalen Nutzungsdauer in der kommunalen Praxis (z.B. PC 5 Jahre, Müllfahrzeug 10 Jahre) ausgehend ließen sich nun relativ leicht Leasingverträge konstruieren, deren Grundmietzeit z.B. maximal 90 Prozent dieser Laufzeiten beträgt (bei den PC’s somit maximal 54 Monate, bei den Müllfahrzeugen 9 Jahre).

Wichtig wäre allerdings, dass eine Leasinggesellschaft nachweisbare Informationen über die reale Wertentwicklung eines Objektes hat, z.B. durch

  • eigene Verwertungsstatistiken
  • Verwertungserfahrungen der Kommunen
  • Verwertungsstatistiken im Internet oder bei Herstellern
  • besondere Abschreibungstabellen für die öffentliche Hand (z.B. der KGSt (Kommunale Gemeinschaftsstelle))

Leasinganbieter mit größerer Kommunal-Leasingerfahrung sind mit dieser Vorgehensweise durchaus vertraut, so dass einem kommunalen Leasingnehmer sehr einfach optimale Angebote auch hinsichtlich längerer Laufzeiten unterbreitet werden können.

 

2. Ein Kauf des Leasingobjektes durch den Leasingnehmer zum Vertragsende darf heute noch nicht feststehen (rechtlich oder wirtschaftlich)

Dieses zweite zentrale Kriterium ist einfacher umzusetzen. Steht bei wirtschaftlicher Betrachtung heute schon hinreichend sicher fest, dass der Leasingnehmer das Objekt zum Vertragsende kaufen wird, unterstellt die Finanzverwaltung auch hier ein verdecktes Finanzierungsgeschäft. Das wäre z.B. dann der Fall, wenn der Leasingnehmer eine Kaufoption zum Preis von 1,– EUR hätte. Deswegen wäre fatal, solch eine Bestimmung (Kaufoptionspreis 1,– EUR) in eine Ausschreibung mitaufzunehmen.

Im Prinzip lassen sich drei Fälle unterscheiden, bei denen der Kauf heute zum Vertragsende schon hinreichend sicher feststeht:

  1. Mit Zahlung der letzten Rate geht das Eigentum automatisch auf den Leasingnehmer über. In diesem Fall liegt – bereits im rechtlichen Sinn – ein klassischer Mietkaufvertrag vor. Hier handelt es sich nicht mehr um Leasing (Miete).
  2. Der Leasingnehmer hat eine sehr günstige Kaufoption (z.B. 1,– EUR) und es ist bei wirtschaftlicher Betrachtung heute schon so gut wie sicher, dass er seine Kaufoption ausüben wird. In diesem Fall wird bei wirtschaftlicher Betrachtung durch die Finanzverwaltung eine Finanzierung unterstellt, so dass kein Mietvertrag mehr vorliegt. Daher ist es wichtig, in Ausschreibungen nur Kaufoptionen abfragen, die nicht „zu günstig“ sind. Die steuerlichen Leasingerlasse geben hier eine Orientierungsgröße (siehe auch den Blog Bilanzierung und Recht): Ein Kaufoptionspreis muss demnach mindestens dem Restbuchwert (Bilanzwert) bei linearer Abschreibung entsprechen. Ist heute schon nachweisbar, dass der reale Marktpreis unter dem linearen Restbuchwert liegen wird, darf auch dieser niedrigere Marktwert als Optionspreis genommen (und ausgeschrieben) werden. So kommen z.B. im PC-Leasing häufig Kaufoptionspreise in Höhe von einer oder von zwei zusätzlichen Leasingrate(n) vor.
    Ein Leasingnehmer sollte immer einen festen Optionspreis (in Euro) in den Vertrag aufnehmen. Grundsätzlich sind natürlich auch vertragliche Kaufoptionspreise mit der Formulierung „Kaufoption zum Marktwert“ immer möglich. Ein Leasingnehmer sollte aber genau überlegen, ob eine solche Vereinbarung am Ende nicht teuer für ihn werden könnte, z.B. in den Fällen, in denen der Marktpreis am Vertragsende deutlich über dem linearen Restbuchwert liegt.
  1. Der Leasingnehmer hat einen Leasingvertrag mit Andienungsrecht des Leasinggebers abgeschlossen (vgl. zu dieser Variante ausführlich den Blog Vielfältige Möglichkeiten der Vertragsgestaltung). Dabei wurde in einem konkreten Fall der Restwert so hoch (weit über Marktwert) angesetzt, dass heute schon klar ist, dass die Leasinggesellschaft das Objekt am Ende dem Leasingnehmer zum Restwert „andienen“ (verkaufen) wird (muss), da sie über den deutlich niedrigeren Marktwert bei einer alternativen Verwertung niemals den noch offenen Restbetrag für das Objekt erzielen könnte. Deshalb sollte bei Ausschreibungen von Andienungsrechtsverträgen auf realistische Restwerte mit einer Orientierung am Marktwert geachtet werden.

An dieser Stelle sei noch einmal ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es bei obigen Vorschriften um die Fragestellung geht, ob ein Investor bei wirtschaftlicher (neutraler) Betrachtung seine Option aus heutiger Sicht annähernd sicher ausüben wird. Natürlich darf sich heute schon jeder Leasingnehmer Gedanken machen und sich überlegen, was er denn am Ende wahrscheinlich machen möchte und wird. Es darf nur nicht sicher feststehen, dass er die Option ausüben wird – zumindest darf dies nicht öffentlich werden oder schriftlich festgehalten sein.

 

Was will ich? Was geht? Was geht nicht?

Ein kommunaler Leasingnehmer sollte sich vorher genau überlegen, was er im Einzelfall will und welche Leasingvariante für ihn die optimale ist. Hier lohnt es sich wirklich, etwas Zeit zu investieren oder gegebenenfalls auch externe Dritte um Rat zu fragen. Nicht nur, dass sich dann die oben geschilderten Probleme hinsichtlich der Laufzeit sowie des Kaufpreises zum Vertragsende vermeiden lassen.

Je genauer die Leasingvariante eingegrenzt und definiert wird, umso leichter ist es, diese anschließend auszuschreiben und umso einfacher ist es, anschließend einen rechtssicheren und unangreifbaren Wirtschaftlichkeitsvergleich durchzuführen.

Gerade hinsichtlich des letzten Punktes bietet es sich an, möglichst wenige vertragliche Varianten der Angebotsabgabe zuzulassen. Welche Variablen im Einzelnen im Rahmen einer Ausschreibung abgefragt werden können wird weiter unten im Abschnitt „Ausschreibung“ etwas differenzierter dargestellt.

Vor- und Nachteile des Kommunal-Leasing

Viele Investoren der öffentlichen Hand lehnen Leasing mit der Begründung ab, die typischen Leasingvorteile greifen ja nur bei gewerblichen Investoren. Am häufigsten werden dabei die Argumente Steuervorteile sowie Bilanzneutralität angeführt. Was häufig nicht bekannt ist: Gerade diese beiden Argumente spielen im gewerblichen Leasing seit Jahren eine immer unbedeutendere Rolle, wie empirische Untersuchungen bestätigen. Die Leasingmotive liegen auch im gewerblichen Bereich schon längst woanders wie auch im Blog Leasingmotive und Vorteile ausführlich dargestellt wird.

Grundsätzlich sind die potenziellen Vorteile bei gewerblichen und kommunalen Leasingnehmern gleich bzw. ähnlich. Auf einige Schwerpunkte bzw. relevante Unterschiede soll aber trotzdem noch einmal gesondert hingewiesen werden.

 

Modernität

Viele Leasingvorteile der heutigen Zeit resultieren gerade bei der öffentlichen Hand aus der deutlich höheren Modernität geleaster Objekte im Gegensatz zu den gekauften Objekten. Dies bestätigen zahlreiche Untersuchungen aus der Praxis, z.B. bei der Bundeswehr. Viele gekaufte Objekte befinden sich viel zu lange im Einsatz und verursachen nicht nur höhere Folgekosten (Reparaturkosten, Stillstandskosten, Austausch- und Verwertungskosten). Hinzu kommen weitere negative Effekte wie beispielsweise die Schwere von Verletzungen bei Personen/Angestellten, die veraltete Technik nutzen; höhere Umweltbelastungen oder auch höhere Lärm- oder Strahlenbelastungen (z.B. bei Medizintechnik – sowohl für Angestellte als auch für Patienten). Gerade aus dem Bereich der Bundeswehr gibt es zahlreiche Untersuchungen zu Folgekosten aufgrund veralteter Objekte.

Prinzipiell stellt sich natürlich die Frage, warum gekaufte Objekte nicht genauso schnell ausgetauscht werden wie Leasingobjekte, wenn dies doch wirtschaftlich sinnvoller ist. Die Gründe hierfür mögen vielfältig sein, z.B.

  • Angst, dass die Funktionsfähigkeit nach der Ersatzinvestition nicht sofort wieder hergestellt ist („Die alte Anlage funktioniert doch noch einwandfrei!“),
  • keine oder wenig Kenntnisse über Folgekosten bzw. Gesamtkosten,
  • Angst vor dem bürokratischen internen Antrags- und Ausschreibungsaufwands für eine Ersatzinvestition (Problematik von Investitionsspitzen),
  • Angst vor hohem Entsorgungsaufwand (Entsorgungskosten, zertifizierte Datenlöschung usw.),
  • notwenige interne Umstrukturierungen sind schwierig, z.B. die Erhöhung des Wiederbeschaffungsetats zu Lasten des Reparaturetats u.a.

Weitere Aspekt zum Punkt Modernität finden sich im Blog Leasingmotive und Vorteile. Viele reden bei der öffentlichen Hand vom Begriff „Investitionsstau“. Dieser lässt sich nachweisbar durch Leasing vielfach schneller und wirtschaftlicher auflösen!

 

Pay-as-you-use-Effekt

Ein weiterer spezieller Vorteil des Leasing resultiert aus dem so genannten Pay-as-you-use-Effekt. Wenn in der Leasingkalkulation als Restwert der Marktwert zum Laufzeitende genommen wird, so bezahlt ein Leasingnehmer während der Nutzungsdauer über seine Leasingraten exakt die reale Wertminderung sowie die Zinsen – und das auf linearer Basis. Dies ist nicht zuletzt ein großer Pluspunkt im Rahmen einer exakt kostendeckenden Gebührenkalkulation. Das Problem der Ermittlung kalkulatorischer Abschreibungen/Wertminderungen sowie der exakten Zinszurechnung entfällt. Zudem orientieren sich bei der öffentlichen Hand Darlehenslaufzeiten und Tilgungsstrukturen beim Kreditkauf selten an den realen Nutzungszeiträumen. Vielfach werden kurzlebige Wirtschaftsgüter mit Darlehen finanziert, die eine Laufzeit von über 20 Jahren aufweisen und teilweise sogar erst endfällig getilgt werden! Ein weiterer Pluspunkt für Leasing ist, dass keine Belastungen vor Nutzungsbeginn entstehen (z.B. Anzahlungen, Projektkosten etc.). So hilft Leasing sogar, hohe politische Ziele zu erfüllen wie

  • Nichtbelastung nachfolgender Generationen,
  • intergenerative Gerechtigkeit oder
  • „enkelgerechte“ Beschaffung

 

Niedrigere Anschaffungskosten

Es gibt nachweisbar Fälle in der Praxis, in denen Leasinganbieter günstigere Anschaffungskosten erzielen können als Kommunen im Rahmen ihrer Ausschreibung. So konnte im Praxisfall eines Bundeslandes eine Leasinggesellschaft bei IT-Investitionen deutlich günstiger einkaufen als ein in einem Einkaufsverbund zusammengeschlossener großer Kreis an Kommunen!

