Autor: Dr. Michael Kroll (Geschäftsführer, LeaSoft GmbH / Richtig-Leasen.de)
Quiz-Zusammenfassung
0 von 14 Fragen beantwortet
Fragen:
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Informationen
Dies ist ein Quiz mit allgemeinen Fragen zum Immobilien-Leasing.
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Vielen Dank für die Durchführung des Quiz!
Weitere Informationen zu den einzelnen Themenbereichen des Tests finden Sie in unseren zahlreichen Blogs, im Special: Immobilien-Leasing bzw. erhalten diese in unserem Seminar Immobilien-Leasing.
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Frage 1 von 14
1. Frage
Was ist Leasing?
Richtig
Leasing ist eine Sonderform der Miete oder genauer gesagt eine „Nutzungsüberlassung auf Zeit gegen Entgelt“. Da Leasing keine Finanzierung ist, wird das Leasingobjekt auch nicht beim Leasingnehmer bilanziert. Vielmehr darf dieser seine Leasingraten als Betriebsausgabe in seiner Gewinn- und Verlustrechnung bzw. Einnahmenüberschussrechnung als Aufwand steuerlich geltend machen. Zur genaueren Definition und Abgrenzung des Leasing – z.B. auch gegenüber dem Mietkauf – finden Sie weitere Informationen u.a. in den Blogs Was ist Leasing? bzw. Leasing oder Mietkauf?
Falsch
Leasing ist eine Sonderform der Miete oder genauer gesagt eine „Nutzungsüberlassung auf Zeit gegen Entgelt“. Da Leasing keine Finanzierung ist, wird das Leasingobjekt auch nicht beim Leasingnehmer bilanziert. Vielmehr darf dieser seine Leasingraten als Betriebsausgabe in seiner Gewinn- und Verlustrechnung bzw. Einnahmenüberschussrechnung als Aufwand steuerlich geltend machen. Zur genaueren Definition und Abgrenzung des Leasing – z.B. auch gegenüber dem Mietkauf – finden Sie weitere Informationen u.a. in den Blogs Was ist Leasing? bzw. Leasing oder Mietkauf?
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Frage 2 von 14
2. Frage
Welche der nachfolgenden Objekte können geleast werden (Mehrfachantworten sind möglich)?
Richtig
All diese Objekte können geleast werden – mit zwei Ausnahmen: Autobahnen und Gefängnisse. Eine grundsätzliche Voraussetzung für die Leasingfähigkeit ist die so genannte Drittverwendungsfähigkeit. Damit ist gemeint, dass ein zum Vertragsende vom Leasingnehmer zurückgegebenes Objekt vom Leasinggeber noch an einen Dritten wirtschaftlich sinnvoll veräußerbar ist. Ansonsten spricht man vom so genannten Spezial-Leasing, das immer zu einer Bilanzierung des Objekts beim Leasingnehmer führen würde. Dies wäre z.B. beim Leasing von Autobahnen der Fall. Hier kommt als sinnvoller Nutzer nur der Bund in Frage. Gibt der Bund zum Ende der Vertragslaufzeit eine geleaste Autobahn zurück, so gibt es keinen Dritten, der (bei wirtschaftlicher Betrachtung) mit einer an ihn veräußerten gebrauchten Autobahn etwas anfangen könnte.
Die gleiche Problematik liegt beim Leasing von Gefängnissen vor: Hier kommt als sinnvoller Nutzer nur ein Bundesland in Betracht. Da es Bundesländern allerdings untersagt ist, Justizvollzug außerhalb des eigenen Landes zu tätigen, kommt als Leasingnehmer sowie späterer theoretischer Nutzer jeweils nur dieses eine Bundesland in Frage. Es liegt keine Drittverwendungsfähigkeit vor.