 

Vermeidung von Investitionsspitzen

Viele kommunale Investoren scheuen Ersatzinvestitionen aus Angst vor der drohenden Investitionsspitze. Ersatzbeschaffungen müssen beantragt und genehmigt werden (unter Umständen mit einem hohen bürokratischen Zeitaufwand). Der Investitionshaushalt wird einmalig stark und sprunghaft beansprucht. Über Leasing ist es möglich, die Belastungen im laufenden Haushalt über Jahre hinweg annähernd konstant zu halten. Die Objekte werden über einen neuen Leasingvertrag ausgetauscht, eine Investitionsspitze kann vermieden werden.

 

Verwertung

In vielen Fällen haben Kommunen in der Vergangenheit am Vertragsende ihre gebrauchten Leasingobjekte gekauft. Dies ist aus heutiger Sicht allerdings immer unwirtschaftlicher. Objekte veralten immer schneller in technologischer Hinsicht. Aber auch Anforderungen des Umwelt- und Arbeitsschutzes, Datenschutzregeln, hohe Energiekosten usw. machen es immer unrentabler, alte Objekte noch zu kaufen.

Leasinggesellschaften haben häufig bessere Verwertungsmöglichkeiten – in monetärer Hinsicht (Höhe des Verwertungserlöses oder auch der Verwertungskosten), aber vor allem auch in qualitativer Hinsicht (zertifizierte Datenlöschung, Umweltschutz, Recycling usw.)

Deshalb sollten gerade kommunale Leasingnehmer – auch aus politischen Gründen (Umweltschutz, Ökologie, Recycling, Datenschutz, Gesundheitsschutz etc.) – vermehrt darüber nachdenken, ob es nicht sinnvoller ist, geleaste Objekte nach Vertragsende zurückzugeben und diese durch neue zu ersetzen.

 

Nichtbelastung des Vermögenshaushalts/Investitionshaushalts

Viele Investoren der öffentlichen Hand haben in der Vergangenheit primär aus dem Argument heraus geleast, Leasing belaste den Vermögenshaushalt nicht und erweitere somit die Verschuldungsmöglichkeiten. Wie weiter unten bei der Darstellung der Haushaltseffekte noch gezeigt wird, kann diese Aussage zwar durchaus richtig sein. Dies sollte aber eigentlich kein Argument für Leasing sein. Es gibt, wie zuvor beschrieben, wesentlich bessere Argumente pro Leasing als Haushaltsstrukturen zu „beeinflussen“, um es einmal vorsichtig auszudrücken.

 

Potenzielle Nachteile des Leasing

Bei allen geschilderten möglichen Vorteilen sollten aber einige negative Aspekte nicht unerwähnt bleiben.

– Kostenfaktor Marge

Selbstverständlich möchte bzw. muss eine Leasinggesellschaft auch Geld verdienen. Deshalb enthält jede Leasingrate natürlich auch eine Marge, die für sich isoliert betrachtet zunächst einmal einen zusätzlichen Kostenfaktor darstellt. Die Margen sind heute aufgrund des enormen Konkurrenzkampfes in der Leasingbrache allerdings wesentlich niedriger als früher. Nichtsdestotrotz muss ein Leasingnehmer genau abwägen, ob er für diese Mehrkosten auch einen Mehrwert erhält (monetäre Vorteile (z.B. günstiger Einkauf) oder auch qualitative Vorteile (z.B. Modernität)).

– Haushaltsmissbrauch

Es sind Fälle denkbar, in denen man über Leasing den kommunalen Haushalt bzw. Haushaltskennziffern beeinflussen kann – gegebenenfalls auch missbräuchlich. Wie sich Leasing auf den kommunalen Haushalt auswirken kann, wird weiter unten noch diskutiert. Eines ist jedoch klar: Leasing darf kein Instrument zum Haushaltsmissbrauch sein bzw. zu Missbrauchszwecken eingesetzt werden!

– Leasing ist komplizierter als eine Darlehensfinanzierung

Leasing kann viele individuelle Lösungen bieten. Dadurch wird es aber auch komplexer und undurchsichtiger. Es entstehen höhere Informationskosten, aber auch Durchführungskosten (z.B. ein größerer Aufwand für Ausschreibung und Wirtschaftlichkeitsvergleich).

– Achtung: Lassen Sie sich nicht über den Tisch ziehen!

Die meisten Leasinganbieter sind seriös und bieten seit Jahren anerkannte und solide Vertragsmodelle mit entsprechenden Referenzen an. Trotzdem bekommt man auch beim Leasing – wie in anderen Bereichen und Branchen – nichts geschenkt! Wer sich nicht richtig auskennt, suboptimal ausschreibt und vor allem das Kleingedruckte nicht genau liest, läuft auch beim Leasing Gefahr, dass sich günstige Raten am Ende vielleicht doch als teurer erweisen, z.B. wenn es bei der Frage Streit gibt, was ein außerordentlicher Wertminderungsschaden bei einem Pkw ist und wie viel man dafür nachzahlen muss.

– Kommunalkreditkonditionen und Umsatzsteuer

Zwei wichtige Punkte, die eigentlich auch zu den Vor- und Nachteilen gehören, sind die Aspekte Kommunalkreditkonditionen sowie Umsatzsteuer. Aufgrund der großen Bedeutung in der Praxis werden diese Punkte allerdings nachfolgend in eigenen Abschnitten vertiefend dargestellt.

Leasing und Kommunalkreditkonditionen

Ein Hauptargument gegen Kommunal-Leasing ist regelmäßig, dass Leasinggesellschaften im Rahmen ihrer Refinanzierung keine Kommunalkreditkonditionen erhalten könnten. Insofern sei Kommunal-Leasing automatisch teurer als ein Kommunalkredit.

 

Forfaitierung

Dies ist zwar erst einmal richtig. Jedoch nehmen Leasinggesellschaften im Rahmen ihrer Finanzierung nicht immer Darlehen auf. Viele Anbieter refinanzieren sich über die so genannte Forfaitierung (Verkauf der Leasingforderungen an eine Bank).

Bei der Forfaitierung gilt nach dem Kreditwesengesetz der Leasingnehmer als Kreditnehmer, hier also die Kommune. Somit können auch Leasinggesellschaften im Rahmen der Refinanzierung von Kommunal-Leasingverträgen Kommunalkreditkonditionen erhalten.

Zudem hat sich das Problem der Kommunalkreditkonditionen natürlich auch in den letzten Jahren aufgrund des sehr niedrigen Zinsniveaus zunehmend entschärft.

 

Kommunalkreditkondition heißt nicht automatisch wirtschaftlich

Investoren der öffentlichen Hand sind grundsätzlich verpflichtet bei Investitionsvorhaben Wirtschaftlichkeitsvergleiche vorzunehmen (mehr zur Vergleichsrechnung weiter unten). Dabei wurde lange Zeit von vielen Investoren nur ein reiner Vergleich der Zinskonditionen vorgenommen. Dies ist aber bei weitem nicht ausreichend! Entsprechende Vorschriften zu Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen sehen ausdrücklich vor, dass Gesamtkostenvergleiche anzustellen sind, und zusätzlich auch andere monetäre und sogar qualitative Aspekte zwingend in die Untersuchung der Wirtschaftlichkeit mit aufgenommen werden müssen. Ein reines Abstellen auf die Zinskonditionen ist falsch und fahrlässig.

Kommunal-Leasing und Umsatzsteuer

Umsatzsteuernachteile durch Kommunal-Leasing?

Neben dem Argument vermeintlicher Nachteile aufgrund der Kommunalkreditkonditionen ist ein zweites Hauptargument gegen Kommunal-Leasing, dass Leasing grundsätzlich Umsatzsteuernachteile beinhalte, weil eine Kommune nicht vorsteuerabzugsberechtigt sei. Begründet wird dies folgendermaßen:

Mobilien-Leasingraten müssen grundsätzlich zuzüglich Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt werden. Dies betrifft somit zwangsläufig auch den Zinsanteil der Leasingraten. Zinszahlungen an eine Bank im Rahmen einer Darlehensfinanzierung unterliegen hingegen nicht der Umsatzsteuer. Ein Beispiel für diese Argumentation:

Anschaffungskosten: 100.000 EUR (gleicher Preis bei Kreditkauf und Leasing)
Laufzeit: 60 Monate (bei Kreditkauf und Leasing)
Zinssatz: 6,0 % p.a. (bei Kreditkauf und Leasing, keine Marge beim Leasing)
Restschuld/Restwert am Ende: 0 % (vollständige Darlehenstilgung (Kreditkauf) bzw. Vollamortisationsvertrag (Leasing))
Zahlung pro Monat: 1.923,66 EUR (Darlehensannuität (Zins + Tilgung) bzw. Leasingrate)

Während die Zins- und Tilgungszahlung (Darlehensannuität an die Bank) nicht der Mehrwertsteuer unterliegt, muss die Leasingrate hingegen zuzüglich Mehrwertsteuer (19 Prozent) in Rechnung gestellt werden, im Beispiel wären dies 365,50 EUR. Insgesamt beträgt die monatliche Leasingrate somit 2.289,16 EUR. Damit wäre Leasing natürlich deutlich teurer als der Kreditkauf, da die Kommune nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist, d.h. die Umsatzsteuer nicht von Finanzamt wieder erstattet bekommt.

Der obigen Argumentation liegt allerdings ein kapitaler Fehler zu Grunde, der in der Praxis leider nur allzu häufig übersehen wird: Der Fehler liegt dabei in der Berechnungsgrundlage. Denn sowohl die Kommune (beim Kreditkauf) als auch die Leasinggesellschaft erhalten eine Lieferantenrechnung mit Mehrwertsteuerausweis (100.000 EUR zzgl. 19.000 EUR = 119.000 EUR). Die Leasinggesellschaft bekommt nun als vorsteuerabzugsberechtigtes Unternehmen die Mehrwertsteuer in Höhe von 19.000 EUR vom Finanzamt erstattet und kalkuliert deswegen auf Basis des Nettopreises von 100.000 EUR (wie oben geschehen). Die Kommune erhält die Mehrwertsteuer allerdings nicht vom Finanzamt erstattet, sie muss also einen Kredit über 119.000 EUR aufnehmen. Berechnet man jetzt obige Kreditkauffinanzierung auf Basis einer Darlehenssumme von 119.000 EUR so ergibt sich bei gleichen Parametern wie oben eine monatliche Zins- und Tilgungsbelastung in Höhe von 2.289,16 EUR – und dies entspricht exakt der Höhe der Leasingrate incl. Mehrwertsteuer.

Kauf und Leasing sind somit identisch. Man könnte auch sagen: Beim Leasing zahlt man die Mehrwertsteuer auf die Zinsen (Bestandteil der Leasingraten), beim Kreditkauf zahlt man Zinsen auf die (mitfinanzierte) Mehrwertsteuer.

 

Umsatzsteuervorteile durch Kommunal-Leasing?

Im Markt existiert vor allem auf Seiten der Anbieter noch eine zweite Umsatzsteuerdiskussion, die sogar Leasingvorteile verspricht. Es wird argumentiert, dass die Mehrwertsteuer auf den Kaufpreis beim Kauf ja direkt mitbezahlt werden muss, während diese eine Leasinggesellschaft vom Finanzamt erstattet bekommt. Während ein Leasingnehmer keine Belastung zu Beginn hat, muss der Kreditkäufer die 19.000 EUR zu Beginn zusätzlich bezahlen, sie fließen ihm liquiditätsmäßig ab. Der kommunale Leasingnehmer habe somit einen Umsatzsteuerstundungsvorteil beim Leasing, da er die Umsatzsteuer beim Kauf sofort bezahlen muss, beim Leasing hingegen erst später über höhere Leasingraten.