Weitere Informationen zu den einzelnen Leasingobjekten und zur Frage des Spezial-Leasing bzw. der Bilanzierung finden Sie u.a. in den Blogs Was kann ich alles leasen? sowie Bilanzierung und Recht.Falsch
All diese Objekte können geleast werden – mit zwei Ausnahmen: Autobahnen und Gefängnisse. Eine grundsätzliche Voraussetzung für die Leasingfähigkeit ist die so genannte Drittverwendungsfähigkeit. Damit ist gemeint, dass ein zum Vertragsende vom Leasingnehmer zurückgegebenes Objekt vom Leasinggeber noch an einen Dritten wirtschaftlich sinnvoll veräußerbar ist. Ansonsten spricht man vom so genannten Spezial-Leasing, das immer zu einer Bilanzierung des Objekts beim Leasingnehmer führen würde. Dies wäre z.B. beim Leasing von Autobahnen der Fall. Hier kommt als sinnvoller Nutzer nur der Bund in Frage. Gibt der Bund zum Ende der Vertragslaufzeit eine geleaste Autobahn zurück, so gibt es keinen Dritten, der (bei wirtschaftlicher Betrachtung) mit einer an ihn veräußerten gebrauchten Autobahn etwas anfangen könnte.
Die gleiche Problematik liegt beim Leasing von Gefängnissen vor: Hier kommt als sinnvoller Nutzer nur ein Bundesland in Betracht. Da es Bundesländern allerdings untersagt ist, Justizvollzug außerhalb des eigenen Landes zu tätigen, kommt als Leasingnehmer sowie späterer theoretischer Nutzer jeweils nur dieses eine Bundesland in Frage. Es liegt keine Drittverwendungsfähigkeit vor.
Weitere Informationen zu den einzelnen Leasingobjekten und zur Frage des Spezial-Leasing bzw. der Bilanzierung finden Sie u.a. in den Blogs Was kann ich alles leasen? sowie Bilanzierung und Recht. -
Frage 3 von 14
3. Frage
Ab welchem Objektvolumen werden in Deutschland heute Immobilien-Leasingverträge in etwa angeboten (Einzelfälle ausgenommen)?
Richtig
Die Untergrenze liegt in Deutschland momentan bei ca. 3 bis 5 Millionen EUR. Darunter lohnt sich in vielen Fällen die nicht so einfache Vertragsabwicklung über Objektgesellschaften etc. aus Kostengründen nicht. In Einzelfällen kann dies natürlich dennoch möglich und rentabel sein.
Falsch
Die Untergrenze liegt in Deutschland momentan bei ca. 3 bis 5 Millionen EUR. Darunter lohnt sich in vielen Fällen die nicht so einfache Vertragsabwicklung über Objektgesellschaften etc. aus Kostengründen nicht. In Einzelfällen kann dies natürlich dennoch möglich und rentabel sein.
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Frage 4 von 14
4. Frage
Mir gehört als Unternehmer/Kommune bereits das Grundstück, auf dem die Immobilie errichtet werden soll. Geht in diesem Fall auch Leasing für das geplante Gebäude (Mehrfachantworten sind möglich)?
Richtig
Voraussetzung für einen Immobilien-Leasingvertrag ist, dass die Leasinggesellschaft Eigentümer des Grundstücks ist bzw. dass ihr ein Erbbaurecht über das Grundstück eingeräumt wird.
Falsch
Voraussetzung für einen Immobilien-Leasingvertrag ist, dass die Leasinggesellschaft Eigentümer des Grundstücks ist bzw. dass ihr ein Erbbaurecht über das Grundstück eingeräumt wird.
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Frage 5 von 14
5. Frage
Kann der künftige Leasingnehmer das Gebäude auch selbst errichten, wenn er z.B. über eine eigene Bauabteilung verfügt?
Richtig
Selbstverständlich kann einer späterer Leasingnehmer das Objekt auch selbst erstellen (lassen), z.B. über einen so genannten Generalübernehmervertrag.
Falsch
Selbstverständlich kann einer späterer Leasingnehmer das Objekt auch selbst erstellen (lassen), z.B. über einen so genannten Generalübernehmervertrag.
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Frage 6 von 14
6. Frage
Bis zu welchen Vertragslaufzeiten ist Immobilien-Leasing im allgemeinen möglich?