Auch diese Argumentation klingt zunächst erst einmal plausibel. Nachdem oben aber bereits berechnet wurde, dass die monatliche Belastung nach Umsatzsteuer bei Kauf und Leasing exakt 2.289,16 EUR beträgt, kann aber doch eigentlich kein Vorteil für Leasing vorliegen.

Der Fehler dieser Argumentation liegt darin, dass die 19.000 EUR Mehrwertsteuer beim Kreditkauf ja von der Bank mitfinanziert werden. Insofern entsteht auch dem Kreditkäufer zu Beginn kein Liquiditätsabfluss. Sollte der unwahrscheinliche Fall eintreten, dass eine Bank die Mehrwertsteuer nicht mitfinanzieren würde, wäre das Argument aber auch nicht haltbar. Dann bestünde zwar beim Kreditkauf ein Liquiditätsabfluss von 19.000 EUR zu Beginn. Aufgrund der niedrigeren Darlehenssumme von nunmehr 100.000 EUR reduzieren sich damit aber auch die Zins- und Tilgungsleistungen auf nunmehr monatlich 1.923,66 EUR (alle Berechnungen mit einem Zinssatz bei Kauf und Leasing von 6,0 Prozent pro Jahr). Man müsste nun vergleichen:

Leasing: 60 Monate lang 2.289,16 EUR
Kreditkauf: Einmalig 19.000,00 EUR und dann 60 Monate lang jeweils 1.923,66 EUR

Jetzt kann man nicht sofort erkennen welche Alternative günstiger ist, es müsste in diesem Fall z.B. ein Barwertvergleich durchgeführt werden (zu diesem Verfahren mehr weiter unten im Abschnitt „Wirtschaftlichkeitsnachweis“). Nimmt man bei einem Barwertvergleich einen Abzinsungszinssatz von ebenfalls 6 Prozent, so wäre der Barwert bei beiden Alternativen der gleiche. Es existiert somit kein systematischer Leasingvorteil.

 

Umsatzsteuersituation bei Teilamortisationsverträgen

Wie sieht die Situation bei Teilamortisationsverträgen aus? Auch hier ist das Ergebnis nicht mehr direkt ablesbar. Wir verändern obiges Beispiel und unterstellen beim Leasing einen Teilamortisationsvertrag mit Andienung und einem Restwert von 20 Prozent:

Die Leasingrate verändert sich nun auf 1.638,43 EUR zzgl. 311,30 EUR (MWSt.) = 1.949,73 EUR. Am Ende kauft der Leasingnehmer das Objekt (es wird im angedient) zum Restwert von 20.000,00 EUR zzgl. 3.800,00 EUR (MWSt.) = 23.800,00 EUR. Jetzt stehen folgende Liquiditätsabflüsse gegenüber:

Kreditkauf: 60 Monate lang 2.289,16 EUR (siehe oben)
Leasing: 60 Monate lang 1.949,73 EUR und am Ende einmalig 23.800,00 EUR

Auch hier ist eine direkte Vergleichbarkeit nicht möglich. Vergleicht man beide Alternativen wieder mit Hilfe eines Barwertvergleichs so zeigt sich, dass beide Alternativen die gleichen Barwerte aufweisen (bei einem Zinssatz von 6,0 Prozent pro Jahr).

 

Umsatzsteuervorteile bei Objektrückgabe!

In einem Fall sind hingegen bei Teilamortisationsverträgen sogar Umsatzsteuervorteile denkbar, die sogar gravierend ausfallen können: Dies ist dann der Fall, wenn ein Leasingnehmer das Leasingobjekt zum Vertragsende zurückgibt. Dann erspart sich der Leasingnehmer nicht nur die Bezahlung des Restwertes (im Beispiel 20.000 EUR, dieser soll gleichzeitig auch dem Marktwert entsprechen) sondern auch die auf dem Restwert liegende Mehrwertsteuer in Höhe von 3.800 EUR. Dies sind immerhin 3,8 Prozent der Investitionskosten – ein erheblicher Betrag also. Hinsichtlich der Anschaffungskosten für das Objekt zahlt der Leasingnehmer somit nur Mehrwertsteuer auf die Tilgungsanteile der Leasingraten (in der Summe im Beispiel auf 80.000 EUR).

Würde der Leasingnehmer das Objekt beim Kreditkauf hingegen am Ende selbst verkaufen, wird er im Markt vielfach nur den Marktwert von 20.000 EUR erzielen können, da sich die Marktwerte für die meisten Objekte an den Nettowerten (Preise ohne Umsatzsteuer) orientieren. In diesem Fall hätte ein Leasingnehmer somit einen nachhaltigen Umsatzsteuervorteil in Höhe der Mehrwertsteuer auf den Restwert.

 

Marge der Leasinggesellschaft

In den obigen Beispielen wurde die Marge der Leasinggesellschaft in den Leasingraten nicht berücksichtigt. Bezieht man diese in die Überlegungen mit ein, so liegt es auf der Hand, dass nicht nur die Marge selbst einen zusätzlichen  Kostenfaktor des Leasing darstellt, sondern auch die auf ihr lastende Umsatzsteuer. Dies gilt vor allem dann, wenn die Marge – beispielsweise im Full-Service-Leasing – zusätzliche Kostenkomponenten enthält (z.B. Personalkosten für Bauleistungen), die bei der Kaufalternative von eigenem Personal erbracht würden. Die Gehaltszahlungen im Rahmen der Kaufalternative würden nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Insgesamt betrachtet kann der Effekt in den meisten Praxisfällen allerdings als nachrangig angesehen werden.

 

Änderung des Umsatzsteuersatzes

Erhöht sich der Mehrwertsteuersatz während der Grundmietzeit, entstehen der Leasingalternative tendenziell Nachteile, da dann sowohl künftige Leasingraten, aber auch eventuelle Abschlusszahlungen dem höheren Mehrwertsteuersatz unterliegen. Bei der Kaufalternative ergäben sich hingegen keine nachträglichen Verteuerungen.

 

Sale-and-lease-back-Verträge

Bei Sale-and-lease-back-Verträgen drohen Investoren der öffentlichen Hand bisweilen deutliche Umsatzsteuernachteile, die allzu oft übersehen werden. Kauft eine Leasinggesellschaft das spätere Leasingobjekt einer Kommune ab, um es dann wieder an diese zurück zu verleasen, entsteht eine doppelte Umsatzsteuerbelastung. Die Kommune kann in ihrer Rechnung an die Leasinggesellschaft die ursprünglich angefallene Mehrwertsteuer nicht mehr gesondert ausweisen, d.h. die Leasinggesellschaft kauft das Objekt von der Kommune brutto für netto zum Preis von 119 Prozent. Anschließend kalkuliert sie ihre Leasingraten auf Basis von 119 Prozent und muss dann abschließend auf die Leasingraten noch einmal Mehrwertsteuer aufschlagen.

Das wirkt sich vor allem bei Verträgen negativ aus, bei denen der Leasinggeber zu spät (nach bereits erfolgter Lieferung) in den Kaufvertrag zwischen öffentlichem Investor und Händler eintritt. Hier unterstellt das Umsatzsteuerrecht gedanklich einen bereits vollzogenen Kauf zwischen Investor und Händler zum Zeitpunkt der Lieferung. Deshalb kauft die Leasinggesellschaft umsatzsteuerlich jetzt vom späteren Leasingnehmer und nicht mehr vom Händler.

Die gleiche Problematik könnte entstehen, wenn eine Kommune erst die Objektbeschaffung ausschreibt und nach erfolgter Vergabe dann anschließend einen Leasingvertrag „hinterherschiebt“. Ist das Objekt bereits geliefert bevor die Leasinggesellschaft in den Kaufvertrag eingetreten ist, liegt auch hier Sale-and-lease-back vor (mehr Informationen zur Ausschreibung finden Sie weiter unten).

Es gibt aber noch einen anderen Fall des Sale-and-lease-back, bei dem viele Investoren nicht an Umsatzsteuermehrbelastungen denken. Teilweise kaufen Kommunen die späteren Leasingobjekte selbst (weil sie z.B. einen höheren Behördenrabatt bekommen als eine Leasinggesellschaft), um diese anschließend direkt an die Leasinggesellschaft weiter zu verkaufen. Auch hier entsteht natürlich eine doppelte Mehrwertsteuerbelastung, weil die Leasinggesellschaft aus der Rechnung von der Kommune keine Mehrwertsteuer ziehen kann.

Weitere allgemeine Aspekte zu Sale-and-lease-back-Verträgen finden Sie in den Blogs Sale-and-lease-back sowie im Bereich Umsatzsteuer des Blogs Leasingmotive und Vorteile.

 

Leasing versus Mietkauf

Der Mietkauf gilt steuerlich als reines Finanzierungsgeschäft. Er wird umsatzsteuerlich wie ein Kauf behandelt. Daher ist die Umsatzsteuer auch bereits mit der Lieferung fällig. Der Mietkäufer (Mietkaufnehmer) muss daher die in allen Mietkaufraten ausgewiesene Mehrwertsteuer in ihrer Gesamtheit komplett vorab mit der ersten Rate bezahlen. Deshalb lohnt sich Mietkauf aus umsatzsteuerlicher Sicht nicht für nichtvorsteuerabzugsberechtigte Investoren gegenüber dem Leasing, aber auch gegenüber dem Kreditkauf. Zum Mietkauf vgl. ausführlicher die Blogs Was ist Leasing? sowie Leasing oder Mietkauf?.

 

Immobilien-Leasing

Die Vermietung von Immobilien ist nach § 4 Nr. 12a UStG von der Umsatzsteuerpflicht befreit. Die Leasingraten werden somit nicht zuzüglich Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt. Auf der anderen Seite können Leasinggesellschaften die Umsatzsteuer in den Baurechnungen nicht als Vorsteuer geltend machen und vom Finanzamt zurück fordern.

Leasinggesellschaften können als Vermieter jedoch ein Optionsrecht nach § 9 UStG in Anspruch nehmen, um die während der Bauphase anfallende Umsatzsteuer auf Bauleistungen in Abzug bringen zu können. Im Gegenzug müsste die Leasinggesellschaft dann aber auch ihre Leasingraten zzgl. Mehrwertsteuer in Rechnung stellen. Allerdings wurde diese Optionsmöglichkeit vor längerer Zeit schon auf die Verträge eingeschränkt, bei denen der Endnutzer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Dies ist regelmäßig bei Investoren der öffentlichen Hand nicht der Fall. Insofern gibt es keine Umsatzsteuer-Unterschiede zwischen Immobilien-Leasing und Eigenbau für die öffentliche Hand.

Leasing und Haushaltsrecht (Kameralistik)

Bei aller Diskussion über Leasingalternativen und Leasingvorteile darf nicht übersehen werden, dass viele Kämmereien und Finanzdezernate über das ganze Jahr hinweg eigentlich nur ein zentrales Problem haben: „Wie bekomme ich einen ausgeglichenen Haushalt hin?“ Und da wundert es nicht, wenn viele kommunale Entscheidungsträger im Zusammenhang mit Leasing erst einmal an die Auswirkungen von Leasingverträgen auf den kommunalen Haushalt denken. In der Vergangenheit wurde sicherlich der eine oder andere Leasingvertrag primär mit der Absicht abgeschlossen, Haushaltsstrukturen und -kennziffern zu beeinflussen. Und deshalb resultieren aus diesem Umstand auch viele Kritikpunkte und Vorbehalte von Aufsichts- und Prüfungsbehörden im Zusammenhang mit Leasing. Deshalb sollen nachfolgend die grundsätzlichen Auswirkungen von Leasingverträgen auf den kameralen Haushalt, und im nachfolgenden Abschnitt auf die Doppik, dargestellt werden.

Der kamerale Haushalt ist unterteilt in den Vermögens- sowie den Verwaltungshaushalt. Die Anschaffungsausgaben gekaufter Wirtschaftsgüter erscheinen im Vermögenshaushalt, ebenfalls ausbezahlte Kredite sowie die daraus resultierenden Tilgungen (in den entsprechenden Tilgungsjahren). Darlehenszinsen werden im Verwaltungshaushalt der einzelnen Jahre abgebildet.

Beim Leasing ist dies anders. Nach mittlerweile unumstrittener Meinung sind die Leasingraten aller Leasingverträge im kameralen Haushalt komplett im Verwaltungshaushalt auszuweisen. Der Vermögenshaushalt wird nicht berührt.

Diese führt zwangsläufig zu Verwerfungen im Haushalt, die nicht immer erwünscht sind. Und so hat es über Jahre hinweg zwei zentrale Kritikpunkte am Leasingverfahren gegeben:

  1. Durch die Nichtbelastung des Vermögenshaushaltes bei Leasinginvestitionen werden die Investitionsmöglichkeiten unerwünscht ausgeweitet (Aufbau so genannter Schattenhaushalte).
  2. Die freie Spitze im Verwaltungshaushalt lässt sich über Leasingverträge – vor allem bei hohen Restwerten – schönen.

Während dem ersten Argument vielfach zuzustimmen ist, erscheint das zweite Argument sehr fragwürdig – im Gegenteil: Hier bietet Leasing vielleicht sogar die haushaltspolitisch bessere Alternative als beispielsweise endfällige Darlehen mit langen Laufzeiten.

 

Nichtbelastung des Vermögenshaushaltes

Zunächst zum ersten Punkt: Es ist richtig, dass ein Vermögenshaushalt erst einmal von einer Leasingfinanzierung nicht berührt wird. Dies allein stellt an sich noch kein Problem dar. Problematisch wird es aber, wenn in der ursprünglichen Haushaltsplanung eine bestimmte Investitionssumme (z.B. 1 Million EUR) mit einer entsprechend geplanten Darlehenssumme in Höhe von 1 Million EUR in den Vermögenshaushalt eingestellt wird. Wird nun eine kreditfinanziert geplante Einzelinvestition in Höhe von z.B. 100.000 EUR aus dieser Masse herausgenommen und über Leasing finanziert, müsste eigentlich die geplante Kreditsumme ebenfalls um diese 100.000 EUR reduziert werden. Diese Kreditkürzung unterbleibt allerdings in vielen Fällen, so dass durch die nicht gekürzte Darlehenssumme zusätzliche 100.000 EUR für weitere Investitionen zur Verfügung stehen. Diesen Effekt nennt man auch „Aufbau von Schattenhaushalten“.

Einige Institutionen wie beispielsweise das Land Sachsen haben diesen Umstand schon vor Jahren erkannt und schreiben deshalb über eine Anweisung vor, dass bei Leasingvorhaben die geplanten Darlehenssummen um die Barwerte der Leasingverpflichtungen zu kürzen sind. Das heißt aber nicht, dass das Land Sachsen z.B. gegen Leasing wäre. Im Gegenteil: Die Vorteilhaftigkeit vieler Leasingfinanzierungen wurde dort bereits mehrfach nachgewiesen. Aber man möchte hier eben nur die wahren Vorteile des Leasing nutzen und hat deshalb die Möglichkeiten des Haushaltsmissbrauchs eingeschränkt.

Mit einer solch konsequenten Haltung lässt sich das erste Argument in der Praxis relativ gut entkräften bzw. in den Griff bekommen.

 

Ausweitung der „freien Spitze“

Zum zweiten Argument: Leasing erweitere bzw. manipuliere die „freie Spitze“. Tendenziell ist das zunächst einmal richtig: Entspricht die Leasinglaufzeit der Darlehenslaufzeit (z.B. 5 Jahre), so fallen beim Kreditkauf über die Darlehenslaufzeit Zinsen (Ausweis im Verwaltungshaushalt) und Tilgungen (Ausweis im Vermögenshaushalt) an. Die Leasingraten, die ja auch aus Zinsen und Tilgungen bestehen, sind bei Restwertverträgen während der Laufzeit jedoch nicht so hoch wie die Zinsen und Tilgungen beim Kredit.

Dies hat zur Folge, dass sich im Verwaltungshaushalt zwar die Zinsanteile der Leasingraten in etwa mit den Darlehenszinsen decken. Die Tilgungsanteile der Leasingraten erhöhen zunächst die Ausgaben im Verwaltungshaushalt (Leasingraten werden dort in voller Höhe eingestellt). Gleichzeitig fallen im Vermögenshaushalt aber keine Darlehenstilgungen mehr an, weil ja wegen der Leasingfinanzierung kein Darlehen mehr aufgenommen wird. Demzufolge fallen auch die Pflichtzuführungen des Verwaltungshaushalts an den Vermögenshaushalt um die ersparten Darlehenstilgungsbeträge niedriger aus.

Das heißt, die freie Spitze steigt erst einmal um den Betrag der ersparten Darlehenstilgung (geringere Pflichtzuführung). Gleichzeitig reduziert sich die freie Spitze aber wieder um den Betrag der Tilgungsanteile der Leasingraten, da diese ja über die Leasingraten im Verwaltungshaushalt erfasst werden. Da die Tilgungsanteile der Leasingraten aufgrund des Restwertes beim Leasing in der Summe (100 Prozent abzüglich Restwert) jedoch niedriger sind als die Tilgungen bei einem Darlehen (in der Summe 100 Prozent), wird die freie Spitze insgesamt vergrößert. Ein Beispiel:

Anschaffungskosten: 100.000 EUR
Darlehenslaufzeit beim Kauf: 5 Jahre
Grundmietzeit: 5 Jahre
Restwert Leasing: 20.000 EUR (20 %)

Dies ergibt:

Summe aller Darlehenstilgungen über 5 Jahre: 100.000 EUR
Summe aller Tilgungsanteile der Leasingraten 80.000 EUR (der Restwert wird ja nicht getilgt)

Daraus resultiert bei einer Leasingfinanzierung anstelle einer ursprünglich geplanten Kreditkaufvariante:

  • Wegfall von 100.000 EUR Darlehenstilgung über 5 Jahre
  • Wegfall von 100.000 EUR Pflichtzuführung vom Verwaltungs- an den Vermögenshaushalt
  • somit Erhöhung der freien Spitze um zunächst 100.000 EUR
  • Erhöhung der Ausgaben im Verwaltungshaushalt um die Tilgungsanteile der Leasingraten (80.000 EUR), Annahme: Die Zinsen bei Kauf und Leasing sind in etwa gleich und werden daher hier nicht weiter berücksichtigt.
  • Durch diese Tilgungsanteile (Ausgaben) in Höhe von 80.000 EUR sinkt die freie Spitze wieder um 80.000 EUR.
  • Per Saldo nimmt die freie Spitze auf 5 Jahre verteilt um 20.000 EUR zu (100.000 EUR abzüglich 80.000 EUR).

Diese Vergrößerung der freien Spitze lässt sich natürlich als Kritikpunkt gegen Leasing anführen. Aber dann sollte man auch nicht verschweigen, dass die freie Spitze beim Kreditkauf regelmäßig in einem wesentlich größeren Ausmaß manipuliert wird. Denn die obige Annahme, dass das Darlehen im Beispiel der Leasinglaufzeit entspricht (5 Jahre) und auch noch annuitär getilgt wird, ist heute fast immer unrealistisch.

Die Darlehenslaufzeiten liegen heute in aller Regel deutlich über der normalen Nutzungsdauer. So werden viele PCs beispielsweise im Rahmen des Gesamtdeckungsprinzips mit Darlehen über Laufzeiten von teilweise mehr als 20 Jahren finanziert – und diese Darlehen sind häufig auch noch endfällig ausgestaltet! Würde man im obigen Beispiel im Rahmen des Kreditkaufs unterstellen, dass an Stelle des 5 Jahre laufenden Annuitätendarlehens ein endfälliges Darlehen über 20 Jahre aufgenommen wird, dann würde die freie Spitze über die ersten 5 Jahre hinweg um 100.000 EUR vergrößert werden. In den ersten 5 Jahren fallen überhaupt keine Tilgungen an. Somit wird auch die Pflichtzuführung an den Vermögenshaushalt um diese 100.000 EUR geringer.

Die komplette Tilgung muss also mit einer einzigen Zahlung von künftigen Generationen erbracht werden, die an der Nutzung gar nicht (mehr) partizipieren können. Dies sollte man sich bei aller Kritik am Leasingverfahren immer vor Augen halten!

Mittlerweile gibt es viele Aufsichts- und Rechnungsprüfungsbehörden, die aus diesem Grund sogar Leasing präferieren, da beim Leasing die Objektkosten wenigstens weitgehend realistisch nutzungskongruent zurückbezahlt werden.

Leasing und Haushaltsrecht (Doppik)

Alle deutschen Kommunen müssen ihre kameralen Haushalte auf die so genannte Doppik umstellen. Viele Kommunen haben dies (bundesländerabhängig) bereits getan, einige sind momentan dabei und die restlichen Kommunen müssen dies in den nächsten Jahren noch tun.

Durch die Einführung der Doppik erweitern sich die positiven Aspekte des Leasing bisweilen spürbar. Nachdem Kommunen nun auch Abschreibungen und objektbezogene Zinsen in ihren Haushalts- und Budgetplanungen berücksichtigen müssen und zudem auch Gesamtkostenbetrachtungen (Folgekosten etc.) entscheidungsrelevant werden, lassen sich viele der weiter oben beschriebenen  Leasingvorteile nun leichter im Haushaltssystem abbilden.

Die Begriffe Vermögens- und Verwaltungshaushalt gibt es in der Doppik nicht mehr. Diese werden durch die Begriffe Investitionshaushalt sowie laufender Haushalt ersetzt. Grundsätzlich gelten die obigen leasingspezifischen haushaltsrechtlichen Ausführungen zur Kameralistik auch bei der Doppik.

Im Rahmen der Doppik schätzen viele kommunale Entscheidungsträger am Leasingverfahren aber vor allem die jetzt besonders sichtbare Vermeidung von Investitionsspitzen mit deren sprunghaften Auswirkungen im Investitionshaushalt. Über Leasing (bei Verträgen mit Austausch der Objekte am Vertragsende) lassen sich die Ersatzinvestitionsspitzen vermeiden und durch gleichmäßige lineare Zahlungsströme über Jahre hinweg annähernd konstant im laufenden Haushalt darstellen.

Ein weiterer Punkt pro Leasing ist, dass im Bereich der Budgetierung bei der Kreditfinanzierung mit gewichteten Durchschnittszinssätzen aller in der Vergangenheit aufgenommen Kredite gerechnet werden muss. Dies geht auch gar nicht anders, da Kommunen aufgrund des Gesamtdeckungsprinzips keine einzelnen Darlehen für bestimmte einzelne Investitionsmaßnahmen aufnehmen dürfen, die den einzelnen Investitionen dann direkt zugerechnet werden könnten.

Dieser gewichtete Zinssatz liegt heute bei fast allen Kommunen aufgrund der höheren Zinssätze der noch bestehenden Altdarlehen bisweilen deutlich über den aktuellen niedrigen Zinssätzen, die z.B. einer aktuellen Leasingfinanzierung zu Grunde liegen. Dadurch entstehen zusätzliche Freiräume im Rahmen der Budgetierung einzelner Investitionsmaßnahmen bei der öffentlichen Hand.