Richtig
Ein Vorteil des Immobilien-Leasing kann gerade in der heutigen Zeit sein, dass sich hier immer noch Laufzeiten von über 10 Jahren bis hin zu 20 Jahren realisieren lassen. In der üblichen gewerblichen Mittelstandskreditfinanzierung kommt es immer häufiger vor, dass selbst Darlehenslaufzeiten bis 10 Jahre zunehmend problematisch werden.
Falsch
Ein Vorteil des Immobilien-Leasing kann gerade in der heutigen Zeit sein, dass sich hier immer noch Laufzeiten von über 10 Jahren bis hin zu 20 Jahren realisieren lassen. In der üblichen gewerblichen Mittelstandskreditfinanzierung kommt es immer häufiger vor, dass selbst Darlehenslaufzeiten bis 10 Jahre zunehmend problematisch werden.
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Frage 7 von 14
7. Frage
Kann ein Leasingnehmer das Objekt am Vertragsende kaufen sofern er dies möchte?
Richtig
In aller Regel wird dem Leasingnehmer eine so genannte Kaufoption in Form eines Ankaufsrechts eingeräumt. Als Preis wird bereits zu Vertragsbeginn häufig der steuerliche Restbuchwert zum Vertragsende vereinbart. In diesem Fall partizipiert der Leasingnehmer an der Wertsteigerung der Immobilie. Zu weiteren Einzelheiten siehe die Blogs Special: Immobilien-Leasing, Vielfältige Möglichkeiten der Vertragsgestaltung sowie Bilanzierung und Recht.
Falsch
In aller Regel wird dem Leasingnehmer eine so genannte Kaufoption in Form eines Ankaufsrechts eingeräumt. Als Preis wird bereits zu Vertragsbeginn häufig der steuerliche Restbuchwert zum Vertragsende vereinbart. In diesem Fall partizipiert der Leasingnehmer an der Wertsteigerung der Immobilie. Zu weiteren Einzelheiten siehe die Blogs Special: Immobilien-Leasing, Vielfältige Möglichkeiten der Vertragsgestaltung sowie Bilanzierung und Recht.
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Frage 8 von 14
8. Frage
Von welchen Vorteilen kann ein Immobilien-Leasingnehmer im Einzelfall profitieren (Mehrfachantworten sind möglich)?
Richtig
Bis auf zwei Antworten sind alle Aspekte denkbar. Immobilien-Leasinggesellschaften haben ein ureigenes Interesse an niedrigen und konstanten Baukosten und Folgekosten sowie guter Bauqualität. Zum einen tragen sie als Bauherr und Eigentümer das Verwertungsrisiko (wenn der Leasingnehmer seine Kaufoption nicht ausübt und das Objekt zurückgibt). Zum anderen dürfen Leasinggeber aufgrund der Bestimmungen des Immobilien-Leasingerlasses bestimmte Risiken (z.B. Sach- und Preisgefahr) nicht auf den Leasingnehmer abwälzen, so dass Leasinganbieter auf eine gute Bauqualität angewiesen sind. Weitere Ausführungen hierzu finden Sie in den Blogs Special: Immobilien-Leasing sowie Leasingmotive und Vorteile.
Zwei der obigen Antworten sind allerdings falsch: Die in der vierten Antwort zitierten Steuervorteile existieren nicht in der oben beschriebenen Form: Immobilien-Leasinggesellschaften kalkulieren ihre Leasingraten regelmäßig auf Basis eines Restwertes in Höhe des linearen Restbuchwerts. Insofern enthalten die Leasingraten in ihrer Summe über die Vertragslaufzeit Tilgungsanteile exakt in Höhe der linearen AfA, so dass kein Vorzugseffekt entsteht. Nähere Informationen finden Sie im Blog Vielfältige Möglichkeiten der Vertragsgestaltung.