Ausschreibung von Kommunal-Leasingverträgen

Auch Leasingverträge müssen – entgegen so mancher Praxismeinung – ausgeschrieben werden.

 

Deutsches oder europäisches Vergaberecht?

Welches Recht dabei zur Anwendung kommt richtet sich nach dem so genannten Schwellenwert. Grundsätzlich gilt das deutsche Vergaberecht nach der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL). Ab dem Schwellenwert von 209.000 EUR (für Mobilien, Stand: 1.7.2017) ist europäisches Vergaberecht anzuwenden, also eine EU-weite Ausschreibung vorzunehmen.

 

Auftragswert

Der Schwellenwert richtet sich dabei nach dem so genannten Auftragswert (gemäß §3 der VgV). Der Auftragswert muss vor Einleitung des Vergabeverfahrens geschätzt sowie das Zustandekommen der Schätzung dokumentiert werden. Bei dieser Schätzung ist von der Gesamtvergütung (ohne Mehrwertsteuer) für die vorhergesehene Leistung auszugehen. Dazu gehören neben der Hauptleistung (z.B. Pkw oder Hardware) auch alle zu beschaffenden weiteren Leistungen (z.B. Service- oder Instandhaltungsaufwendungen).

Bei Leasingverträgen mit einer fixierten Laufzeit bis zu 48 Monaten muss bei der Schätzung des Auftragswertes der Gesamtwert der Leistungen für die Vertragslaufzeit genommen werden (so genannte fixe Verträge). Bei unbestimmten Laufzeiten oder Laufzeiten über 48 Monaten wird im Rahmen der Schätzung die monatliche Vergütung (z.B. Leasingrate) mit dem Faktor 48 multipliziert (so genannte offene Verträge mit einer unterstellten fiktiven Laufzeit von 48 Monaten).

Bei Rahmenverträgen wird die Summe aller Einzelaufträge genommen, bei einer Auftragsunterteilung in Lose die Summe aller Lose.

 

Vergabearten

Im Rahmen der Ausschreibung und Vergabe gibt es verschiedene Verfahren:

  • EU-weite Ausschreibung: Ab Erreichen des Schwellenwertes muss zwingend eine EU-weite Ausschreibung erfolgen.
  • Öffentliche Ausschreibung nach deutschem Recht: Unterhalb des Schwellenwertes erfolgt eine Ausschreibung nach deutschem Recht (im Regelfall nach § 30 HGrG). Es erfolgt eine Ausschreibung in Printmedien (Staatsanzeiger etc.), im Internet oder auch auf der homepage einer Kommune.
  • Beschränkte Ausschreibung: In Ausnahmefällen (nachrangig) kann auch eine so genannte „Beschränkte Ausschreibung“ erfolgen z.B. wenn
    • die Leistung nur von wenigen Marktteilnehmern erbracht werden kann,
    • der Aufwand im Missverhältnis zum Vorteil steht,
    • eine öffentliche Ausschreibung kein wirtschaftliches Ergebnis gebracht hat oder auch
    • eine Dringlichkeit vorliegt bzw. Geheimhaltung notwendig ist.
  • Freihändige Vergabe: Diese Art der Vergabe ist noch nachrangiger. Sie kann nur angewandt werden, wenn z.B.
    • Produkt und Leistung nicht eindeutig beschrieben werden können (nach Art und Umfang),
    • Nachbestellungen im Anschluss an eine Beschaffung, wenn 20 Prozent des ursprünglichen Auftragswertes nicht überschritten werden
    • eine Dringlichkeit vorliegt,
    • die Leistung nicht von einem Anbieter erbracht werden kann,
    • die öffentliche Ausschreibung zu keinem wirtschaftlichen Ergebnis geführt hat.

 

Zusätzliche Aspekte zum Vergabeverfahren bei Leasingverträgen

Wie Leasingverträge konkret auszuschreiben sind, ist in der Praxis nicht eindeutig geklärt. Alle beiden der nachfolgend geschilderten Verfahren, kommen in der Praxis vor und sind allgemein anerkannt.

Zuvor muss allerdings geklärt werden, ob Leasing überhaupt ausgeschrieben werden soll bzw. muss. § 7 (Wirtschaftlichkeit) der Bundeshaushaltsordnung (BHO) sowie die §§7 vieler Landeshaushaltsordnungen (LHO‘s) sehen mittlerweile ausdrücklich vor, dass bei Investitionsvorhaben die Alternativen (Kredit-)Kauf, Miete, Leasing und Mietkauf hinsichtlich ihrer Wirtschaftlichkeit zu untersuchen sind. Werden eine oder mehr dieser 4 Alternativen von vornherein ausgeschlossen, so sollte zumindest kurz dokumentiert sein, warum dieser Ausschluss erfolgte.

Ist Leasing eine der auszuschreibenden Alternativen so gibt es jetzt zwei Varianten der Ausschreibung:

  • Variante 1: Es wird nur das „reine“ Leasing ausgeschrieben gemäß der spezifizierten funktionellen Eigenschaften des Objekts (gegebenenfalls zusätzlich zum „reinen“ Kauf). Auf diese Ausschreibung wird dann ein konkreter Leasingvertrag geboten. Die Objektauswahl obliegt dabei dem Leasinggeber.
  • Variante 2: Es wird zuerst der Kauf eines bestimmten Objektes ausgeschrieben (gemäß der spezifizierten funktionellen Eigenschaften des Objekts). Steht das Objekt nach der Vergabeentscheidung fest (Hersteller, Modell, Preis), wird anschließend erst der Leasingvertrag ausgeschrieben. Dabei sind einige Besonderheiten zu beachten.
    • In der Praxis wird u.a. die Meinung vertreten, dass bei der Bemessung des Auftragswertes der Leasingausschreibung nur noch der Zinsanteil der Leasingraten zu berücksichtigen sei, da der Objektwert ja vorher bereits ausgeschrieben wurde. Insofern kann der Auftragswert auch bei Objekten, deren Kauf zuvor europaweit ausgeschrieben werden mussten, für die Ausschreibung des Leasingvertrags jetzt unterhalb des Schwellenwertes für eine EU-weite Ausschreibung liegen. Da es nach dieser Auffassung nur noch um den Zinsanteil geht, wird auch teilweise die Meinung vertreten, dass der „nachgeschobene“ Leasingvertrag überhaupt nicht ausschreibungspflichtig wäre.
    • Wählt ein öffentlicher Auftraggeber diese Variante, sollte er zwingend darauf achten, dass eine Lieferung des Objekts erst nach Abschluss des Leasingvertrags – genauer gesagt nach Eintritt der Leasinggesellschaft in die ursprüngliche Kaufbestellung erfolgt. Ansonsten lieget ein so genannten unechtes Sale-and-lease-back vor, d.h. es fällt doppelte Umsatzsteuer an! Umsatzsteuerlich unterstellt die Finanzverwaltung, dass mit dem Zeitpunkt der Lieferung des Objektes ein umsatzsteuerpflichtiger Kauf getätigt wurde. Tritt die Leasinggesellschaft erst später in den Kaufvertrag ein, so entsteht ein zweites Kaufgeschäft, das nochmals der Umsatzsteuer unterliegt. Da die Kommune nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist, trifft sie die doppelte Umsatzsteuer mit „voller Wucht“! Vgl. zu diesem Nachteil auch noch einmal die Ausführungen zur Umsatzsteuer in diesem Special sowie die allgemeinen Ausführungen zu Sale-and-lease-back-Verträgen im Blog Sale-and-lease-back.

 

Vertragsbedingungen im Rahmen einer Leasingausschreibung

Wie auch das deutsche Zivil-, Steuer- und Handelsrecht hat auch das Vergaberecht an vieles gedacht – nur nicht an Leasing. So gibt es bis heute keine einheitlichen Vertragsbedingungen für eine Leasingausschreibung. Dies macht die Leasingausschreibung für viele Investoren der öffentlichen Hand bisweilen kompliziert. Dies ist sicherlich auch ein Grund, warum immer noch so viele Kommunen zögern Leasingverträge auszuschreiben.

Werden im Rahmen der Ausschreibung keine oder nur unzureichenden Vertragsbedingungen vorgeben, so kann es passieren, dass jeder Leasinganbieter seinem Gebot andere Vertragstexte und -bedingungen zu Grunde legt. Dies macht einen Vergleich der Gebote mitunter sehr kompliziert.

Bis heute greifen viele Investoren der öffentlichen Hand im Rahmen der Ausschreibung auf Musterverträge aus dem IT-Bereich zurück, die bestimmte Teilaspekte regeln:

  • Die sind zum einen die so genannten BVB-Bestimmungen (Besondere Vertragsbedingungen für die Miete von EDV-Anlagen und Geräten) vom 10.1.1973
  • In Teilbereichen sind diese mittlerweile abgelöst durch eine Reihen so genannter EVB-Bestimmungen für IT (Einheitliche Vertragsbedingungen) z.B.
    • EVB-IT Dienstleistungen
    • EVB-IT Überlassung Typ A
    • EVB-IT Überlassung Typ B
    • EVB-IT Kauf
    • EVB-IT Instandhaltung
    • EVB-IT Pflege Typ S
    • EVB-IT System
    • EVB-IT Systemlieferung

An diesen Vertragsbedingungen orientieren sich viele Investoren der öffentlichen Hand auch bei der Ausschreibung von Objekten außerhalb des IT-Bereichs. Diese Orientierung ist sicherlich ein erster, richtiger Schritt – wenngleich bisweilen auch etwas mühselig und suboptimal.

Wir haben daher im Rahmen dieses Portals die so genannten EVP-Leasing (Einheitliche Vertrags-Parameter zum Mobilien-Leasing von KROLL) entwickelt. Diese können Sie in unserem Downloadcenter kostenlos herunter laden. Hier haben wir versucht, möglichst viele Parameter zum Leasing, die im Rahmen einer Ausschreibung und Vergabe relevant sein können, in einer Formular-Checkliste zusammenzustellen. Diese Aufstellung ist eine gute Hilfestellung bei Einleitung des Ausschreibungsverfahrens sein. Von den EVP-Leasing gibt es dabei zwei Varianten:

  • EVP-Leasing Typ A: Ausführliche Vorgabe bzw. Abfrage von verschiedensten Leasingparametern, die in einem Praxisfall relevant werden könnten
  • EVP-Leasing Typ B: Vereinfachte Parameterabfrage für einfache Standard-Leasingverträge mit weniger Variablen

Wichtig ist bei einer Leasingausschreibung nicht nur an die rein monetären Parameter zu denken, wie z.B. die Höhe der Leasingraten oder möglicher Optionspreise. Im Sinne der Wirtschaftlichkeit spielen auch die so genannten qualitativen Aspekte ein Rolle, die ebenfalls in einer Ausschreibung mit erfasst sein sollten (zur Wirtschaftlichkeit finden Sie zusätzliche Informationen weiter unten in diesem Special).

Die EVP-Leasing beschränken sich auf leasingspezifische Parameter. Sonstige rechtliche vertragliche Bestimmungen sind in ihnen nicht enthalten wie z.B. Regelungen zu

  • Abnahme des Objekts
  • Haftung
  • Gewährleistung
  • Sach- und Preisgefahr
  • Verzug
  • Leistungsstörungen
  • Erfüllungsort etc.

Auch diese sollten nach Möglichkeit in einer Ausschreibung vorgegeben werden. Hier empfehlen wir z.B. eine Orientierung an den einschlägigen BVB- bzw. EVB-Vorschriften (auch für Leasingverträge außerhalb der IT, gegebenenfalls mit entsprechenden Modifikationen) oder an anderen einschlägig bekannten Musterverträgen.

Kommunale Zuwendungen und Zuschüsse

Für viele kommunale Investitionsvorhaben gibt es Zuwendungen bzw. Zuschüsse von der EU, vom Bund, von den Ländern oder sonstigen Institutionen. In früheren Jahren hatte man Leasing regelmäßig von der Bezuschussung ausgeschlossen. Dies war schon immer nur schwer nachvollziehbar, gilt doch eigentlich generell der Grundsatz der wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung. Warum sollte Leasing, wenn es nachweisbar wirtschaftlicher ist als eine Kreditkaufalternative, von der Förderung ausgeschlossen sein? Zumal doch z.B. die Bestimmungen der Bundeshaushaltsordnung (§ 7 BHO) sowie vieler Landeshaushaltsordnungen ausdrücklich vorschreiben, dass Leasing bei Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen ausdrücklich mit zu berücksichtigen ist und beim Nachweis der Wirtschaftlichkeit zwingend genommen werden muss.

Mittlerweile hat sich die Lage allerdings weitgehend entspannt und Leasinginvestitionen werden überwiegend mit bezuschusst. Die noch bestehenden Restriktionen z.B. teilweise bei Feuerwehrfahrzeugen oder im ÖPNV sollten auch in naher Zukunft verschwunden sein.

Wichtig ist allerdings zu beachten, ob bestimmte Zuschussbestimmungen gewisse Voraussetzungen an einen Leasingvertrag stellen, z.B. Vorgaben bei der Laufzeit oder dass eine Kaufoption eingeräumt sein muss.

Ein weiterer wichtiger Punkt ist ferner die Frage, ob beim Leasing auch die Mehrwertsteuer auf die Anschaffungskosten mit bezuschusst wird oder nicht. Einige zuschussgewährende Stellen wollen im Leasing nur den Netto-Anschaffungswert ohne Mehrwertsteuer bezuschussen mit dem Argument, eine Leasinggesellschaft bekommt die Mehrwertsteuer ja im Rahmen ihres Vorsteuerabzugs wieder vom Finanzamt erstattet. Diese Argumentation ist zwar zunächst nachvollziehbar. Dabei wird aber ein anderer Punkt übersehen. Viele Zuwendungsbestimmungen schreiben vor, dass der Zuwendungsempfänger nur die öffentliche Hand selbst sein kann. Die Zuschüsse werden also an die Kommune ausbezahlt mit der Verpflichtung, die Zuwendung an den Leasinggeber – quasi als eine Art Sondertilgung – weiterzureichen. Diese „Weiterreichungszahlung“ stellt nach dem Umsatzsteuergesetz allerdings eine sonstige steuerbare Leistung dar, aus der eine Leasinggesellschaft somit einen Mehrwertsteueranteil heraus rechnen muss.

Aus diesem Grund ist es wirtschaftlich geboten, auch die Mehrwertsteuer auf die Anschaffungskosten mit zu bezuschussen. Unter dem Strich steht die öffentliche Hand incl. ihrer Finanzverwaltung dann am Ende wieder aufwandsneutral da im Vergleich zur Bezuschussung einer Kreditfinanzierung.

Ein Ausweg aus dieser Umsatzsteuerproblematik wäre übrigens, dass die Zuwendungsbehörden ihre Zuschüsse direkt an den Leasinggeber ausbezahlen würden und nicht den Umweg über den kommunalen Investor gehen. Dieser Verfahrensweise stünden eigentliche keine Bedenken entgegen und würde Vieles einfacher machen.

Genehmigungspflicht für Kommunal-Leasingverträge

Leasingverträge werden im kommunalen Haushaltsrecht als so genannte kreditähnliche Rechtsgeschäfte angesehen. Daher bedürfen sie eigentlich in jedem Einzelfall grundsätzlich einer Einzelgenehmigung durch die Kommunalaufsichtsbehörden. Da diese Vorschrift vor allem bei geringen Objektwerten wenig sinnvoll ist, haben alle Bundesländer Ausnahmevorschriften erlassen – leider jedes Bundesland andere.

In vielen Bundesländern ist keine Einzelgenehmigung notwendig, wenn sich der Leasingvertrag im Rahmen der so genannten „Laufenden Verwaltung“ bewegt. In Nordrhein-Westfalen gibt es allerdings eine Ausnahme: Hier ist die Genehmigungspflicht durch eine Anzeigepflicht ersetzt, im Rahmen derer aber der Genehmigung widersprochen werden kann.

Dann gibt es Länder wie Bayern oder Baden-Württemberg, in denen beispielsweise Mobilien-Leasingverträge per Verwaltungsanweisung als allgemein genehmigt gelten – auch außerhalb der „Laufenden Verwaltung“.

Viele andere Bundesländer legen beispielsweise per Verwaltungsanweisung allgemein fest, was unter „laufender Verwaltung“ bei Leasingverträgen zu verstehen ist. Sachsen macht den Begriff der laufenden Verwaltung bei Leasingverträgen z.B. an der Einwohnerzahl fest, Sachsen-Anhalt beispielsweise an der Fristigkeit (Laufzeit) der Leasingverträge.

Gibt es keine spezielle allgemeine Verwaltungsanweisung eines Bundeslandes gilt die übliche Festlegung der „Laufenden Verwaltung“, wie sie  jede Kommune für sich selbst bestimmt (z.B. in ihrer Geschäftsordnung, Haushaltssatzung etc.). Selbst wenn hier z.B. bestimmte Wertgrenzen festgelegt werden, bis zu denen ein Rechtsgeschäft unter den Begriff der laufenden Verwaltung fällt, sind beim Leasing noch nicht alle Fragen automatisch geklärt. Was fällt unter eine solche Wertgrenze?

  • Die Anschaffungskosten des Leasingobjektes? Inklusive Mehrwertsteuer? Ohne Mehrwertsteuer?
  • Vollständig oder abzüglich eines eventuellen Restwerts?
  • Die Summe der Leasingraten?
  • Die Summe der Leasingraten zzgl. eventueller Optionspreise oder Abschlussverpflichtungen?

Solche Fragen sollten von jeder Kommune bei der Definition ihrer individuellen „Laufenden Verwaltung“ hinsichtlich Leasing mit festgelegt werden.

Die oben genannten unterschiedlichen Vorschriften machen es bundesweit operierenden Leasinggesellschaften nicht immer einfach, den Überblick zu behalten – dies ist wohl mit ein Grund, warum sich so viele Leasinganbieter mit dem Kommunal-Leasing immer noch so schwer tun.

Fehlt eine eigentlich notwendige Genehmigung für einen Leasingvertrag, so ist dieser zunächst schwebend unwirksam, das heißt, er kann noch nachträglich genehmigt werden mit der Folge, dass der Vertrag rückwirkend von Anfang an rechtswirksam ist. Wird die Genehmigung endgültig verweigert, so ist der Vertrag rückwirkend nichtig – ein „Super-Gau“ für jeden Leasinganbieter!

 

Praxishilfen

  • Am Ende dieses Specials zum Kommunal-Leasing finden Sie unter der Rubrik „Ländererlasse und Verwaltungsanweisungen“ eine Auflistung verschiedener Ländererlasse und Verwaltungsanweisungen zum Kommunal-Leasing. Dabei geht es u.a. um die Ausnahmeregelungen von der Einzelgenehmigungspflicht, aber auch zu anderen wichtigen Aspekten wie dem Nachweis der Wirtschaftlichkeit, Vertretungsberechtigung etc.
  • Eine ausführliche Ausarbeitung u.a. zu Fragen der Genehmigungspflicht in den einzelnen Bundesländern finden Sie in folgendem Buch: Thomas Ax: Leasing-Leitfaden – Textsammlung mit Erläuterungen, Ax-Verlag 2017, 271 Seiten
  • Eine weitere gute, länderspezifische Übersicht findet sich in einer Ausarbeitung des VÖB (Verband öffentlicher Banken) mit dem Namen „Bankgeschäfte mit Kommunen“. Diese kann auf der homepage des VÖB als PDF-Dokument herunter geladen werden.
  • Abschließend sei noch erwähnt, dass auch richtig-leasen im Seminar Kommunal-Leasing ebenfalls eine länderspezifische Übersicht zur Verfügung stellt (incl. eines Abdrucks der jeweiligen Vorschriften)

Wirtschaftlichkeitsnachweis im Kommunal-Leasing

Entscheidend für den Einsatz von Leasingfinanzierungen im Bereich der öffentlichen Hand ist die Frage, ob Leasing „wirtschaftlicher“ ist als eine Kreditfinanzierung oder nicht. Die öffentliche Hand ist gesetzlich dazu verpflichtet, ihre Haushalte „sparsam und wirtschaftlich“ zu führen. Mittlerweile gibt es auch einige Gesetze und Anweisungen, die genauer regeln, was unter „wirtschaftlich“ zu verstehen ist.

Zunächst einmal heißt wirtschaftlich, dass es um mehr geht als nur um den reinen Vergleich von Kreditkonditionen. Es sind vielmehr Vollkostenbetrachtungen unter Berücksichtigung aller möglicher Kostenfaktoren durchzuführen, wobei auch qualitative Unterschiede und Vorteile zur Wirtschaftlichkeit gehören und zwingend in einen Vergleich mit einzubeziehen sind.

Der Begriff „Wirtschaftlichkeit“ wird beispielsweise von der Bundeshaushaltsordnung im § 7 BHO sowie den verschiedenen Landeshaushaltsordnungen in den jeweiligen §§ 7 der LHO‘s genauer definiert. Gerade zu § 7 BHO gibt es zusätzlich eine sehr detaillierte Verwaltungsvorschrift (VV) sowie eine wirklich gute Arbeitsanweisung, wie ein Wirtschaftlichkeitsvergleich in der Praxis durchzuführen ist.

Kommunalen Entscheidungsträgern empfiehlt es sich, einen Blick in diese Ausführungen zu werfen, die gut verständlich die relevanten Faktoren „auf den Punkt bringen“.

Auch unsere Tools in richtig-leasen, die wir zum Thema Kommunal-Leasing entwickelt haben, berücksichtigen die Vorgaben des § 7 BHO bzw. der Arbeitsanweisung. Nachfolgend werden die wichtigsten Aussagen zusammengefasst.

 

Wirtschaftlichkeitsnachweis Teil 1:
Kapitalwert-/Barwertvergleich

Die Ausführungen zu § 7 BHO schreiben ausdrücklich vor, dass zunächst zur Bewertung der rein monetären Aspekte (Geldströme) ein dynamischer Wirtschaftlichkeitsvergleich mit Hilfe der Kapitalwertmethode (Barwertmethode) vorzunehmen ist. Bei dieser Methode müssen zunächst die Zahlungsströme und Zahlungszeitpunkte aller Alternativen ermittelt werden. Anschließend werden die einzelnen Periodenwerte mit Hilfe von Abzinsungsfaktoren auf den heutigen Zeitpunkt abgezinst. Die Summe der abgezinsten Periodenwerte einer jeden Investitionsalternative ist der Barwert dieser Alternative. Die Alternative mit dem günstigsten Barwert ist die wirtschaftlichste – in der rein monetären Betrachtung.