Die zweite falsche Antwort ist die, dass ein Leasingnehmer den Vertrag jährlich kündigen und das Objekt zurückgeben kann. Im Immobilien-Leasing wird regelmäßig eine für beide Seiten (ordentlich) nicht vorzeitig kündbare feste Vertragslaufzeit (Grundmietzeit) vereinbart.Falsch
Bis auf zwei Antworten sind alle Aspekte denkbar. Immobilien-Leasinggesellschaften haben ein ureigenes Interesse an niedrigen und konstanten Baukosten und Folgekosten sowie guter Bauqualität. Zum einen tragen sie als Bauherr und Eigentümer das Verwertungsrisiko (wenn der Leasingnehmer seine Kaufoption nicht ausübt und das Objekt zurückgibt). Zum anderen dürfen Leasinggeber aufgrund der Bestimmungen des Immobilien-Leasingerlasses bestimmte Risiken (z.B. Sach- und Preisgefahr) nicht auf den Leasingnehmer abwälzen, so dass Leasinganbieter auf eine gute Bauqualität angewiesen sind. Weitere Ausführungen hierzu finden Sie in den Blogs Special: Immobilien-Leasing sowie Leasingmotive und Vorteile.
Zwei der obigen Antworten sind allerdings falsch: Die in der vierten Antwort zitierten Steuervorteile existieren nicht in der oben beschriebenen Form: Immobilien-Leasinggesellschaften kalkulieren ihre Leasingraten regelmäßig auf Basis eines Restwertes in Höhe des linearen Restbuchwerts. Insofern enthalten die Leasingraten in ihrer Summe über die Vertragslaufzeit Tilgungsanteile exakt in Höhe der linearen AfA, so dass kein Vorzugseffekt entsteht. Nähere Informationen finden Sie im Blog Vielfältige Möglichkeiten der Vertragsgestaltung.
Die zweite falsche Antwort ist die, dass ein Leasingnehmer den Vertrag jährlich kündigen und das Objekt zurückgeben kann. Im Immobilien-Leasing wird regelmäßig eine für beide Seiten (ordentlich) nicht vorzeitig kündbare feste Vertragslaufzeit (Grundmietzeit) vereinbart. -
Frage 9 von 14
9. Frage
Beim Immobilien-Leasing kommen in Deutschland, anders als im Mobilien-Leasing, regelmäßig nur 2 Vertragstypen zum Einsatz – der reine Teilamortisationsvertrag (i.e.S.) sowie der Mieterdarlehensvertrag. Welche Merkmale treffen dabei auf den Mieterdarlehensvertrag zu (Mehrfachantworten sind möglich)?
Richtig
Der so genannte Mieterdarlehensvertrag wurde von der Leasingbranche vor allem entwickelt um gegenüber einer Refinanzierungsbank die vollständige Darlehenstilgung während der Grundmietzeit zu ermöglichen. Der Leasingnehmer leistet hierzu in jedem Jahr zusätzlich zu seinen Leasingraten so genannte Mieterdarlehenszahlungen. Am Vertragsende bekommt er das Mieterdarlehen zurückbezahlt bzw. der Betrag wird beim Kauf des Objekts durch den Leasingnehmer mit dem Kaufpreis verrechnet. Ein Vorteil dieses Vertragstyps ist auch, dass ein Leasingnehmer eigene vorhandene Liquidität in die Finanzierung des Leasingvertrags mit einbringen kann. Weitere Ausführungen zu dieser nicht immer leicht zu verstehenden Vertragsvariante finden Sie in den Blogs Special: Immobilien-Leasing, Vielfaltige Möglichkeiten der Vertragsgestaltung sowie Bilanzierung und Recht.
Falsch
Der so genannte Mieterdarlehensvertrag wurde von der Leasingbranche vor allem entwickelt um gegenüber einer Refinanzierungsbank die vollständige Darlehenstilgung während der Grundmietzeit zu ermöglichen. Der Leasingnehmer leistet hierzu in jedem Jahr zusätzlich zu seinen Leasingraten so genannte Mieterdarlehenszahlungen. Am Vertragsende bekommt er das Mieterdarlehen zurückbezahlt bzw. der Betrag wird beim Kauf des Objekts durch den Leasingnehmer mit dem Kaufpreis verrechnet. Ein Vorteil dieses Vertragstyps ist auch, dass ein Leasingnehmer eigene vorhandene Liquidität in die Finanzierung des Leasingvertrags mit einbringen kann. Weitere Ausführungen zu dieser nicht immer leicht zu verstehenden Vertragsvariante finden Sie in den Blogs Special: Immobilien-Leasing, Vielfaltige Möglichkeiten der Vertragsgestaltung sowie Bilanzierung und Recht.
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Frage 10 von 14
10. Frage
Die so genannten Leasingerlasse der Finanzverwaltung stellen für Leasingverträge Regeln auf, wie die Verträge ausgestaltet werden müssen, damit ein Leasingnehmer das Leasingobjekt nicht bilanzieren muss. Die Erlasse enthalten u.a. Aussagen zur zulässigen Vertragslaufzeit sowie zur zulässigen Höhe von Kaufoptionspreisen. Welche der folgenden Aussagen sind richtig (Mehrfachantworten sind möglich)?
Richtig
Leasingerlasse sind keine Gesetze sondern nur „Anwendungsschreiben“ des Bundesfinanzministeriums. Gesetzlich geregelt ist die Bilanzierungspflicht vielmehr in § 39 Abgabenordnung, konkretisiert durch ein BFH-Urteil aus dem Jahr 1970. Die Leasingerlasse binden nur die Finanzverwaltung im Rahmen deren Prüfungstätigkeit. D.h. die Erlasse bieten bei ihrer Einhaltung eine große Sicherheit hinsichtlich der Bilanzierungsfrage, z.B. im Rahmen einer Betriebsprüfung. Mit entsprechender Begründung lassen sich aber durchaus Leasingverträge außerhalb der Leasingerlasse darstellen. Zur wichtigen Frage der Bilanzierung finden Sie ausführliche Informationen in den Blogs Bilanzierung und Recht sowie Vielfältige Vertragsgestaltung im Leasing. In unserem Download-Center können Sie die Leasingerlasse im Wortlaut kostenlos herunterladen.
Falsch
Leasingerlasse sind keine Gesetze sondern nur „Anwendungsschreiben“ des Bundesfinanzministeriums. Gesetzlich geregelt ist die Bilanzierungspflicht vielmehr in § 39 Abgabenordnung, konkretisiert durch ein BFH-Urteil aus dem Jahr 1970. Die Leasingerlasse binden nur die Finanzverwaltung im Rahmen deren Prüfungstätigkeit. D.h. die Erlasse bieten bei ihrer Einhaltung eine große Sicherheit hinsichtlich der Bilanzierungsfrage, z.B. im Rahmen einer Betriebsprüfung. Mit entsprechender Begründung lassen sich aber durchaus Leasingverträge außerhalb der Leasingerlasse darstellen. Zur wichtigen Frage der Bilanzierung finden Sie ausführliche Informationen in den Blogs Bilanzierung und Recht sowie Vielfältige Vertragsgestaltung im Leasing. In unserem Download-Center können Sie die Leasingerlasse im Wortlaut kostenlos herunterladen.
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Frage 11 von 14
11. Frage
Was versteht man unter einem Sale-and-lease-back-Vertrag?
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Frage 12 von 14
12. Frage
Ein Unternehmer hat aus einer Immobilien-Veräußerung der Vergangenheit noch ein §6b EStG-Rücklage in seiner Bilanz stehen. Diese könnte er bei Kauf oder Neubau auf eine andere Immobilie übertragen. Ist die §6b-Rücklage auch übertragbar, wenn die neue Immobilie geleast wird?
Richtig
§6b-Rücklagen lassen sich – unter gewissen Umständen – bei einer Beteiligung des Leasingnehmers an der Objektgesellschaft übertragen. Weitere Informationen zur Objektgesellschaft finden Sie im Special: Immobilien-Leasing. Ist eine Übertragung von §6b-Rücklagen geplant, sollte in jedem Fall rechtzeitig mit der Leasinggesellschaft gesprochen werden und deren Fachkompetenz genutzt werden, vor allem wenn es um die richtige Ausgestaltung der Objektgesellschaft geht.