Die Bestimmungen sehen ausdrücklich vor, dass bei dem Wirtschaftlichkeitsvergleich nicht nur die Zinskosten relevant sind. Andere Komponenten, die die Wirtschaftlichkeit beeinflussen, wie z.B. Folgekosten (Energieverbrauch, Wartungskosten, Entsorgungskosten etc.) sind zwingend in den Kapitalwertvergleich miteinzustellen.

richtig-leasen bietet Ihnen ein kostenloses Tool, mit dem Sie einen Kapitalwertvergleich durchführen können.

Link zum Tool Vergleichsrechnung

Da uns der Datenschutz Ihrer Daten sehr wichtig ist, können Sie bei Benutzung der Tools allerdings Ihre Eingaben nicht abspeichern. Sonst müssten wir persönliche Daten von Ihnen abfragen und speichern bzw. Cookies setzen. Dies wollen wir bei diesem sensiblen Thema jedoch nicht machen.

Wir werden in Kürze allerdings auch eine Kaufversion mit dem Namen „KOMMULEAS – Wirtschaftlichkeitsnachweis zum Kommunal-Leasing“ anbieten, die die beiden Tools Vergleichsrechnung und Nutzwertanalyse beinhaltet. Diese Kaufversion verfügt über die Möglichkeit, Eingabedaten zu speichern, sie beinhaltet komfortable Druckoptionen sowie ein ausführliches Handbuch, das auch weitergehende Informationen zu Methodik etc. enthält.

Wenn Sie es wünschen, können Sie im Menüpunkt Benachrichtigung eine automatische Benachrichtigung anfordern, die Sie informiert, wenn die Kaufversion fertiggestellt ist.

 

Wirtschaftlichkeitsnachweis Teil 2:
Nutzwertanalyse / Kosten-Nutzen-Analyse

Zum Wirtschaftlichkeitsbegriff gehören nach § 7 BHO ausdrücklich auch qualitative Aspekte wie Modernität, Flexibilität, Zahlungsstrukturen, ökologische Faktoren, Sicherheitsaspekte, Datenschutz, Referenzprojekte u.v.m. (zu der Vielzahl der qualitativen Aspekte vgl. ausführlichen den Blog Leasingmotive und Vorteile). Die qualitativen Aspekte können durchaus sehr individuell und spezifisch auf ein bestimmtes Objekt bezogen sein. So hatte z.B. die Bundeswehr einmal im Rahmen einer Ausschreibung von Lkw’s folgende qualitative Aspekte mit vergaberelevant ausgeschrieben:

  • Sicherheit
  • Mobilität
  • Transportleistung
  • Instandsetzbarkeit
  • Ergonomie
  • Verladefähigkeit
  • Umweltaspekte

Qualitative Aspekte sollen nach der Arbeitsanleitung zu den VV zu § 7 BHO mit Hilfe einer Nutzwertanalyse in einer Art Scoringverfahren bewertet und miteinander verglichen werden. In einem zweiten Schritt fließen dann auch noch die monetären Ergebnisse über Punktebewertungen in die Nutzwertanalyse mit ein, die dadurch abschließend zur Kosten-Nutzen-Analyse wird – diese wiederum ist dann die Basis für die abschließende Wirtschaftlichkeitsaussage.

In dem Buch „Fahrzeug-Leasing für die öffentliche Hand“ von Patrick Neuhaus finden sich zahlreiche Beispiele zur Bewertung qualitativer Aspekte im Kommunal-Leasing. Dieses Buch (1. Auflage 2009, 320 Seiten) können Sie bei uns per eMail (info@richtig-leasen.de) gegen Rechnung bestellen (Preis 59,90 EUR incl. MWSt. zzgl. 3, – EUR Versandkosten, das Inhaltsverzeichnis können Sie durch Klick ansehen).

richtig-leasen bietet Ihnen auch für die Nutzwertanalyse ein kostenloses Tool an.

Link zum Tool Nutzwertanalyse

Wie schon beim Kapitalwertvergleich beschrieben werden wir in Kürze auch eine Kaufversion mit dem Namen „KOMMULEAS – Wirtschaftlichkeitsnachweis zum Kommunal-Leasing“ anbieten, die die beiden Tools Vergleichsrechnung und Nutzwertanalyse beinhaltet. Diese Kaufversion verfügt über die Möglichkeit, Eingabedaten zu speichern, sie beinhaltet komfortable Druckoptionen sowie ein ausführliches Handbuch, das auch weitergehende Informationen zu Methodik etc. enthält.

Wenn Sie es wünschen, können Sie im Menüpunkt Benachrichtigung eine automatische Benachrichtigung anfordern, die Sie informiert, wenn die Kaufversion fertiggestellt ist.

 

Wirtschaftlichkeitsvergleich: Durchführung und Praxisbeispiele

Im Blog Vergleichsrechnung: Kauf oder Leasing? werden die einzelnen Verfahren – auch anhand von Beispielen – genauer vorgestellt. 2018 werden wir auch ein Buch mit gleichem Titel veröffentlichen, das Sie dann kostenlos in unserem Downloadcenter herunterladen können. Dort wird es auch einen größeren Teil speziell zum Kommunal-Leasing geben, incl. zahlreicher Fallbeispiele aus der Praxis.

Wenn Sie von uns eine automatische Benachrichtigung nach Erscheinen des Buches wünschen, so können Sie im Menüpunkt Benachrichtigung eine automatische Benachrichtigung anfordern.

 

Typische Fehler bei kommunalen Wirtschaftlichkeitsberechnungen und Leasingausschreibungen

Viele Investoren der öffentlichen Hand scheuen den Aufwand einer ausführlichen Wirtschaftlichkeitsberechnung – oder kennen vielleicht gar nicht die einzelnen Verfahren und Vorschriften. Fehlende, mangelnde oder falsche Wirtschaftlichkeitsvergleiche sind ein Hauptkritikpunkt vieler Aufsichts- und Rechnungsprüfungsbehörden, wenn es um Leasing geht. Vielfach wird gar kein Vergleich angestellt, die Leasingraten werden einfach nur nominell aufaddiert oder sogar von Leasinganbietern selbst angefertigte Berechnungen als ausschließliche Entscheidungsgrundlage genommen!

Dabei sind die Berechnungen eigentlich gar nicht so schwierig, wie wir auch im Blog https://www.richtig-leasen.de/vergleichsrechnung/Vergleichsrechnung: Kauf oder Leasing? ausführlicher zeigen.

Ferner wollen wir im Rahmen dieses Leasingportals Entscheidungsträger der öffentlichen Hand auch mit Hilfe von drei kostenlosen Tools unterstützen, wenn es um die Durchführung von Wirtschaftlichkeitsvergleichen geht. Dabei können Sie folgende Tools nutzen (wenn Sie die Tools anklicken werden Sie direkt zu diesen weiter geleitet):

Effektivzinsrechner
Vergleichsrechnung
Nutzwertanalyse

Das eigentliche Problem von Vergleichsrechnungen sind aber nicht die Berechnungstools an sich. Denn bei diesen geht es ja überwiegend nur um „einfache“ Mathematik. Das Hauptproblem sind vielmehr falsche Input-Daten. Jedes Programm kann nur so gut rechnen, wie das Datenmaterial ist!

Wenn ein Leasingnehmer bei einem Leasingvertrag z.B. übersieht, dass er außer den eigentlichen Leasingraten noch weitere Zahlungen zu leisten hat, dann muss der Wirtschaftlichkeitsvergleich zwangsläufig fehlerbehaftet sein – und es wird unter Umständen eine falsche Vergabeentscheidung getroffen.

 

EVP-Leasing – Einheitliche Vertrags-Parameter zum Mobilien-Leasing von KROLL

Deshalb ist es so enorm wichtig, sich bereits vor einer Ausschreibung genau zu überlegen, welche Vertrags-Parameter für den Wirtschaftlichkeitsvergleich wichtig sind, welche zusätzlichen Kostenfaktoren wie z.B. Abschlussgebühren, Vertragsbeendigungskosten, Energieverbrauch, Servicekosten, Entsorgungskosten etc. in die Wirtschaftlichkeitsüberlegungen mit einfließen sollen.

Welche qualitativen Faktoren sollen u.a. mit entscheidungsrelevant sein (z.B. flexible Vertragsgestaltung zum Vertragsende, die Möglichkeit von Sonderzahlungen, saisonale Raten, ökologische Aspekte, datenschutzrelevante Gesichtspunkte, umweltgerechte Entsorgung etc.)?

Nur was abgefragt und ausgeschrieben wurde kann (und darf) letztendlich auch ausgewertet werden. So gibt es z.B. für die Nutzwertanalyse Vorschriften, dass im Rahmen einer Ausschreibung zumindest die einzelnen entscheidungsrelevanten Gesichtspunkte genannt sein müssen, ebenso die Gewichtungsfaktoren für diese Aspekte untereinander.

Um Licht in diesen „Dschungel“ vertraglicher, monetärer und qualitativer Aspekte zu bringen haben wir die EVP-Leasing entwickelt, die Sie in zwei Varianten kostenlos in unserem Downloadcenter herunter laden können. Hier können die verschiedensten leasingspezifischen Aspekte mit Hilfe einer Formular-Checkliste im Rahmen der Ausschreibung vorgegeben bzw. abgefragt werden.

  • EVP-Leasing Typ A: Ausführliche Vorgabe bzw. Abfrage von verschiedensten Leasingparametern, die in einem Praxisfall relevant werden könnten
  • EVP-Leasing Typ B: Vereinfachte Parameterabfrage für einfache Standard-Leasingverträge mit weniger Variablen

Weitere Informationen und Hilfen

Der Betreiber von richtig-leasen.de, die LeaSoft GmbH, sowie ihr Gesellschafter und Geschäftsführer Michael Kroll haben sich in den letzten 25 Jahren vor allem auch schwerpunktmäßig mit dem Thema Kommunal-Leasing auseinander gesetzt. Es entstanden zahlreiche Publikationen, u.a. das in elf Auflagen erschienene „Leasinghandbuch für die öffentliche Hand“ (Gesamtauflage über 100.000 Exemplare) oder das Buch „Fahrzeug-Leasing für die öffentliche Hand“ von Dr. Patrick Neuhaus. Darüber hinaus hat LeaSoft über 70 Seminare zum Thema Kommunal-Leasing durchgeführt sowie zahlreiche Beratungs- und Gutachteraufträge für Kommunen, Länder und Rechnungshöfe wahrgenommen.

 

EVP-Leasing (Einheitliche Vertrags-Parameter zum Mobilien-Leasing von KROLL)

Um Leasingausschreibungen transparent und einfacher zu gestalten, bieten wir in unserem Downloadcenter die EVP-Leasing an, die Sie als Basis bzw. Orientierungshilfe für Ausschreibungen und Wirtschaftlichkeitsvergleiche heranziehen können. Die EVP-Leasing können Sie dabei in zwei Varianten kostenlos herunter lade. Hier können die verschiedensten leasingspezifischen Aspekte mit Hilfe einer Formular-Checkliste im Rahmen der Ausschreibung vorgegeben bzw. abgefragt werden.

  • EVP-Leasing Typ A: Ausführliche Vorgabe bzw. Abfrage von verschiedensten Leasingparametern, die in einem Praxisfall relevant werden könnten
  • EVP-Leasing Typ B: Vereinfachte Parameterabfrage für einfache Standard-Leasingverträge mit weniger Variablen

 

Weitere Blogs

richtig-leasen wird sich auch künftig sehr stark mit dem Thema Kommunal-Leasing auseinander setzen. So planen wir für die Zukunft u.a. zahlreiche weitere Blogs zu bestimmten Themen wie

  • Mustervertragstexte für kommunale Leasingausschreibungen
  • Mustertextbausteine für Vergabeentscheidungen und Entscheidungsvorlagen
  • eine Sammlung realisierter Praxisbeispiele
  • Aufbau einer Datenbank mit allen Gesetzen, Verordnungen und Erlassen zum Kommunal-Leasing u.v.m.

 

Seminare zum Kommunal-Leasing

Wir bieten insgesamt drei Seminare zum Thema Kommunal-Leasing an.

Kommunal-Leasing

Das Seminar Kommunal-Leasing / Leasing mit der öffentlichen Hand richtet sich speziell an Investoren der öffentlichen Hand sowie an Leasinganbieter, die Kommunal-Leasing anbieten (wollen). In diesem Seminar geht es vor allem um spezielle Gestaltungsmöglichkeiten im Kommunal-Leasing, spezifische Leasingvorteile und Motive für die öffentliche Hand, Leasing im Haushaltsrecht, Genehmigungspflicht etc.

Zentraler Punkt des Seminars ist allerdings die Ausschreibung und Vergabe kommunaler Leasingverträge sowie Durchführung des Wirtschaftlichkeitsnachweises. Es wird insbesondere auch gezeigt, wie sich eine Leasingausschreibung unter Verwendung der EVP-Leasing (kostenlos in unserem Downloadcenter) einfach und schnell gestalten und im Rahmen einer Wirtschaftlichkeitsvergleichsrechnung analysieren können.

Auf unserer Seminarseite finden Sie weitere ausführliche Informationen.

Mobilien-Leasing: Grundlagen – Vertragsformen – Bilanzierung – Kalkulation – Vorteile – Praxis-Tipps

In dem Seminar Mobilien-Leasing informieren wir an 2 Tagen über alle möglichen wichtigen Aspekte zum Mobilien-Leasing und vermitteln dabei auch das notwendige Hintergrundwissen. Auf unserer Seminarseite finden Sie eine ausführliche Inhaltsübersicht.

Richtig Leasen!

In dem Ein-Tages-Seminar Richtig Leasen! informieren wir kurz und knapp über wesentliche Aspekte, die man beim Abschluss von Leasingverträgen beachten und z.B. entsprechend im Rahmen einer Ausschreibung abfragen sollte. Hintergrundwissen wird eher weniger vermittelt. Dieses Seminar ist gleichermaßen für gewerbliche wie auch für kommunale Leasingnehmer konzipiert. Allerdings werden hier keine kommunalspezifischen Besonderheiten vorgestellt und erklärt. Auch zu diesem Seminar finden Sie auf unserer Seminarseite weitere Informationen.

 

Rechentools zum Wirtschaftlichkeitsnachweis

Im Rahmen von richtig-leasen bieten wir Ihnen drei kostenlose Tools zur Unterstützung kommunaler Leasingentscheidungen an (mit einem Klick gelangen Sie direkt zu den Tools):

Effektivzinsrechner
Vergleichsrechnung
Nutzwertanalyse

Da uns der Datenschutz Ihrer Daten sehr wichtig ist, können Sie bei Benutzung der Tools allerdings Ihre Eingaben nicht abspeichern. Sonst müssten wir persönliche Daten von Ihnen abfragen und speichern bzw. Cookies setzen. Dies wollen wir bei diesem sensiblen Thema jedoch nicht machen.

Wir werden in Kürze allerdings auch eine Kaufversion mit dem Namen „KOMMULEAS – Wirtschaftlichkeitsnachweis zum Kommunal-Leasing“ anbieten, die die beiden Tools Vergleichsrechnung und Nutzwertanalyse beinhaltet. Diese Kaufversion verfügt über die Möglichkeit, Eingabedaten zu speichern, sie beinhaltet komfortable Druckoptionen sowie ein ausführliches Handbuch, das auch weitergehende Informationen zu Methodik etc. enthält.

Wenn Sie es wünschen, können Sie im Menüpunkt Benachrichtigung eine automatische Benachrichtigung anfordern, die Sie informiert, wenn die Kaufversion fertiggestellt ist.

 

 

Bücher zum Thema Kommunal-Leasing

Die LeaSoft GmbH hat in der Vergangenheit zwei Bücher zum Kommunal-Leasing veröffentlicht, die zahlreiche vertiefende Ausführungen zu den verschiedensten Themen enthalten, wie Sie auch den jeweiligen Inhaltsverzeichnissen entnehmen können.

  • Michael Kroll (Hrsg.): Leasinghandbuch für die öffentliche Hand, 11. Auflage 2010, 272 Seiten, 49,80 EUR incl. MWSt. – mit zahlreichen Beiträgen vor allem von Autoren der öffentlichen Hand selbst zu den verschiedensten Themen – Inhaltsverzeichnis
  • Patrick Neuhaus: Fahrzeug-Leasing für die öffentliche Hand, 1. Auflage 2009, 320 Seiten, 59,90 EUR incl. MWSt. – mit sehr vielen tiefgehenden Ausführungen zum Wirtschaftlichkeitsnachweis anhand zahlreicher Praxisbeispiele – Inhaltsverzeichnis

Beide Bücher können Sie bei uns per eMail (info@richtig-leasen.de) gegen Rechnung bestellen (Preise siehe oben; jeweils zzgl. 3, – EUR Versandkosten).

Darüber hinaus erstellen wir bis Ende 2018 zwei Bücher speziell auch für die öffentliche Hand, die Sie nach Erscheinen kostenlos in unserem Downloadcenter herunterladen können.

  • Vergleichsrechnung: Kauf oder Leasing? (Erscheinungstermin Ende 2018)
  • Kommunal-Leasing (Erscheinungstermin: Ende 2018)

Wenn Sie von uns eine automatische Benachrichtigung nach Erscheinen der Bücher wünschen, so klicken Sie auf Benachrichtigung.

 

Newsletter

Wenn Sie ständig über unsere Aktivitäten auch zum Kommunal-Leasing auf dem Laufenden bleiben wollen, dann  abonnieren Sie unseren Newsletter! Wir werden Sie dann regelmäßig informieren.

Ländererlasse und Verwaltungsanweisungen

Nachfolgend finden Sie eine Aufstellung über bestimmte Ländererlasse und Verwaltungsanweisungen zum Kommunal-Leasing. Wir haben diese Aufstellung nach „bestem Wissen und Gewissen“ erstellt – allerdings ohne Anspruch auf Richtigkeit und Vollständigkeit. Da die Vorschriften einem stetigem Wandel unterliegen kann es sein, dass bestimmte Vorschriften eventuell bereits durch aktuellere Versionen ersetzt sind.

Sollten Sie Kenntnis über Aktualisierungen oder neue Verordnungen haben, so bitten wir Sie, uns diese (mit Quellenangabe) per eMail (info@richtig-leasen.de) mitzuteilen, damit wir ein Update dieser Aufstellung vornehmen können.

  • Baden-Württemberg
    • Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über allgemeine Genehmigungen und die Freistellung von der Vorlagepflicht nach dem Gemeindewirtschaftsrecht (VwV-Freigrenzen) vom 21.1.2003 (Az.: 2-2251/6), GABL. 2003, S. 112
  • Bayern
    • Verordnung über die Freistellung von Rechtsgeschäften des kommunalen Kreditwesens (Verordnung über kreditähnliche kommunale Rechtsgeschäfte) vom 16.8.1995, in: Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt, S. 812
    • Besondere Formen der Zusammenarbeit mit Privaten bei der Erfüllung kommunaler Aufgaben – Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien des Innern, der Finanzen und für Landesentwicklung und Umweltfragen vom 20.3.2001 – Nrn. IB 3-1515.71-14, 11-H1000-9/59-17918 und 52e-1515-2000/3
  • Brandenburg
    • Kreditwesen der Kommunen, Runderlass in kommunalen Angelegenheiten des Ministerium des Innern, Nr. 7/2003 vom 1.8.2003
  • Hessen
    • Leasingfinanzierungen im kommunalen Bereich – Erlass vom 7.7.1997 (StAnz S. 2174)
  • Mecklenburg-Vorpommern
    • Hinweise zur Planung, Finanzierung und Organisation kommunaler Einrichtungen unter besonderer Berücksichtigung des Einsatzes von Privatkapital, Bekanntmachung des Innenministers vom 28.6.1993 – II 360 – 173.120.14, in: Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern Nr. 29/1993, S. 1278-1286
    • Kreditwirtschaft der Gemeinden, Bekanntmachung des Innenministers vom 27.4.1992 – II 331, in: Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern Nr. 19/1992, S. 426-428
  • Niedersachsen
    • Kreditwirtschaft der kommunalen Körperschaften einschließlich ihrer Sonder- und Treuhandvermögen, Runderlass des Innenministeriums vom 8.11.1993 – 34.2-10245/1, in: Nds. MBl. Nr. 42/1993, S. 1330-1335
  • Nordrhein-Westfalen
    • Kredite und kreditähnliche Rechtsgeschäfte der Gemeinden (GV), Runderlass des Innenministers vom 9.10.2006 – 34-48.05.01/01 –
  • Rheinland-Pfalz
    • Vollzug des Gemeindehaushaltsrechts – hier: Ergänzung, Berichtigung und Erläuterung der Verwaltungsvorschriften, Rundschreiben des Ministeriums des Innern vom 10.12.1975 – 380 – 07/8/6, in: Ministerialblatt 1976, Spalte 4-12
  • Saarland
    • Kreditwirtschaft der Gemeinden (Gemeindeverbände) – Krediterlass, Erlass des Ministeriums des Innern zur Kreditwirtschaft der Gemeinden (Gemeindeverbände) vom 21.8.1990, in: Gemeinsames Ministerialblatt Saarland vom 28.9.1990, S. 236-239
    • Verordnung über die Genehmigungsfreiheit von Rechtsgeschäften der Gemeinden und Gemeindeverbände vom 21.2.1984, in: Amtsblatt des Saarlandes vom 29.3.1984, S. 343
  • Sachsen
    • Gemeinsame Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen und des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur kommunal- und haushaltsrechtlichen Beurteilung von Investorenvorhaben im kommunalen Bereich vom 4.7.2005 (VwVKommInvest) – 23-FV6082-4/107-16502
    • Verordnung des Sächsischen Staatsministerium des Innern über Freistellungen von kommunalwirtschaftsrechtlichen Genehmigungspflichten (Kommunalfreistellungsverordnung KomFreiVO) vom 12.12.1996 (Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 24 vom 20.12.1996, S. 499 f.) – rechtsbereinigt mit Stand vom 1.1.2002
  • Sachsen-Anhalt
    • Leasing-Verträge im kommunalen Bereich, Runderlass des Ministerium des Innern vom 22.10.1993 – 33.2 – 10301, in: Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt, Nr. 72 vom 25.11.1993, S. 2461-2463
  • Schleswig-Holstein
    • Kreditwirtschaft der Gemeinden, Runderlass des Innenministeriums vom 26.8.2003 – IV 307 – 163.221
    • Landesverordnung über die Genehmigungsfreiheit von Rechtsgeschäften kommunaler Körperschaften vom 11.10.2002, Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein, Nr. 12/2002, S. 210-212
    • Grundsätze für die Durchführung von Hochbauvorhaben des Landes Schleswig-Holstein durch private Investoren, Anlage zu VV Nr. 1.5 zu § 24 LHO, in: Amtsblatt für Schleswig-Holstein Nr. 15/1995, S. 269-276
    • Leasing im kommunalen Bereich (Leasing-Erlass), Runderlass des Innenministers vom 27.11.1985 – IV 311 – 165.301
  • Thüringen
    • Bekanntmachung des Innenministeriums über das Kreditwesen der Gemeinden und Landkreise vom 29.6.1995 – Az.: 33-1513, in: Thüringer Staatsanzeiger Nr. 29/1995, S. 1107-1113