Falsch
§6b-Rücklagen lassen sich – unter gewissen Umständen – bei einer Beteiligung des Leasingnehmers an der Objektgesellschaft übertragen. Weitere Informationen zur Objektgesellschaft finden Sie im Special: Immobilien-Leasing. Ist eine Übertragung von §6b-Rücklagen geplant, sollte in jedem Fall rechtzeitig mit der Leasinggesellschaft gesprochen werden und deren Fachkompetenz genutzt werden, vor allem wenn es um die richtige Ausgestaltung der Objektgesellschaft geht.
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Frage 13 von 14
13. Frage
Übt ein Leasingnehmer am Vertragsende seine Kaufoption (Ankaufsrecht) aus, so fällt auf den Kaufpreis Grunderwerbsteuer an, deren Prozentsatz in einigen Bundesländern mittlerweile sehr hoch ist (bis über 5 Prozent). Deswegen lohnt sich Immobilien-Leasing am Vertragsende in vielen Fällen dann doch nicht.
Richtig
Durch bestimmte Formen der Objektgesellschaft sowie verschiedene Beteiligungsformen des Leasingnehmers an einer Objektgesellschaft lassen sich Grunderwerbsteuerbelastungen weitgehend vermeiden. Nähere Informationen zur Objektgesellschaft finden Sie im Blog Special: Immobilien-Leasing.
Falsch
Durch bestimmte Formen der Objektgesellschaft sowie verschiedene Beteiligungsformen des Leasingnehmers an einer Objektgesellschaft lassen sich Grunderwerbsteuerbelastungen weitgehend vermeiden. Nähere Informationen zur Objektgesellschaft finden Sie im Blog Special: Immobilien-Leasing.
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Frage 14 von 14
14. Frage
Bei welchen der nachfolgenden Objekte liegt steuerlich eine Immobilie vor, so dass hier bei einem Leasingvertrag die Bestimmungen zum Immobilien-Leasing anzuwenden sind (z.B. Vorschriften zu Abschreibungsdauer für Gebäude, Immobilien-Leasingerlass, Umsatzsteuervorschriften für die Vermietung von Immobilien etc., Mehrfachantworten sind möglich)?
Richtig
Das Steuerrecht sieht ein Bauwerk dann als Gebäude (Immobilie) an, wenn alle der nachfolgenden Punkte erfüllt sind: Schutz gegen Witterungseinflüsse, Aufenthalt von Menschen, Feste Verbundenheit mit Grund und Boden, Beständigkeit und Standfestigkeit.
Dies trifft bei den oben genannten Objekten nur auf die Verwaltungs- und Produktionsgebäude zu sowie in den vielen Fällen auch auf die Wohncontainer, wenn diese wie beschrieben mit Ver- und Entsorgungsanschlüssen ausgestattet sind. Die anderen Objekte sind steuerlich betrachtet Mobilien (so genannte Betriebsvorrichtungen). Zur genauen Abgrenzung vgl. auch die Ausführungen im Blog Special: Immobilien-Leasing.Falsch
Das Steuerrecht sieht ein Bauwerk dann als Gebäude (Immobilie) an, wenn alle der nachfolgenden Punkte erfüllt sind: Schutz gegen Witterungseinflüsse, Aufenthalt von Menschen, Feste Verbundenheit mit Grund und Boden, Beständigkeit und Standfestigkeit.
Dies trifft bei den oben genannten Objekten nur auf die Verwaltungs- und Produktionsgebäude zu sowie in den vielen Fällen auch auf die Wohncontainer, wenn diese wie beschrieben mit Ver- und Entsorgungsanschlüssen ausgestattet sind. Die anderen Objekte sind steuerlich betrachtet Mobilien (so genannte Betriebsvorrichtungen). Zur genauen Abgrenzung vgl. auch die Ausführungen im Blog Special: Immobilien-Leasing.